Full text : Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Bundes=  und  Schlußacte  oder  durch  spätere  Bundesbeschlüsse  den
im  Jahre  1806  mediatisirten  ehemaligen  reichsständischen  Familien
im  Bunde  zugesichert  werden.

Auch  das  Erscheinen  der  Sächsischen  Verfassung  von  1831
änderte  nichts  an  dem  Gesammtverhältniß  zwischen  dem  Staat
und  dem  Haus  Schönburg;  vielmehr  wurde  dasselbe  ausdrücklich
bis  zu  vertragsmäßiger  Abänderung  vorbehalten  (Kgl.  Decret  v.
1.  März  1831);  das  Landstandschaftsrecht  konnte  nunmehr  selbstverständlich
  nur  in  der  neuen  Ständeversammlung  und  im  Sinne
des  neuen  Rechts  ausgeübt  werden  (Vll.  §  63).

Zur  Durchführung  der  Verfassung  und  der  Zollvereinsverträge,
  zur  Ausführung  des  Bundesbeschlusses  von  1828  und  zur
Beilegung  von  Zweifeln  und  Irrungen  hinsichtlich  der  Recesse
von  1740  wurde  zwischen  der  Regierung  und  dem  Haus  Schönburg
  der  Erläuterungsreceß  vom  9.  Oktober  1835  vereinbart,  der
die  Königliche  Genehmigung  unter  vorgängiger  ständischer  Ermächtigung
  „insofern  das  Verglichene  der  ständischen  Zustimmung
bedürfen  würde“  in  der  Declaration  vom  7.  November  1835
erhielt  und  durch  Königl.  Verordnung  vom  23.  November  1835
publicirt  wurde.  Dieser  Vertrag  diente  namentlich  im  Gebiet  des
Steuerwesens  zur  Ausgleichung  des  besonderen  Rechts  des  Hauses
mit  dem  gemeinen  Landesrecht,  hielt  aber  im  Uebrigen  das  besondere
  Recht  aufrecht,  bestimmte  es  vielfach  näher  und  anerkannte
und  präcisirte  ausdrücklich  eine  Reihe  von  Vorzügen  der  Familie.
Hervorzuheben  ist:  privilegirter  Gerichtsstand,  Befreiung  der  Mitglieder
  des  Hauses  für  ihre  Person  von  der  Militairpflicht,  Landstandschaftsrecht
  nach  Maßgabe  der  Verfassung  an  der  Stelle  des
früheren  Landstandschaftsrechts  in  der  Herrencurie  und  im  weiteren
ritterschaftlichen  Ausschuß,  hoher  Adel,  Ebenbürtigkeit,  Prädicat
„Durchlaucht“  resp.  „Erlaucht“  für  die  Häupter  der  fürstlichen
resp.  gräflichen  Linie,  Autonomie  (Recht,  über  ihre  Güter=  und
Familienverhältnisse,  namentlich  auch  in  Beziehung  auf  Succession
und  Unveräußerlichkeit,  unter  landesherrlicher  Genehmigung  verbindliche
  Verfügungen  zu  treffen).  Als  Häupter  der  Familie  sind
diejenigen  Mitglieder  zu  betrachten,  welche  Besitzer  einer  oder
mehrerer  der  fünf  Receßherrschaften  sind,  und  wenn  eine  Receßherrschaft
  mehrere  Besitzer  hat,  der  älteste  von  diesen.  Im  Fall