Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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VIII.  Formular.

Oberamt
Gemeindeed
Cautions-Mrkunde
des  .
und  des
zu

mittelst  Verbürgung  als  Selbstschuldner  für  den

Nachdem  die  Stelle  eines
zu  .
dem
unter  der  Verpflichtung  übertragen  worden,  für  Alles,  was  er  wegen  dieser  Verwaltung
an  Rest,  oder  auf  irgend  eine  Weise  durch  mangelhafte  Amts=  oder  Kassenführung  schuldig
werden  würde,  eine  Dienst-Caution  im  Betrage  von  —.
–  Gulden
mittelst  Stellung  von  Bürgen  zu  leisten,  so  machen  wir,  die  Unterzeichneten,  uns  hiermit
verbindlich  für  alle  liquiden  Forderungen,  welche  dee  aan  ihren  Verwalter
  wegen  seiner  Amts=  und  Kassenverwaltung  von  deren  Beginn  an  zu  machen  haben
möchte,  bis  auf  vie  oben  bezeichnete  Cautionssumme  rücksichtlich  der  Hauptsumme,  Zinsen
und  Kosten  als  Bürgen  und  Selbstschuldner  zu  haften  unter  Verzichtleistung  auf  die  Einreden
  der  Vorausklage  und  der  Theilung.
Geschehen  zu
den  n  1800
Kraft  unserer  Unterschriften:
T.  T.

Wir  vie  unterzeichneten  Mitglieder  des  Gemeinderathes  zu
beurkunden  hiermit: