Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

94 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. g 22. 
  
und Dänemark 1773—1863, zwischen Holland und Luxemburg 1815—1891. 
Belgien und der Kongostaat sind seit 1885 durch den König Leopold II. 
verbunden. 
$ 22. Der Staatenbund. I. Mit der Idee des Völkerrechts und der inter- 
nationalen Gemeinschaft ist der Gedanke gemeinschaftlicher Wirksamkeit 
völkerrechtlicher Subjekte für gemeinsame Zwecke und zur Pflege solidarischer 
Interessen auf das engste verknüpft. Dieser Gedanke findet in der Praxis 
der Staaten in verschiedener rechtlicher Gestalt und folgemäßig mit verschie- 
dener Intensität seine Verwirklichung. Die Intensität der Wirksamkeit ver- 
tragsmäßiger Assoziation der Staaten und die völkerrechtliche Bedeutung be- 
treffender Assoziationen ist wesentlich davon abhängig, ob die Verbindung der 
beteiligten Staaten eine juristische Organisation besitzt. Ein nicht organi- 
siertes Bündnis bietet: nur eine geringe Garantie der Erreichung des Bündnis- 
zwecks; wichtige Interessen finden in dieser Art der Verbindung nur prekären 
Schutz. Die Praxis der Staaten verwertet die Organisation internationaler 
Vereinigungen zum Zwecke der Pflege internationaler und staatlicher Inter- 
essen. !) 
II. Unter den politischen Bündnissen charakterisiert sich der hier in 
Frage kommende Staatenbund gegenüber den einfachen Bündnissen oder 
Allianzen gleichfalls als eine organisierte internationale Staatenverbindung. 
Vom juristischen Standpunkte erscheint der Staatenbund als eine durch Vertrag 
souveräner Staaten zu politischen Zwecken — mindestens zur Sicherung der 
Stellung der Einzelstaaten als selbständiger Mächte — mit einem ständigen 
Bundesorgan und dem Bundeszwecke dienenden Einrichtungen gegründete Ver- 
bindung. Diese Form der Staatenverbindung ist an sich allen Staaten zu- 
gänglich, welche ihre politische Selbständigkeit und Sicherheit nach außen, 
sowie die Förderung der freien Entwicklung ihrer inneren Angelegenheiten 
durch Vereinigung ihrer politischen Kräfte sich gegenseitig garantieren wollen; ?) 
allein die praktische Verwertung dieser Form der Staatenverbindung be- 
schränkte sich in der Geschichte bisher auf solche Staaten, deren Geschicke 
durch wichtige politische Momente (gleiche Nationalität, historische Gemein- 
schaft) mit einander verknüpft sind. Diese Momente, die an sich Keime einer 
engeren staatlichen Vereinigung betreffender Staaten in sich tragen mögen, 
besitzen in einer bestimmten Epoche (aus Gründen der inneren oder der inter- 
  
1) Hierher gehören die organisierten Verwaltungsbündnisse (internationale Verwaltungs- 
vereine, Unionen) für internationale Interessen, wie z. B. die in Ausführung der Beschlüsse 
des Wiener Kongresses über die Freiheit der Schiffahrt auf den die Gebiete mehrerer Staaten 
berührenden Flüssen konstituierten Vereine, ferner der Telegraphenverein (1865), der Welt- 
postverein (1874) usw. — sodann die Staatenvereine, welche Zwecke der Einzelstaaten als 
solcher durch gemeinsame Einrichtungen und Organe zu erfüllen suchen (Hauptfall: Der 
deutsche Zollverein auf Grund seiner Organisation vom Jahre 1867). Vgl. Näheres bei Jellinek, 
Staatenverbindungen S. 108, 160ff., 168ff.; Rehm Staatsl. 19, 86; Oppenheim, 1, $ 88. 
2 F. v. Martens I S. 239 meint, die Musterverfassung eines Staatenbundes wäre 
das Prototyp einer solchen Organisation der internationalen Gemeinschaft, auf deren einstige 
Verwirklichung bei fortschreitender Entfaltung der internationalen Beziehungen sich vielleicht 
hoffen ließe.
	        
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