Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

8 27. Neutralisierte Staaten, neutralisierte sonstige Gebiete. 117 
  
19. April 1839, ferner von Holland, Luxemburg und Italien auf der Konferenz 
in London (7. Mai 1867) beraten; durch Vertrag von 11. Mai 1867 wurde die 
Personalunion mit den Niederlanden aufrecht erhalten, das Land neutralisiert 
und unter die Kollektivgarantie der Signatarmächte (mit Ausnahme Belgiens) 
gestellt. Luxemburg verblieb im deutschen Zollverein, dem es seit 1842 an- 
gehörte. Die Festung Luxemburg mußte geschleift werden; die Besatzung 
der Stadt ist beschränkt auf die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und 
Ordnung erforderliche Truppenzahl. Im Jahre 1890 wurde die Personal- 
union mit dem Königreich der Niederlande durch den Tod des Königs auf- 
gelöst. Das Land Luxemburg steht unter der Herrschaft des Hauses Nassau- 
Oranien. 
| Die jonischen Inseln wurden im Jahre 1815 als selbständiger Staat 
unter dem Protektorat Englands erklärt. Durch den Vertrag Englands, Oster- 
reichs, Preußens, Frankreichs und Rußlands vom 14. November 1863 wurde 
das Inselgebiet neutralisiert. Die Mächte übernahmen die Pflicht der Respek- 
tierung der Neutralität, jedoch nicht die Garantie. Durch den Vertrag vom 
29. März 1864 zwischen England, Frankreich, Rußland und Griechenland 
wurden die Inseln dem Königreiche Griechenland einverleibt und die 1863 
beschlossene Neutralität bekräftigt.) Bezüglich der Provinzen Clıablais 
und Faucigny siehe oben S. 116. 
Wesentlich andere Motive waren in neuester Zeit für die Neutralisierung 
des Kongobeckens (Kap. III Art. 10, 11, 12 der Generalakte der Berliner 
Kongokonferenz 1885) maßgebend. Hier handelt es sich nicht um Fragen 
des politischen Gleichgewichts oder Beseitigung von Rivalitäten bestimmter 
Mächte, sondern um die Verwertung des Instituts der Neutralisierung als 
Mittel, den afrikanischen Kontinent dem allgemeinen Handelsverkehr zu öffnen, 
fir seine materielle Entwicklung zu sorgen, seine Bewohner auf eine 
höhere Stufe der Gesittung zu führen, insbesondere aber die Beseitigung der 
Sklaverei, vor allem des Sklavenhandels, vorzubereiten und durchzuführen. 2) 
Die Neutralität ist übrigens nicht den Signatarmächten für ihre Gebiete, die 
sie in dem Kongobecken besitzen oder erwerben werden, auferlegt, sondern 
jede Macht hat das Recht, diese Gebiete für neutral zu erklären (fakultative 
Neutralität)3); die anderen Mächte sind verpflichtet, diese Neutralität zu re- 
spektieren. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf die Garantie im Falle der 
Verletzung der Neutralität. Die Dauer betreffender Neutralitätserklärungen 
wird durch die beteiligten Mächte bestimmt. Im Falle eines Konflikts zwischen 
den Signatarmächten oder denjenigen, welche in der Folge der Kongoakte 
beitreten, mit Bezug auf die Grenzen oder innerhalb der im Art. 1 erwähnten 
und dem Freihandelsystem unterstellten Gebiete sind jene Mächte, bevor sie 
1) Vgl. insbes. v. Martitz im A. f. öff. R. 1 3ff. 
2) Die Neutralitätserklärung des Kongostaats erfolgte 1855. Vgl. Art. 90 der 
Kongoakte bei Fleischmann 200. Vgl. Pierantoni, Il trattato di Berlino del 1855 e lo 
Stato independente del Congo (1898). 
3) Politis, La gucrre greco-turque RG IV, 725. Die Neutralität der Inseln wurde 
1857 bei der Blokierung Griechenlands und 1597 im griechisch-türkischen Kriege respektiert.
	        
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