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Bundes= und Schlußacte oder durch spätere Bundesbeschlüsse den
im Jahre 1806 mediatisirten ehemaligen reichsständischen Familien
im Bunde zugesichert werden.
Auch das Erscheinen der Sächsischen Verfassung von 1831
änderte nichts an dem Gesammtverhältniß zwischen dem Staat
und dem Haus Schönburg; vielmehr wurde dasselbe ausdrücklich
bis zu vertragsmäßiger Abänderung vorbehalten (Kgl. Decret v.
1. März 1831); das Landstandschaftsrecht konnte nunmehr selbstverständlich
nur in der neuen Ständeversammlung und im Sinne
des neuen Rechts ausgeübt werden (Vll. § 63).
Zur Durchführung der Verfassung und der Zollvereinsverträge,
zur Ausführung des Bundesbeschlusses von 1828 und zur
Beilegung von Zweifeln und Irrungen hinsichtlich der Recesse
von 1740 wurde zwischen der Regierung und dem Haus Schönburg
der Erläuterungsreceß vom 9. Oktober 1835 vereinbart, der
die Königliche Genehmigung unter vorgängiger ständischer Ermächtigung
„insofern das Verglichene der ständischen Zustimmung
bedürfen würde“ in der Declaration vom 7. November 1835
erhielt und durch Königl. Verordnung vom 23. November 1835
publicirt wurde. Dieser Vertrag diente namentlich im Gebiet des
Steuerwesens zur Ausgleichung des besonderen Rechts des Hauses
mit dem gemeinen Landesrecht, hielt aber im Uebrigen das besondere
Recht aufrecht, bestimmte es vielfach näher und anerkannte
und präcisirte ausdrücklich eine Reihe von Vorzügen der Familie.
Hervorzuheben ist: privilegirter Gerichtsstand, Befreiung der Mitglieder
des Hauses für ihre Person von der Militairpflicht, Landstandschaftsrecht
nach Maßgabe der Verfassung an der Stelle des
früheren Landstandschaftsrechts in der Herrencurie und im weiteren
ritterschaftlichen Ausschuß, hoher Adel, Ebenbürtigkeit, Prädicat
„Durchlaucht“ resp. „Erlaucht“ für die Häupter der fürstlichen
resp. gräflichen Linie, Autonomie (Recht, über ihre Güter= und
Familienverhältnisse, namentlich auch in Beziehung auf Succession
und Unveräußerlichkeit, unter landesherrlicher Genehmigung verbindliche
Verfügungen zu treffen). Als Häupter der Familie sind
diejenigen Mitglieder zu betrachten, welche Besitzer einer oder
mehrerer der fünf Receßherrschaften sind, und wenn eine Receßherrschaft
mehrere Besitzer hat, der älteste von diesen. Im Fall