Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

896. Rechtsgleichheit der Staaten. 137 
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gegenüber allen anderen Mächten geführt. Jeder Staat ist an sich betrachtet 
ein Macht (puissance), d. h. ein Inbegriff von Kräften, welchen relativ eine 
gewisse Überlegenheit zukommt. Im europäischen Staatensystem nennt man 
aber nur jene Staaten Mächte oder Großmächte, welche den meisten an- 
deren Staaten unverkennbar überlegen sind. So betrachteten sich zur Zeit 
der Abfassung der Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815 acht Staaten als 
die größten Mächte in Europa.!) Seitdem hatten sich fünf Mächte wegen 
ihrer hervorragenden Stellung in der Ordnung europäischer Angelegen- 
heiten den Beruf beigelegt, eine Art von Direktorium zu führen: die Pen- 
tarchie.2) Neuestens sind es acht Mächte, die als Großmächte gelten. 
II. Da die praktische Erhaltung der rechtlichen Gleichheit der Staaten bei 
der großen Verschiedenheit ihrer Machtverhältnisse an sich prekär ist, so hat 
man besonders seit dem 17. Jahrhundert die Herstellung und Erhaltung des 
politischen Gleichgewichtes unter den europäischen Großmächten bezw. die 
Verhinderung der Vergrößernng einer der Großmächte?) als eine Hauptauf- 
gabe der Politik betrachtet. Vom Standpunkte juristischer Konsequenz kann 
man allerdings den Satz aussprechen, daß kein Staat befugt ist, die Ver- 
größerung eines anderen zu hindern, wenn sie nicht in völkerrechtswidriger 
Weise herbeigeführt wird. In der Praxis finden aber eben doch alle Staaten 
in dem Interesse an der Erhaltung ihres eigenen rechtlichen Bestandes und 
der Integrität ihrer Machtstellung einen Grund, gegen die Vergrößerung eines 
anderen Staates aufzutreten. Ob ein genügender Grund zur Befürchtung einer 
Gefahr für die eigene Integrität vorhanden ist, darüber urteilt jeder Staat 
selbst *) (s. oben S. 69ff.). 
III. Aus der rechtlichen Gleichheit der Staaten ergibt sich der Grundsatz 
der Gleichwertigkeit ihrer Stimmen auf Kongressen und in anderen Fällen 
gemeinschaftlicher Beratung und Beschlußfassung. Im diplomatischen Verkehr 
dient zur Sicherung der gleichen rechtlichen Stellung der Staaten das sog. 
Alternat — eine Übung, der zufolge die Staatshäupter bezw. deren Vertreter 
  
1) Österreich, Frankreich, Preußen, England, Rußland, Spanien, Portugal und Schweden. 
2) Seit dem Jahre 1548 sind übrigens diese fünf Mächte selbst unter einander ınchrfach 
in Gegensatz gekomnien, so daß praktisch eine Zeit lang nur ein bezw. höchstens zwei Staaten 
eine leitende Rolle spielten. 
3) Die der Selbständigkeit der übrigen Staaten gefährlich werden könnte. 
4) Mittel zur Sicherung der rechtlichen Gleichheit können sein a) die Vereinigung kleinerer 
Staaten in einem Staatenbund oder Bundesstaat. wodurch den übrigen Großstaaten gegenüber 
eine politische Macht geschaffen wird, welche die Garantie ihrer Existenz in sich selbst trägt. 
b) Die Anerkennung der allgemeinen Verpflichtung aller Staaten, jedem Staate beizustehen, 
welcher durch irgend einen mächtigen Staat in seiner Existenz bedroht wird. Diese Anschau- 
ung liegt im ganzen der Praxis der europäischen Großmächte zu Grunde und dies ist zugleich 
der Gedanke, den man in neuerer Zeit mit dem sog. europäischen Gleichgewicht verbindet. 
In dieser Weise wurde die Idee des politischen Gleichgewichts auf dem Wiener Kongresse in 
einer Note Talleyrand’s vom 19. Dezember 1814 (Klüber, Akten des Wiener Kongresses VII 
S. 50) erklärt. — Zur Verwirklichung dieser Idee dient die Veranstaltung von Kongressen und 
Konferenzen. ec) Wenig Aussicht auf Verwirklichung hat das Projekt der Errichtung eines 
europäischen Völkertribunals. Uber den Plan der HK 1907, einen internationalen Schieds- 
gerichtshof zu errichten, 8. unten in der Lehre vom Schiedswesen.
	        
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