Full text : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

 

Post  und  Telegraphie  (B.  IV:  Gebühren)

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folgen,  in  jedem  Falle  aber  unter  Vorbehalt  des
Rechtsweges.  Für  Sendungen,  die  auf  der  P
verloren  sind,  wird  Porto  nicht  erhoben  bezw.  das
erhobene  erstattet;  desgleichen  für  Sendungen,
deren  Annahme  infolge  einer  von  der  PVerwaltung
  zu  vertretenden  Beschädigung  vom  Adressaten
verweigert  wird  (§5  50,  V  PO).  —  Die  sog.  Zeitungsprovision
  lietzt  Zeitungs  Gebß)h,  d.  i.
die  Vergütung  für  die  Vermittlungstätigkeit  der
P,  für  Beförderung  der  einzelnen  Zeitungsnummern
  zu  dem  Bezieher  und  für  Abführung  des
Bezugspreises  (Preis,  zu  dem  der  Verleger  die
Zeitung  dem  Bezieher  durch  die  P  liefert)  an
den  Verleger,  welche  ebenfalls  im  voraus  erhoben
  wird,  unterscheidet  sich  rechtlich  von  den  übrigen
  PGeb  nicht.  Sie  ist  die  der  Post  vom  Verleger
  geschuldete  Gegenleistung  aus  dem  Werkvertragsverhältnis
  zwischen  der  P  und  ihm.  —
Verjährung:  Jahresfrist  nach  PTaxch  5  7;  in
Bayern  2  Jahre  nach  &  196  Nr.  3  BB  (analog).

5  3.  Die  Festsetzung  der  Höhe  des  Portos  steht
dem  Reiche  ausschließlich  zu.  Ausgenommen.
und  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten  sind  die
Tarifbestimmungen  für  den  internen  Verkehr
innerhalb  Bayerns  und  innerhalb  Württembergs
(a  52  Abs  2  RV).  Die  Tariffestsetzungen  für  den
Verkehr  dieser  beiden  Staaten  untereinander  gehören
  der  Reichszuständigkeit.  Die  Festsetzungen
für  das  Reich  sind  teils  im  Wege  der  förmlichen
  Gesetzgebung,  teils  durch  Verordnung  getroffen.
  Dafür,  ob.  der  eine  oder  der  andere  Weg
zu  beschreiten  ist,  sind  nach  a  48  Abs  2  RV  die
Grundsätze  der  norddeutschen  PVerwaltung  maßgebend;
  nach  a  48  Abs  2  der  nordd.  BVerf  sollte
sich  dies  weiter  nach  den  Grundsätzen  der  preußischen
  P  Verwaltung  richten.  Dementsprechend  sind
durch  Gesetz  geregelt:  das  Porto  für  Briefe
und  für  Pakete,  die  Versicherungs  Geb  für  Wertsendungen
  und  die  Provision  für  Zeitungen;  auch
ist  die  Erhebung  gewisser  Neben  Geb  geseslich  ausgeschlossen.
  (Vgl.  die  oben  §  1  zitierten  PTax#
und  die  P  Nov  v.  20.  12.  99).  Die  übrigen
Tarifbestimmungen  sind,  gemäß  §  50  PG  durch
Verordnung  des  Reichskanzlers,  zuletzt  in  der  PO
v.  20.  3.  00  und  deren  Nachträgen  getroffen.
Ein  Teil  der  Tarifbestimmungen,  nämtlich  für
PAnweisungen,  Nachnahmesendungen  und  sonstige
  Geldübermittlungen,  Drucksachen,  Warenproben,
  PKarten,  Einschreibsendungen,  Sendungen
  mit  Zustellungsurkunde,  Laufschreiben
und  Zeitungsüberweisungen  ist  durch  §  50  Abs
4  P#  —  mit  Rücksicht  auf  das  konkurrierende
finanzielle  Interesse  von  Bayern  und  Württemberg
  —  der  Beschlußfassung  des  Bundesrats  unterworfen.


Die  Festsetzung  des  Portos  für  den  P  Verkehr
des  Reichs  mit  dem  Auslande  ist  durch
die  PVt  getroffen  [X  D  Postverträgel.  Für  den
internen  Verkehr  Bayerns  enthält  die
Tarifbestimmungen  die  PO  für  das  Königreich
Bayern  v.  27.  3.  00  (Anh  z.  VBl  Nr.  21)  für
den  internen  Verkehr  Württembergs  die
württemb.  PO  v.  21.  5.  00  (Reg  Bl  369)  nebst
deren  Nachträgen.

4  4.  Portofreiheit  und  Portovergünstigung.
Die  Zuständigkeit  des  Reichs  für  das  Portofreiheitswesen
  ist  dieselbe  wie  für  das  Paxwesen,
d.  h.  sie  erstreckt  sich  auf  den  Verkehr  innerhalb  des
ganzen  Reichs,  jedoch  nicht  auf  den  inneren  Ver- 



kehr  Bayerns  und  den  inneren  Verkehr  Württembergs.
  Obwohl  in  Preußen  das  Portofreiheitswesen
  durch  Verordnung  geregelt  worden  war,
wurde  im  Norddeutschen  Bunde  die  Neuordnung
im  Wege  des  Gesetzes  bewirkt,  um  mit  den  zahlreichen
  im  Laufe  der  Zeit  verliehenen  Privilegien.
aufräumen  zu  können.  Das  norddeutsche  Gv.
5.  6.  69  (Bol  141)  ist  seit  1870  allmählich  auf
Baden,  Elsaß-Lothringen,  auf  den  Verkehr  des
Reichs  PGebiets  mit  Bayern  und  Württemberg
sowie  dieser  beiden  Staaten  untereinander  (d.  h.
auf  den  deutschen  Wechselverkehr),  endlich  auf
Südhessen  ausgedehnt  worden.  Zu  seiner  Ergänzung
  ist  das  Regulativ  über  die  Portofreiheiten
v.  15.  12.  69  erlassen  (MBli  B  1870,  20).  Danach
ist  die  Befreiung  von  allen  PGeb  nur  den  regierenden
  Landesherren  [Ader  Bundesstaaten,  deren
Gemahlinnen  und  Witwen  eingeräumt.  Die  Befreiung
  von  Porto  im  engeren  Sinne  (ausschließlich
  des  Ortsbestellgeldes  und  gewisser  Neben  Geb)
steht  in  reinen  Reichsdienst=  bezw.  BR=  oder  RT.
Sachen,  den  an  die  Reichsbehörden,  die  B-Bevollmächtigten
  in  Berlin,  den  R  gerichteten
oder  von  diesen  abgehenden  Sendungen,  sowie  mit
gewissen  Einschränkungen  den  Sendungen  der
Reichs-,  Staats=  und  Gemeindebehörden  in  Militär=
  und  Marineangelegenheiten  zu.  Die  Portofreiheit
  der  Sendungen  nach  und  von  Orten  außerhalb
  des  Reichs  richtet  sich  nach  den  geschlossenen
Verträgen.  Vgl.  auch  Portofreiheit  der  Auskunftstellen
  über  Kriegsgefangene,  II.  Haager  Friedenskonferenz,
  Landkriegs  O  a  16.

Neben  den  Portofreiheiten  sind  einstweilen  gewisse
  Portovergünstigungen,  d.  h.
Ermäßigungen  oder  Erlaß  des  Portos  aufrecht
erhalten:  für  Sendungen  an  (nicht  von)  Militärpersonen
  bis  zum  Feldwebel  bezw.  Oberdeckoffizier
aufwärts  und  an  die  Besatzung  im  Auslande  befindlicher
  deutscher  Kriegsschiffe;  sie  beschränken
sich  im  wesentlichen  auf  leichtere  Briefe  und
Palkete  und  kleine  PAnweisungen.

Die  Ausübung  der  Portofreiheit  oder  Portovergünstigung
  ist  durch  die  Beobachtung  der  seitens
der  PVerwaltung  vorgeschriebenen  Formen  bedingt.
  Alle  übrigen  Portofreiheiten  und  Portovergünstigungen
  sind  aufgehoben,  die  auf  lästigem
Privatrechtstitel  beruhenden  gegen  Entschädigung.
Mit  Staatsbehörden  kann  die  PVerwaltung  die
Zahlung  von  Aversionalsummen  an  Stelle  der
Einzelfrankierung  vereinbaren.  Solche  Vereinbarungen
  sind  mit  28  Bundesstaaten  bezw.
Staatsbehörden  getroffen.

In  Bayern  sind  die  Portofreiheiten  und
Vergünstigungen  für  den  inneren  Verkehr  jetzt
durch  Kagl  V  v.  22.  12.  07  (GVBl  1082)  im  ähnlichen
  Sinne  wie  im  Reich  geregelt,  nachdem  die
früheren  Freiheiten  (Bo.  23.  6.  1829,  Gl  521),
soweit  sie  nicht  auf  Verträgen  beruhen,  durch  Gv.
22.  12.  07  (GVVl  1081)  aufgehoben  worden.
Ebenso  sind  in  Württemberg  durch  Kal
Vv.  26.  3.  81  (Reg  Bl  266)  und  Afsg  v.  30.  3.  81
(Reg  Bl  284)  die  reichsrechtlichen  Vorschriften  mit
geringfügigen  Abweichungen  auch  auf  den  inneren
Verkehr  für  anwendbar  erklärt.

&#5.  Telegrammgebühren.  Die  Geb,  welche  die
Telegraphenverwaltung  für  die  Uebermittlung
von  Telegrammen  beansprucht,  haben  rechtlich  die
gleiche  Natur  wie  das  Porto.  Sie  bestehen  aus
Vergütungen  für  die  Mitnahme  des  Telegramms