Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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B.  Spezielle  Bestimmungen,  die  Prüfung  und  die  dadurch  zu  ermittelnden
Censuren  betreffend.

8  15.
Zweck  und  Modalität  der  Prüfung.

Die  Prüfung  wird  durch  fünf  Examinatoren  theils  schriftlich,  theils  mündlich  an—
gestellt.  Sie  hat  den  Zweck,  ebenso  den  Umfang  und  die  Gründlichkeit  des  theologischen
Wissens  und  Urtheilens,  wie  gewisse,  im  geistlichen  Amte  unentbehrliche  Kenntnisse  und
Fertigkeiten  zu  ermitteln.  Die  Examinatoren  werden  daher  den  Examinanden  Ge—
legenheit  geben,  nicht  nur  ihre  Kenntnisse  in  den  zur  Prüfung  ausgewählten  Gegen—
ständen,  sondern  auch  ihre  geistige  Kraft  und  Sprachgewandtheit  zu  entwickeln.

816.
Gegenstände  der  Prüfung  überhaupt.
Die  Fächer,  worin  die  Examinanden  geprüft  werden,  sind:
1.  Exegese  des  Neuen  Testaments;
2.  Exegese  des  Alten  Testaments;
3.  Kirchen-  und  Dogmengeschichte;
4.  Dogmatik,  Symbolik  und  Ethik;
5.  Praktische  Theologie  und  damit  in  Verbindung  stehende  praktische  Ausarbeitungen.
Die  Prüfung  erstreckt  sich  gleichzeitig  auf  die  Ermittelung  der  philosophischen
Bildung,  sowie  der  im  Gebrauche  der  lateinischen  und  deutschen  Sprache  erworbenen
Fertigkeit,  ingleichen  auf  die  erlangte  homiletische  und  katechetische  Ausbildung,  sowie
die  Leistungen  im  liturgischen  Gesange.

817.
Gegenstände  der  schriftlichen  Prüfung  insbesondere.
Die  schriftliche  Prüfung  besteht  darin,  daß  die  Examinanden

a)  eine  Predigt,

b)  eine  Katechese,

J)  einen  Aufsatz  aus  dem  Bereiche  der  neutestamentlichen  Exegese,

d)  einen  Aufsatz  aus  dem  Bereiche  der  alttestamentlichen  Exegese  und

e)  einen  Aufsatz  aus  der  historischen  oder  aus  der  systematischen  Theologie
nach  ihnen  dafür  gestellten  Aufgaben  fertigen.

8  18.
Wer  die  Themen  zu  den  schriftlichen  Prüfungen  aufzugeben  und  die
eingelieferten  Aufsätze  zu  beurtheilen  habe.
Die  Themen  zu  den  817  unter  a,  b,  c,  d  und  e  bezeichneten  schriftlichen  Prüfungs—
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