Full text : Preußisches Verwaltungsrecht.

§  11.  Polizeiverfügungen.  107

gebilligt  worden.  Dort  ist  im  Gegenteil  anerkannt,  daß  auch  zur  Bekämpfung
eines  entstehenden  Feuers  den  besonderen  Verhältnissen  eines  Grundstückes
entsprechende  polizeiliche  Auflagen  an  den  Eigentümer  berechtigt  sind.  Hiervon
  befreit  ihn  auch  nicht  eine  —  beim  Fehlen  ortsstatutarischer  Regelung
des  Feuerlöschwesens,  vgl.  das  Gesetz  vom  21.  Dezember  1904  (GS.  S.  291)
—  noch  bestehende  herkömmliche  Pflicht  der  Gemeinde,  für  das  Feuerlöschwesen
  zu  sorgen.  Wird  dabei  die  Frage,  welche  Einrichtungen  hierher  zu
rechnen  sind,  im  Einzelfall  oft  nach  der  tatsächlichen  geschichtlichen  Entwickelung
  verschieden  zu  beantworten  sein  (vgl.    OVG.  26  S.  140,  38  S.  183/4),
so  erscheint  doch  von  vornherein  die  observanzmäßige  Entstehung  einer  Verpflichtung
  der  Gemeinde  dahin  ausgeschlossen,  daß  letztere  auch  diejenigen
Einrichtungen  zu  beschaffen  hat,  welche  zur  Verhütung  und  Löschung  von
Bränden  auf  Grundstücken  nötig  sind,  deren  eigenartige  Benutzung  die  auf
ihnen  verkehrenden  Personen  oder  die  Umgebung  einer  Feuersgefahr  besonders
  aussetzt.  Bei  solchen  Verhältnissen  zum  Schutze  des  Publikums  von
dem  Eigentümer  oder  Unternehmer  als  Urheber  oder  Miturheber  der  Gefahr
wirksame  Feuerlöscheinrichtungen  mittels  polizeilicher  Anordnung  zu  verlangen,
  ist  in  steter  Übung.  Beispielsweise  mag  auf  die  häufig  vorkommenden
Bestimmungen  über  die  Ausstattung  der  Theater,  öffentlichen  Versammlungsräume
  und  Zirkusgebäude  mit  Löschanstalten  verwiesen  werden.  Dafür,
daß  in  H.  eine  andere  Entwickelung  Platz  gegriffen  und  gewohnheitsmäßig
etwa  die  Stadtgemeinde  selbst  für  Privatgrundstücke  die  erforderlichen  Löschgeräte
  und  dgl.  beschafft  hätte,  ist  von  der  Klägerin  auch  in  diesem  Streite
nichts  beigebracht  worden.  Wäre  es  aber  geschehen,  so  würde  damit  die  polizeiliche
  Berechtigung  zum  Einschreiten  gegen  die  Klägerin  wegen  deren  grundsätzlichen
  Haftung  als  Eigentümerin  eines  von  ihr  mit  gefahrbringenden
Anlagen  versehenen  Grundstückes  nicht  ausgeschaltet  worden  sein.“

Bei  Gefährdung  der  Gesundheit  durch  Schornsteinrauch  kann
die  Baupolizeibehörde  die  Erhöhung  des  Schornsteines  über  das
Dach  des  Nachbarhauses  oder  sonstige  geeignete  bauliche  Vorkehrungen
vom  Eigentümer  selbst  dann  fordern,  wenn  das  Haus,  durch  welches
die  Gesundheitsgefährdung  hervorgerufen  wird,  bereits  vor  der  Erbauung
  des  Nachbarhauses  errichtet  war,  weil  der  Eigentümer  verpflichtet
  ist,  sein  Haus  jederzeit    in  einem  polizeilichen  Zustande  zu
erhalten:  „Was  alles  dazu  gehört,  steht  nicht  schon  bei  Erbauung
eines  Hauses  unwandelbar  für  alle  Zeiten  fest;  es  ergibt  sich  vielmehr
erst  aus  der  Gesamtheit  der  jeweilig  eintretenden,  dem  Wechsel  unterworfenen
  Umstände.  Mit  den  Umständen  wechseln  die  Anforderungen“
  (OVG.  51  S.  386).

Steht  ein  Grundstück  im  Miteigentum  mehrerer  Personen,
von  denen  nur  einer  mit  der  Verwaltung  und  tatsächlichen  Verfügung
über  das  Grundstück  sich  bisher  befaßt  hat,  so  kann  sich  die  Polizei
im  konkreten  Falle  an  ihn  allein  halten,  zumal  wenn  allein  sein  bisheriges
  Verhalten  der  Polizei  Anlaß  zum  Einschreiten  gab.  So  auch
OVG.  26  S.  395  mit  dem  Hinweise  darauf,  daß  bei  gegenteiliger
Ansicht  die  Polizeibehörde  unter  Umständen  nicht  in  der  Lage  sei,
ein  wirksames  Verbot  zu  erlassen,  z.  B.  wenn  einzelne  Miteigentümer