§ 11. Polizeiverfügungen. 107
gebilligt worden. Dort ist im Gegenteil anerkannt, daß auch zur Bekämpfung
eines entstehenden Feuers den besonderen Verhältnissen eines Grundstückes
entsprechende polizeiliche Auflagen an den Eigentümer berechtigt sind. Hiervon
befreit ihn auch nicht eine — beim Fehlen ortsstatutarischer Regelung
des Feuerlöschwesens, vgl. das Gesetz vom 21. Dezember 1904 (GS. S. 291)
— noch bestehende herkömmliche Pflicht der Gemeinde, für das Feuerlöschwesen
zu sorgen. Wird dabei die Frage, welche Einrichtungen hierher zu
rechnen sind, im Einzelfall oft nach der tatsächlichen geschichtlichen Entwickelung
verschieden zu beantworten sein (vgl. OVG. 26 S. 140, 38 S. 183/4),
so erscheint doch von vornherein die observanzmäßige Entstehung einer Verpflichtung
der Gemeinde dahin ausgeschlossen, daß letztere auch diejenigen
Einrichtungen zu beschaffen hat, welche zur Verhütung und Löschung von
Bränden auf Grundstücken nötig sind, deren eigenartige Benutzung die auf
ihnen verkehrenden Personen oder die Umgebung einer Feuersgefahr besonders
aussetzt. Bei solchen Verhältnissen zum Schutze des Publikums von
dem Eigentümer oder Unternehmer als Urheber oder Miturheber der Gefahr
wirksame Feuerlöscheinrichtungen mittels polizeilicher Anordnung zu verlangen,
ist in steter Übung. Beispielsweise mag auf die häufig vorkommenden
Bestimmungen über die Ausstattung der Theater, öffentlichen Versammlungsräume
und Zirkusgebäude mit Löschanstalten verwiesen werden. Dafür,
daß in H. eine andere Entwickelung Platz gegriffen und gewohnheitsmäßig
etwa die Stadtgemeinde selbst für Privatgrundstücke die erforderlichen Löschgeräte
und dgl. beschafft hätte, ist von der Klägerin auch in diesem Streite
nichts beigebracht worden. Wäre es aber geschehen, so würde damit die polizeiliche
Berechtigung zum Einschreiten gegen die Klägerin wegen deren grundsätzlichen
Haftung als Eigentümerin eines von ihr mit gefahrbringenden
Anlagen versehenen Grundstückes nicht ausgeschaltet worden sein.“
Bei Gefährdung der Gesundheit durch Schornsteinrauch kann
die Baupolizeibehörde die Erhöhung des Schornsteines über das
Dach des Nachbarhauses oder sonstige geeignete bauliche Vorkehrungen
vom Eigentümer selbst dann fordern, wenn das Haus, durch welches
die Gesundheitsgefährdung hervorgerufen wird, bereits vor der Erbauung
des Nachbarhauses errichtet war, weil der Eigentümer verpflichtet
ist, sein Haus jederzeit in einem polizeilichen Zustande zu
erhalten: „Was alles dazu gehört, steht nicht schon bei Erbauung
eines Hauses unwandelbar für alle Zeiten fest; es ergibt sich vielmehr
erst aus der Gesamtheit der jeweilig eintretenden, dem Wechsel unterworfenen
Umstände. Mit den Umständen wechseln die Anforderungen“
(OVG. 51 S. 386).
Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen,
von denen nur einer mit der Verwaltung und tatsächlichen Verfügung
über das Grundstück sich bisher befaßt hat, so kann sich die Polizei
im konkreten Falle an ihn allein halten, zumal wenn allein sein bisheriges
Verhalten der Polizei Anlaß zum Einschreiten gab. So auch
OVG. 26 S. 395 mit dem Hinweise darauf, daß bei gegenteiliger
Ansicht die Polizeibehörde unter Umständen nicht in der Lage sei,
ein wirksames Verbot zu erlassen, z. B. wenn einzelne Miteigentümer