Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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von  drei  Viertheilen  sämmtlicher  Vereins-Postverwaltungen  geschehen.  Die  in  der
Minorität  gebliebenen  Vereinsverwaltungen  behalten  den  Anspruch  auf  den  Bezug
des  ihnen  nach  dem  Vereinsvertrage  gebührenden  Porto.  Dagegen  findet  die  zu  bedingende
  Portoermäßigung  auf  die  Correspondenz  derselben  nicht  Anwendung;  eben
so  wenig  haben  sie  Anspruch  auf  Theilnahme  an  den  durch  die  Portoermäßigung  sonst
zu  erwirkenden  Vortheilen.

d)  Außer  dem  unter  c.  gedachten  Falle  darf  weder  für  den  Bezirk  der  den  Vertrag
schließenden,  noch  für  den  einer  andern  Vereins-Postverwaltung  eine  andere,  als  die
für  den  gesammten  Verein  gültige  Verabredung  getroffen  werden,  und  es  dürfen
weder  die  eigenen  Portosätze  der  contrahirenden  Verwaltung,  noch  die  fremden  höher
oder  niedriger  normirt,  noch  auch  andere,  den  übrigen  Vereinsverwaltungen  nicht  zukommende
  Begünstigungen  bedungen  werden.

Die  Verabredungen  über  das  Porto  zwischen  solchen  Gränzorten,  welche  nicht  mehr

als  etwa  fünf  Meilen  von  einander  entfernt  liegen,  ferner  über  Postverbindungen,

Kartenschlüsse  und  alle  reinen  Manipulationsfragen  bleiben  dem  Ermessen  der  den

Vertrag  schließenden  Postverwaltung  insofern  überlassen,  als  alle  diese  Verabredun-=gen

  sich  leviglich  auf  ihren  eigenen  Postbezirk  bezieben.

s)  Den  Verträgen  ist  in  keinem  Falle  eine  längere  Dauer  als  dem  Vereinsvertrage  zu
geben.  Wenn  Verträge  mit  fremden  Staaten  vor  Ablauf  des  Vereinsvertrages  ihr
Enve  erreichen,  so  dürfen  die  neuen  Verträge  nur  kündbar  von  Jahr  zu  Jahr  abgeschlossen
  werden,  falls  zwischen  anderen  Vereinsverwaltungen  und  demselben  fremden
Staate  Postoerträge  bestehen,  deren  Ablaufstermin  später  eintritt.

8)  Wenn  mehrere  Vereinsverwaltungen  mit  einem  und  demselben  fremden  Lande  im
unmittelbaren  Postverkehre  stehen  oder  in  solchen  eintreten  wollen,  so  bat  jede  dieser
Verwaltungen,  welche  mit  dem  fremden  Staate  einen  Vertrag  abzuschließen  beabsichtigt,
  davon  den  mit  demselben  fremden  Staate  in  Vertragsverhältnifsen  stehenden
Vereinsstaaten  zum  Behufe  wechselseitiger  Verständigung  vorläufig  Mittheilung  zu
machen.  Jede  der  hier  in  Rede  stehenden  Vereinsverwaltungen  hat  zwar  ihren  Vertrag
  selbstständig  abzuschließen,  bei  den  vorläusigen  Verabredungen  ist  aber  in  allen
Beziehungen,  welche  die  Gesammtheit  des  Vereins  betreffen,  genau  an  die  obigen
Bestlmmungen  sich  zu  halten,  und  bei  dem  Eintritte  des  unter  c.  erwähnten  Falles
die  vorläufsige  Vereinbarung  mit  den  übrigen  Verwaltungen  im  Postverein  zu  erwirken.

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