Post und Telegraphie (B. IV: Gebühren)
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folgen, in jedem Falle aber unter Vorbehalt des
Rechtsweges. Für Sendungen, die auf der P
verloren sind, wird Porto nicht erhoben bezw. das
erhobene erstattet; desgleichen für Sendungen,
deren Annahme infolge einer von der PVerwaltung
zu vertretenden Beschädigung vom Adressaten
verweigert wird (§5 50, V PO). — Die sog. Zeitungsprovision
lietzt Zeitungs Gebß)h, d. i.
die Vergütung für die Vermittlungstätigkeit der
P, für Beförderung der einzelnen Zeitungsnummern
zu dem Bezieher und für Abführung des
Bezugspreises (Preis, zu dem der Verleger die
Zeitung dem Bezieher durch die P liefert) an
den Verleger, welche ebenfalls im voraus erhoben
wird, unterscheidet sich rechtlich von den übrigen
PGeb nicht. Sie ist die der Post vom Verleger
geschuldete Gegenleistung aus dem Werkvertragsverhältnis
zwischen der P und ihm. —
Verjährung: Jahresfrist nach PTaxch 5 7; in
Bayern 2 Jahre nach & 196 Nr. 3 BB (analog).
5 3. Die Festsetzung der Höhe des Portos steht
dem Reiche ausschließlich zu. Ausgenommen.
und der Landesgesetzgebung vorbehalten sind die
Tarifbestimmungen für den internen Verkehr
innerhalb Bayerns und innerhalb Württembergs
(a 52 Abs 2 RV). Die Tariffestsetzungen für den
Verkehr dieser beiden Staaten untereinander gehören
der Reichszuständigkeit. Die Festsetzungen
für das Reich sind teils im Wege der förmlichen
Gesetzgebung, teils durch Verordnung getroffen.
Dafür, ob. der eine oder der andere Weg
zu beschreiten ist, sind nach a 48 Abs 2 RV die
Grundsätze der norddeutschen PVerwaltung maßgebend;
nach a 48 Abs 2 der nordd. BVerf sollte
sich dies weiter nach den Grundsätzen der preußischen
P Verwaltung richten. Dementsprechend sind
durch Gesetz geregelt: das Porto für Briefe
und für Pakete, die Versicherungs Geb für Wertsendungen
und die Provision für Zeitungen; auch
ist die Erhebung gewisser Neben Geb geseslich ausgeschlossen.
(Vgl. die oben § 1 zitierten PTax#
und die P Nov v. 20. 12. 99). Die übrigen
Tarifbestimmungen sind, gemäß § 50 PG durch
Verordnung des Reichskanzlers, zuletzt in der PO
v. 20. 3. 00 und deren Nachträgen getroffen.
Ein Teil der Tarifbestimmungen, nämtlich für
PAnweisungen, Nachnahmesendungen und sonstige
Geldübermittlungen, Drucksachen, Warenproben,
PKarten, Einschreibsendungen, Sendungen
mit Zustellungsurkunde, Laufschreiben
und Zeitungsüberweisungen ist durch § 50 Abs
4 P# — mit Rücksicht auf das konkurrierende
finanzielle Interesse von Bayern und Württemberg
— der Beschlußfassung des Bundesrats unterworfen.
Die Festsetzung des Portos für den P Verkehr
des Reichs mit dem Auslande ist durch
die PVt getroffen [X D Postverträgel. Für den
internen Verkehr Bayerns enthält die
Tarifbestimmungen die PO für das Königreich
Bayern v. 27. 3. 00 (Anh z. VBl Nr. 21) für
den internen Verkehr Württembergs die
württemb. PO v. 21. 5. 00 (Reg Bl 369) nebst
deren Nachträgen.
4 4. Portofreiheit und Portovergünstigung.
Die Zuständigkeit des Reichs für das Portofreiheitswesen
ist dieselbe wie für das Paxwesen,
d. h. sie erstreckt sich auf den Verkehr innerhalb des
ganzen Reichs, jedoch nicht auf den inneren Ver-
kehr Bayerns und den inneren Verkehr Württembergs.
Obwohl in Preußen das Portofreiheitswesen
durch Verordnung geregelt worden war,
wurde im Norddeutschen Bunde die Neuordnung
im Wege des Gesetzes bewirkt, um mit den zahlreichen
im Laufe der Zeit verliehenen Privilegien.
aufräumen zu können. Das norddeutsche Gv.
5. 6. 69 (Bol 141) ist seit 1870 allmählich auf
Baden, Elsaß-Lothringen, auf den Verkehr des
Reichs PGebiets mit Bayern und Württemberg
sowie dieser beiden Staaten untereinander (d. h.
auf den deutschen Wechselverkehr), endlich auf
Südhessen ausgedehnt worden. Zu seiner Ergänzung
ist das Regulativ über die Portofreiheiten
v. 15. 12. 69 erlassen (MBli B 1870, 20). Danach
ist die Befreiung von allen PGeb nur den regierenden
Landesherren [Ader Bundesstaaten, deren
Gemahlinnen und Witwen eingeräumt. Die Befreiung
von Porto im engeren Sinne (ausschließlich
des Ortsbestellgeldes und gewisser Neben Geb)
steht in reinen Reichsdienst= bezw. BR= oder RT.
Sachen, den an die Reichsbehörden, die B-Bevollmächtigten
in Berlin, den R gerichteten
oder von diesen abgehenden Sendungen, sowie mit
gewissen Einschränkungen den Sendungen der
Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden in Militär=
und Marineangelegenheiten zu. Die Portofreiheit
der Sendungen nach und von Orten außerhalb
des Reichs richtet sich nach den geschlossenen
Verträgen. Vgl. auch Portofreiheit der Auskunftstellen
über Kriegsgefangene, II. Haager Friedenskonferenz,
Landkriegs O a 16.
Neben den Portofreiheiten sind einstweilen gewisse
Portovergünstigungen, d. h.
Ermäßigungen oder Erlaß des Portos aufrecht
erhalten: für Sendungen an (nicht von) Militärpersonen
bis zum Feldwebel bezw. Oberdeckoffizier
aufwärts und an die Besatzung im Auslande befindlicher
deutscher Kriegsschiffe; sie beschränken
sich im wesentlichen auf leichtere Briefe und
Palkete und kleine PAnweisungen.
Die Ausübung der Portofreiheit oder Portovergünstigung
ist durch die Beobachtung der seitens
der PVerwaltung vorgeschriebenen Formen bedingt.
Alle übrigen Portofreiheiten und Portovergünstigungen
sind aufgehoben, die auf lästigem
Privatrechtstitel beruhenden gegen Entschädigung.
Mit Staatsbehörden kann die PVerwaltung die
Zahlung von Aversionalsummen an Stelle der
Einzelfrankierung vereinbaren. Solche Vereinbarungen
sind mit 28 Bundesstaaten bezw.
Staatsbehörden getroffen.
In Bayern sind die Portofreiheiten und
Vergünstigungen für den inneren Verkehr jetzt
durch Kagl V v. 22. 12. 07 (GVBl 1082) im ähnlichen
Sinne wie im Reich geregelt, nachdem die
früheren Freiheiten (Bo. 23. 6. 1829, Gl 521),
soweit sie nicht auf Verträgen beruhen, durch Gv.
22. 12. 07 (GVVl 1081) aufgehoben worden.
Ebenso sind in Württemberg durch Kal
Vv. 26. 3. 81 (Reg Bl 266) und Afsg v. 30. 3. 81
(Reg Bl 284) die reichsrechtlichen Vorschriften mit
geringfügigen Abweichungen auch auf den inneren
Verkehr für anwendbar erklärt.
. Telegrammgebühren. Die Geb, welche die
Telegraphenverwaltung für die Uebermittlung
von Telegrammen beansprucht, haben rechtlich die
gleiche Natur wie das Porto. Sie bestehen aus
Vergütungen für die Mitnahme des Telegramms