Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

tung,  zu  ertheilen.  Die  Dienstwohnung  soll  jedesmal  von  dem  aͤltesten  Minister
benutzt  werden,  wogegen  das  Lokal  zu  den  Büreaus  gemeinschaftlich  ist.  Wegen
Auseinandersetzung  der  Etaks  und  Eintheilung  des  Beamten-Personals  habe  Ich
besonders  verfügt.  Das  Staatsministerium  beauftrage  Ich,  beide  Justizminister
bei  sich  einzuführen  und  die  gegenwärtige  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  gten  Februar  1832.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.