$ 40. Die Organe im allgemeinen. 155
Willens entspricht es, daß die zur Vertretung des Staatswillens berufene Per-
sönlichkeit die Staatsgewalt in vollem Umfang (mit Ausschluß jeder „Teilung
der Gewalten“) auszuüben berufen ist. Infolge dieser Verkörperung des Staates
in der Person des Monarchen ist der Monarch, mit den Attributen der Staats-
person ausgestattet, das souveräne Organ des Staates'); er fungiert in
dieser Stellung, sowohl nach innen wie nach außen, gegenüber anderen Staaten;
diesen gegenüber ist der Monarch zur Vertretung des Staates berufen: er übt
die Repräsentativgewalt aus.
Der Charakter des Monarchenrechts als Berufsrecht bringt es mit sich,
dal die Betätigung des Staatswillens durch den Monarchen nur in der Aus-
übung der Rechte und Pflichten sich vollziehen kann, die in der Verfassung
im Hinblick auf die verschiedenen Richtungen des Staatszweckes ihre Regu-
lierung gefunden haben. Ist daher die Repräsentativgewalt z.B. in der Rich-
tung der Abschließung von Staatsverträgen verfassungsrechtlich durch die Zu-
stimmung der Volksvertretung beschränkt, so ergibt sich eine Modifikation
der Stellung des Monarchen, die aber allerdings nur staatsrechtlichen
Charakter hat, weil sie in der vom Völkerrecht durchaus verschiedenen und
selbständigen staatsrechtlichen Ordnung des betreffenden Staates ihre Grund-
lage besitzt 2).
In der rechtlichen Stellung des Monarchen als souveränen Hauptor-
gans und Trägers des einheitlichen Staatswillens liegt es, daß ihm die Aus-
übung seines Herrscherrechts in vollem Umfange zukommt; allein aus nahe-
liegenden Gründen muß er sich auf die höchste Leitung und ausschlag-
gebende Entscheidung beschränken und im übrigen die Ausführung des
Staatswillens seinen Hilfsorganen überlassen. Auch für die Betätigung des
Staatswillens gegenüber anderen Staaten bedarf der Monarch solcher Organe;
Ihre Kompetenz besitzen sie vom Monarchen zu abgeleitetem Recht. Eine
1) Anderweite Auffassungen des Wesens des Staates führen zu abweichender Auf-
fassung der Stellung des Monarchen. Im Gegensatze zu jener Ansicht, welche die juristische
Persönlichkeit des Staates leugnet und den Staat als Objekt der Souverenetät auffaßt
insbes. Seydel, Kommentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich (1. Aufl.) S. 99,
Bayer. Staatsrecht (2. Aufl. IS. 170 u. a. a. OO.) wird hier von der Eigenschaft des Staates
als juristischer Person ausgegangen und an den damit gegebenen Konsequenzen festgehalten.
Siehe in dieser Beziehung v. Mohl, Enzyklopädie (2. Aufl.) S. 116; H. A. Zachariae,
Deutsches Staatsr. I $ 16; Schulze, Einleitung in das deutsche Staatsr. $$ 49, 53; Gerber,
Grundzüge des deutschen Staatsr. $$ 7 Anm. 1, 24 ff. und $ 33; Laband, Staatsrecht d. d.
Reichs I & 9, Dorselbe in HS. 19; Zorn, Staatsr. d. d. Reichs (2. Aufl.) IS. S8 ff.; insbes.
Hänel, Staatsr. I S. S4ff.; bemerkenswert ist Hänels Auffassung der Rechtsstellung des
Organs im heutigen Staate S. 67: „Selbst da, wo die Scheidung der beiden Rechtssphären“
(nämlich der Kompetenz des Organs als solchen und seiner individuellen Rechtssphäre)
„auf die größten Schwierigkeiten trifft, in der Monarchie, arbeitet sie sich in allmählicher Über-
windung patriarchalischer und feudaler Befangenheiten heraus zu der Beschränkung aller
Herrschergewalt auf Staatszwecke, zu besonderen formellen Bedingungen über die Rechtsgültig-
keit der Regierungsakte, zu der besonderen Universalsukzession der Thronfolge.“
2) Über die Berechtigung zum Abschluß völkerrechtlicher Verträge vgl. Jellinck,
System d. subj. öffentl. Rechte S. 229 u. Staatsverträge 8.52; Tezner in Grünhuts Ztschr.
XÄXl1 S. 126 ff. Siehe auch neuestens Nippold, Der völkerrechtliche Vertrag S. 113 ff.