110 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. $ 26.
V. Wichtigere Protektorate in Europa waren in der Neuzeit die schon
oben erwähnten: nämlich jenes über Krakau und die jonischen Inseln '!).
Ersteres wurde durch den Vertrag zwischen Oesterreich, Preußen und Ruß-
land vom 3. Mai 1815 (Wien) begründet; Krakau und ein kleiner Gebietsteil
wurden für frei, unabhängig und neutral erklärt und unter den Schutz der
genannten Mächte gestellt. Die wichtigsten Bestimmungen dieses Vertrages
wurden in die Generalakte des Wiener Kongresses vom 9. Juni 1815 (Art.
6—10) aufgenommen. Am 6. November 1846 beschlossen die kontrahierenden
Mächte die Vereinigung Krakaus mit der österreichischen Monarchie. — Das
Protektorat Großbritanniens über die jonischen Inseln wurde durch einen
Vertrag zwischen Großbritannien, Oesterreich, Preußen und Rußland vom
5. November 1815 (Paris) begründet?). Die Pforte hatte am 24. April 1819
zugestimmt. 1863 wurde von dem jonischen Parlamente die Vereinigung mit
Griechenland beschlossen. Großbritannien verzichtete unter Zustimmung der
Mächte auf das Protektorat, sohin erfolgte die Vereinigung mit Griechenland.
— Von den überseeischen Protektoraten Frankreichs kommen namentlich jene
über Annam, Tunis und Madagaskar in Betracht). Die Begründung der
Protektorate über Annam nnd Tunis sind in völkerrechtlicher Beziehung
auch dadurch interessant, daß sich in beiden Fällen die Konstituierung des
Protektoratsverhältnisses vollzogen hatte, trotzdem die betreffenden Protek-
toratsverträge mit halbsouveränen Staaten abgeschlossen wurden.) Das Pro-
tektorat über Annam wurde durch den Vertrag vom 15. Mai 1874 begründet
und durch Vertrag vom 16. Juni 1884 (zu Hue) neu bekräftigt. Die Lokal-
verwaltung erfolgt mit Ausnahme der Provinz Tonkin durch Eingeborene.
In dem Vertrage von Tien-Tsin vom 9. Juli 1885 versprach China die An-
erkennung der zwischen Frankreich und Annam abgeschlossenen Verträge. —
Die Regentschaft von Tunis wurde durch Vertrag vom 12. Mai 18815) unter
französisches Protektorat gestellt. Die Grundlagen des vasallitischen Ver-
1) Außerdem kommen für Europa derzeit noch in Betracht San Marino unter dem Pro-
tektorate Italiens und Andorra unter jenem Frankreichs und Spaniens. Monaco ist souverän.
Vgl. Rivier, Lehrb. $ 8.
2) Die jonischen Inseln kamen nach dem Untergang der Republik Venedig, zu der sie
seit Jahrhunderten gehörten, 1797 an Frankreich, wurden 1799 von Kußland und der Türkei
erobert, und durch Vertrag dieser Mächte vom 21. März 1800 als Republik unter der
Suzeränität der Pforte und der Garantie Rußlands eingerichtet. 1807 verloren sie ihre staat-
liche Selbständigkeit und bildeten eine autonome Provinz Frankreichs. Nach dem Jahre 1*09;10
bezw. 1514 gelangten sie in den Besitz Englands; die Eigenschaft eines selbständigen Staates
erlangten sie erst durch den Beschluß der Mächte vom 5. November 1815.
3) Andere Protektorate Frankreichs siche bei Heilborna.a. O0. S. 29ff. — Außerden:
wurde ın neuester Zeit durch die Verträge vom 21. April 166, 15. Oktober 1887 und 8. Januar
1592 ein Protektorat Frankreichs über die Insel Anjouan (Afrika) begründet. Vgl. Revue g£-
ncrale de droit international I p. 67 sq.
4) Vgl. Geffcken, Völkerrechtliche Fragen in dem französisch - chinesischen Streite
Achiv für öffentl. Recht I; „L’affaire du Tonkin“. Histoire dipl. do lV’etablissement de notre
protectorat sur l’Annaın et de notre conflıt avec la Chine 1882/85 par un diplomate; Heilborn
2.2.0. S. 74ff.
5) Dekret des Bey vom $. Juni 1881 im Staatsarchiv XXAIX Nr. 7492 Beil. 9.