Metadata : Die Epoche der Neueren Geschichte.

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existirten  Reichsschulden  und  Reichsvermögen,  welche  genau  denselben
  juristischen  Charakter  hatten  wie  jetzt.

Ganz  unhaltbar  wird  die  SEYDEL’sche  Theorie,  wenn  man
dieselbe  auf  Elsass-Lothringen  anwendet.  SEYDEL  ist  der  erste
Schriftsteller  gewesen,  welcher  Elsass-Lothringen  für  einen  Staat
erklärt  hat!’;  derselbe  hält  auch  jetzt  noch  an  dieser  Ansicht
fest!.  Der  Staat  Elsass-Lothringen  nun  hat  niemals  einen
Bundesvertrag  mit  dem  Reiche  oder  mit  einzelnen  Bundesstaaten
abgeschlossen;  Elsass-Lothringen  kann  daher  weder  vertragsmässige
  Rechte  noch  vertragsmässige  Pflichten  gegenüber  dem
Reiche  und  den  einzelnen  Bundesstaaten  haben.  Vielleicht  könnte
behauptet  werden,  durch  die  gleichmässige  Einführung  des  Gesetzes
  vom  9.  Juni  1871  im  Deutschen  Reiche  und  in  Elsass-Lothringen
  sei  ein  stillschweigender  Vertrag  über  den  Eintritt
von  Elsass-Lothringen  in  das  Deutsche  Reich  zu  Stande  gekommen.
  In  diesem  Falle  aber  könnte  die  deutsche  Reichsverfassung
  nicht  die  Bedingungen!?  des  erwähnten  stillschweigenden
  Vertrags  enthalten,  denn  die  Reichsverfassung  ist
in  Elsass-Lothringen  erst  lange  nach  dem  Gesetz  vom  9.  Juni
1871  —  am  1.  Jan.  1874  —  eingeführt  worden  und  manche
Vorschriften  der  Reichsverfassung  über  die  Rechte  und  Pflichten
der  Bundesstaaten  finden  noch  heute  nicht  auf  Elsass-Lothringen
Anwendung.  Zwischen  Elsass-Lothringen  und  dem  Deutschen
Reiche  würde  also  ein  stillschweigender  Bund  ohne  Bedingungen,
ein  bedingungsloser  Bund  bestehen!  Auf  welche  Weise  nun  ist
dieser  bedingungslose  Bund  zu  Stande  gekommen?  Welche
Wirkungen  hat  derselbe?  Welche  Rechte  und  Pflichten  begründet
  er  zwischen  den  stillschweigend  Verbündeten?  Wie  ist
es  zu  erklären,  dass  Elsass-Lothringen  auf  dem  Gebiet  der  Ge-17

  SeypeL,  Der  Bundesstaatsbegriff  in  der  Tübinger  Zeitschrift  für  die
gesammte  Staatswissenschaft  Bd.  XX  VIII  Jahrg.  1872.

18  SgypeL,  Kommentar  8.  39.  2.  Aufl.  1897.

19  SgypeL,  Kommentar  8.  27,