Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

230 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung. 
der Hauptkasse Ausgaben zu leisten und über Ein- 
nahmen und Ausgaben sowie Abgewährung der Mehr- 
einnahmen an die Hauptkasse mit dieser in vor- 
geschriebener Weise abzurechnen (Art. 7 des Edikts 
Nr. 6 über die Einrichtung der unteren Verwaltungs- 
behörden vom 21. Jan. 1829 GS. 1, 55). 
Als Untereinnehmer für einzelne umfänglichere 
Einnahmezweige sind den Amtseinnahmen Ortssteuer- 
einnehmer, Gerichtskosteneinnehmer und Landrats- 
kosteneinnehmer unterstellt. 
2. a) Bis zum Schlusse des 13. Monats nach 
Ablauf eines Etatsjahres (Kalenderjahres) hat die 
Hauptkasse über die Ergebnisse des Staatshaushalts 
innerhalb des Jahres Rechnung abzulegen. 
Die Einnahmen und Ausgaben werden in den. 
Rechnungen unter den Titeln des Etats, unter denen 
sie vorgesehen sind, nachgewiesen, Die näheren Vor- 
schriften über die formelle Einrichtung der Rech- 
nungen erläßt der Staatsminister. 
Jede Rechnung muß von der Verwaltungs- 
behörde, die sie zu vertreten hat, abgenommen 
werden; bei der Abnahme ist die Rechnung in for- 
.meller und materieller Hinsicht zu prüfen. 
b) Der Staatsminister übt die Kontrolle des ge- 
samten Staatshaushalts aus durch Prüfung und Fest- 
stellung der Rechnungen über die Staatseinnahmen 
und -ausgaben, über Zugang und Abgang von Staats- 
eigentum und über die Verwaltung der Staatsschulden. 
Zur Ausübung dieser Kontrolle bedient sich der 
Staatsminister des ihm unmittelbar unterstellten Re- 
visionsbureaus. 
Die vom Revisionsbureau zu einer Rechnung ge- 
stellten Erinnerungen werden der Verwaltung, die 
die Rechnung zu vertreten hat, durch den Staats- 
minister zur Beantwortung und Erledigung zugefertigt.
	        
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