1804
Mirz
136 Urkunden No. 6938-69.
7 abgegeben, und dieses Protokoll zur Prüfung an die betreffende Kammer
zur Entscheidung wegen Aufname des Kandidaten in das Noviziat eingereicht
werden.
4. Die Gegenstände der Prüfung zerfallen in Fragen, welche dem
Kandidaten von den weltlichen und geistlichen, auch von beiden Kommissarien
vorzulegen sind. Der weltliche Kommissarius nämlich muss sich erkundigen,
ob der Kandidat das gesetzliche Alter habe, dies durch den
Taufschein nachweisen lassen, auch fragen: ob derselbe adlicher, bürgerlicher
oder bäuerlicher Abkunft sey, ob er im erstern Fall die Erlaubnis
der Eltern zum Eintritt ins Kloster habe, ob diese im Stande sind, ihm
ausser dem Kloster in der Welt fortzuhelfen, ob, wenn diese nicht mehr
am Leben sein sollten, er Vermögen besitze, und ob er in jenen beiden
letzten Fällen seine Befreiung vom Kanton dokumentiren könne.
Der geistliche Kommissarius dagegen fragt: wie und wo der Kandidat
nach beendigtem Schulunterricht sein Leben zugebracht: woraus er schliesse,
dass sein Beruf zum Klosterleben ächt und wahr sey, und ob er auch von
seinen Eltern, Verwandten oder sonst Jemanden dazu überredet worden.
Ausserdem muss ihm dieser Kommissarius auch mit Ernst und auf das
fasslichste die Pflichten seines künftigen Standes, die Schwierigkeiten, ihnen
zu gentigen, so wie die Strenge des Ordens schildern. Endlich müssen
beide Kommissarien von dem Kandidaten ein Attest des Rectors oder
sonstigen Vorstehers derjenigen Schule, die er besucht hat, verlangen, denselben
auch in Absicht solcher Wissenschaften und Kenntnisse, die in einer
gelehrten Schule gelehrt werden, namentlich und vorztiglich der Logik und
Elementar-Mathematik, prüfen, sich überzeugen, ob er die lateinische Sprache
gründlich inne habe, auch deutsch verstehe, und zuletzt durch gültige Zeugnisse
nachweisen lassen, dass der Kandidat ein moralisch guter Mensch
sey. Uebrigens versteht es sich von selbst, dass ein jeder Kommissarius
in Gegenwart des andern examinirt. Der Umstand, dass einige gelehrte
Schulen in Südpreussen erst jetzt neu organisirt werden, kann als etwanigt
Einwendung nicht berücksichtigt werden, da diese Schulen, wenn gleich
weniger vollkommen, doch immer schon existirt haben.
Von dieser Prüfung sollen allein die Missionarien und Piaren vorläufig
ausgeschlossen sein, weil erstere eigentlich keine Kloster-Geistlichen
sind und beide eine specielle Bestimmung, nämlich die des öffentlichen
Unterrichts haben, daher auch die Gegenstände der Prüfung ihrer Novisen
sich erst nach völliger Organisazion des Schulwesens und der geistlichen
Seminarien in Südpreussen bestimmen lassen. Auch die Barmherzigen
Brüder müssen von jener Prüfung frey sein, da sie nur Krankenwärte
sind und keine Geistliche werden.
Es bleibt daher in Absicht der genannten drei Orden noch ganz bei
dem bisherigen Verfaren.
Bei dieser Gelegenheit setzen Wir anch fest, dass die Aufnahme der