Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

571
Art.  14.

Dem  Koͤnige  kommt,  vermoͤge  des  ihm  zustehenden  Ober-Aufsichtsrechts  (Art.  11),
die  Befugniß  zu,  Einsicht  von  der  Erziehung  aller  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Koͤ—
niglichen  Hauses  zu  nehmen  und  daruͤber  berichtliche  Anzeige  zu  verlangen.

Art.  15.

Die  Volljährigkeit  des  Kronprinzen  tritt  nach  zurückgelegtem  achtzehnten  Jahre
ein.  Die  Königlichen  Prinzen  und  Prinzessinnen  (Art.  3)  werden  nach  zurückgelegtem
einundzwanzigsten  Jahrc,  die  übrigen  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Hauses  aber  nach
dem  zweiundzwanzigsten  Jahre  ihres  Alters  volljährig.

"  Art.  16.

Kein  Prinz  und  keine  Prinzessin  darf  ohne  Genehmigung  des  Königs  in  einem
fremden  Staate  den  Aufenthalt  nehmen  (Art.  24).

Wenn  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  im  Auslande  mit  bedeutenden  Gütern  angesessen
  sind;  so  wird  diese  Genehmigung  ohne  besonders  dringende  Rücksichten  nicht

versagt  werden.  A
rt.  17.

Durch  hausgesetzmaͤßige  Vermaͤhlung  treten  die  Prinzessinnen  aus  den  Verhaͤltnissen,
  in  welchen  sie  bis  dahin  zum  Koͤniglichen  Hause  standen.

V.  Abschnitt.
Vermaͤhlungen  der  Mitglieder  des  Koͤniglichen  Hauses.

Art.  13.

Die  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Königlichen  Hauses  bönnen  sich  nicht  anders
als  mit  vorgängiger  ausdrücklicher  Einwilligung  des  Königs  vermählen,  welche  übrigens
bei  ebenbürtigen  Chen  ohne  etwa  eintretende  besondere  Gründe  nicht  erschwert  werden
wird.

Art.  19.

Eine  nicht  hausgesetzmäßig  (F.  8  der  Verf.  Urk.  und  Art.  2  und  18  dieses  Haus-Gesetzes)
  von  den  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Königlichen  Hauses  geschlossene  Ehe
überträgt  in  Beziehung  auf  Stand,  Titel  und  Wappen  keine  Rechte  auf  den  angeheiratheten
  Gatten  und  die  aus  einer  solchen  Ehe  erzeugten  Kinder.