Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

118 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. 8 27. 
  
zur Waffengewalt schreiten, verpflichtet, die Vermittlung einer oder mehrerer 
der befreundeten Mächte in Anspruch zu nehmen. Für den gleichen Fall be- 
halten sich die Mächte vor, nach ihrem Ermessen auf ein schiedsrichterliches 
Verfahren zurückzugreifen. 
Die vielfach erörterte Frage einer freiwilligen Neutralisierung 
der skandinavischen Länder hat vorläufig nur zu Erklärungen dieser 
Staaten geführt, durch die sie sich untereinander zu dauernder Neutralität 
verpflichten. !) 
Einen ganz anderen Charakter als den der Neutralisierung in dem oben 
entwickelten Sinne trägt die Erklärung Englands, Deutschlands und der Ver- 
einigten Staaten in dem Vertrage vom 14. Juni 1889 (ratifiziert am 12. April 
1890), durch die sich die Signatarmächte verpflichteten, die Samoa-Inseln 
für neutral zu betrachten. Diese Neutralität betrifft nur die Beziehungen der 
Signatarmächte: jene Gebiete sollten der Okkupation und Annexion entzogen 
werden. Inzwischen wurde durch Vertrag vom 8. Nov. 1899 bezw. 2. Dez. 
1899 das durch obigen Vertrag begründete Kollektivprotektorat aufgehoben 
und es erhielten Deutschland die ausschließliche Herrschaft über die Inseln 
Upolu und Savaii mit Apia, die Vereinigten Staaten die Inseln Tutuila und 
die östlich vom 171° ö. B. von Greenwich liegenden Inseln, und England als 
Kompensation die Tongainseln, die Savageinseln und den größten Teil der 
Salomoninseln.2) 
Auch einzelne Gebietsteile eines Staates können neutralisiert sein. Ebenso 
können Flüsse, Seen, Kanäle neutralisiert werden; ferner Meere und Meeres- 
teile. So bestand auf Grund des Art. 11 des Pariser Vertrages vom 30. März 
1856 die Neutralität des Schwarzen Meeres, die durch den Londoner Vertrag 
vom 13. März 1871 aufgehoben wurde. Neutralisiert ist der Genfer See, der 
Bodensee in seinem schweizerischen Teile; neutralisiert sind ferner die Schiff- 
fahrtsanstalten der Donaumündungen auf Grund des Vertrages vom 2. November 
1835 zwischen den sechs Großmächten und der Pforte.) 
$ 28. Die völkerrechtliche Stellung des heiligen Stuhles.*) Bis 
zur Okkupation Roms und der Gebietsteile des ehemaligen Kirchenstaates, 
welche noch im Besitze der römischen Kurie verblieben waren (1870), ver- 
  
1) Über die ganze Frage und deren reiche Literatur s. WaultrinRGXI, 5 sg. 
2) Vgl. Bonfils Nr. 367; Moye RG VI, 135 sq. und über die Verträge von 1899 R G 
VII, 287 (Partage de l’Archipel de Samoa. — Conventions de 8 nov. et 2 d£c. 1899. — 
Arrangements de 8 nov. concernant la zone ncutre de Salaga dans l’Afrique occidentale et les 
droits d’exterritorialit@ de Allemagne & Zanzibar.) 
3) Dieser Zustand ist bestätigt in dem Vertrage vom 13. März 1871, Art.7 und im 
Berliner Vertrage v. J. 1878, Art. 33. 
4) Eingehende Ausführungen von Geffeken, HH II S. 153ff, mit Literaturangabe; 
Bonfils Nr. 370 sp. mit Literaturangabe; Heffter-Geffeken $$ 40, 41; Bluntschli, Die 
rechtliche Unverantwortlichkeit und Verantwortlichkeit des römischen Papstes (1876); von 
Holtzendorff in seinem Jahrbuch IV; Rivier, Lehrb.; Despagnet, Cours p. 140 8q.; 
Brusa, La juridietion du Vatican, R XV, 113sq.; derselbe, Staatsr. d. Kgr. Italien, in 
Marquardsen, Hdb. IV, 1, 425ff.; Olivart, Le Pape, les Fitats de l’Eglise, PItalie (1897); 
Bompyard, RG VII, 369; Oppenheim I, $ 104 sq.
	        
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