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existirten Reichsschulden und Reichsvermögen, welche genau denselben
juristischen Charakter hatten wie jetzt.
Ganz unhaltbar wird die SEYDEL’sche Theorie, wenn man
dieselbe auf Elsass-Lothringen anwendet. SEYDEL ist der erste
Schriftsteller gewesen, welcher Elsass-Lothringen für einen Staat
erklärt hat!’; derselbe hält auch jetzt noch an dieser Ansicht
fest!. Der Staat Elsass-Lothringen nun hat niemals einen
Bundesvertrag mit dem Reiche oder mit einzelnen Bundesstaaten
abgeschlossen; Elsass-Lothringen kann daher weder vertragsmässige
Rechte noch vertragsmässige Pflichten gegenüber dem
Reiche und den einzelnen Bundesstaaten haben. Vielleicht könnte
behauptet werden, durch die gleichmässige Einführung des Gesetzes
vom 9. Juni 1871 im Deutschen Reiche und in Elsass-Lothringen
sei ein stillschweigender Vertrag über den Eintritt
von Elsass-Lothringen in das Deutsche Reich zu Stande gekommen.
In diesem Falle aber könnte die deutsche Reichsverfassung
nicht die Bedingungen!? des erwähnten stillschweigenden
Vertrags enthalten, denn die Reichsverfassung ist
in Elsass-Lothringen erst lange nach dem Gesetz vom 9. Juni
1871 — am 1. Jan. 1874 — eingeführt worden und manche
Vorschriften der Reichsverfassung über die Rechte und Pflichten
der Bundesstaaten finden noch heute nicht auf Elsass-Lothringen
Anwendung. Zwischen Elsass-Lothringen und dem Deutschen
Reiche würde also ein stillschweigender Bund ohne Bedingungen,
ein bedingungsloser Bund bestehen! Auf welche Weise nun ist
dieser bedingungslose Bund zu Stande gekommen? Welche
Wirkungen hat derselbe? Welche Rechte und Pflichten begründet
er zwischen den stillschweigend Verbündeten? Wie ist
es zu erklären, dass Elsass-Lothringen auf dem Gebiet der Ge-17
SeypeL, Der Bundesstaatsbegriff in der Tübinger Zeitschrift für die
gesammte Staatswissenschaft Bd. XX VIII Jahrg. 1872.
18 SgypeL, Kommentar 8. 39. 2. Aufl. 1897.
19 SgypeL, Kommentar 8. 27,