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XM 47.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 10. November 1900.
Inhatt:
Bekanntmachung des Justizministeriums, betresfend den Abonnementspreis für das Regierungsblatt und für das
Reichsgesetzblatt auf das Kalenderjahr 1901. Vom 3. November 1900. — Verfügung des Ministeriums des
Innern, betreffend die Aufhebung der Flößerei auf dern Neckar oberhalb der Enzmündung und auf der
Glatt. Vom 8. November 1900. — Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens,
betreffend die Rangverhältnisse bischöflicher Kanzleibeamter. Vom 6. November 1900.
Bekanntmachung des Jultizministeriums,
betreffend den Abonnementspreis für das Regierungsblatt und für das Reichsgesetzblatt auf das
Kalenderjahr 1901. Vom 3. November 1900.
Der Abonnementspreis für den Jahrgang 1901 des Regierungsblattes ist
auf 3 Mark für das Exemplar festgesetzt worden, derjenige für das Reichsgesetzblatt
beträgt 1 Mark für das Exemplar, was hiemit bekannt gemacht wird.
Stuttgart, den 3. November 1900.
Breitling.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Aufhebung der Flöterei auf dem Ueckar oberhalb der Enzmündung
und auf der Glatt. Vom 8. November 1900.
Nachdem die in §. 3 des Staatsvertrags zwischen Württemberg und Preußen über
die Aufhebung der Flößerei auf dem Neckar oberhalb der Enzmündung und auf der
Glatt vom 7. April 1899 (Reg. Blatt S. 753) vorgesehene Feststellung dahin statt-