Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

Sg 45. Das aktive und passive Gesandtschaftsrecht. 167 
  
torate eines Staates stehenden Unterstaaten betrifft, so ist der Inhalt des 
Protektoratsvertrags entscheidend ',, — Im Staatenbund steht das sub- 
jektive Gesandschaftsrecht grundsätzlich nur den Einzelstaaten zu, da 
das Bundesorgan nicht mit staatlichen Hoheitsrechten ausgestattet ist und 
nur kraft Auftrags (per delegationem) die Bundesgewalt ausübt?) — In der 
Realunion (s. oben S. 97) gehören die auswärtigen Angelegenheiten zu den 
sog. gemeinsamen Angelegenheiten, deren Organ der gemeinsame Souverän 
ist. Formelle und wichtige materielle Gründe sprechen für das einheitliche 
Gesandtschaftsrecht des Monarchen, denn jede Sonderung auf diesem Gebiete 
(wie auch auf dem Gebiete des Heerwesens bedeutet mit Notwendigkeit eine 
Auflösung der Union als realer Union, bezw. eine Umwandlung in eine bloße 
Personalunion®.. — In Bundesstaaten‘) gilt die Regel, daß nur der 
Bundesgewalt das Gesandtschaftsrecht zukommt. In der nordamerika- 
nischen Union wird dieses Recht vom Bundespräsidenten in Ver- 
bindung mit dem Senat ausgeübt’); den einzelnen Staaten ist es aus- 
drücklich verboten, ohne Zustimmung des Kongresses mit einem anderen 
Staate der Union oder mit auswärtigen Staaten Verträge abzuschließen, wo- 
durch ibnen auch das Gesandschafsrecht entzogen ist. Ähnlich verhält es sich 
in der Argentinischen Republik ®), Ebenso verhält es sich in der schweizer- 
  
und dem deutschen „Generalkonsul* v. Rosen entstanden und von der serbischen Regierung 
zu Gunsten des ersteren entschieden. Die deutsche Regierung erkannte in der Bezeichnung 
„diplomatischer Agent‘ nur einen Ehrentitel; das Recht, diplomatische Vertreter zu empfangen, 
stünde nur dem Suzerän zu. Schließlich wurde die Sache in letzterem Sinne geregelt. Vgl. 
Annuaire de l’institut de dr. intern. I p. 230, 233. Die mit dem Titel diplomstischer Agenten 
bei halbsouveränen Staaten bestellten Konsulen haben eben nur den Charakter von Konsulen. 
1) Vielfach behalten solche Staaten das passive Gesandtschaftsrecht, dagegen wird das 
aktive Gesandtschaftsrecht von dem Protektor ausgeübt. So ist Tunis im Auslande (auf 
Grund des Vertrages vom 12. Mai 1881 Art. 6) durch Frankreich vertreten; ebenso Annam 
(auf Grund des Vertrages vom 25. August 1883 Art. 1. San Marino hat einen Geschäfts- 
träger in Paris. Die Transvaalrcpublik war in Berlin und Paris durch Ministerresidenten 
vertreten. 
2) Vergl. Hübler, Magistraturen, 21. Dagegen hatte sich der ehemalige Deutsche 
Bund (Wiener Schlußakte 1520, Art. 1, 2,5) das Gesandtschaftsrecht gewalırt. So war der 
Deutsche Bund z. B. im Jahre 1564 auf der Londoner Konferenz (in der schleswig-holsteinischen 
Angelegenheit) durch einen Bundesgesandten vertreten. 
3) Die auf dio reine Personalunion abzielenden Bestrebungen der Kossuth-Partei in 
Ungarn haben zunächst mit der Forderung einer besonderen ungarischen Armce eingesetzt: 
mit der Erreichung dieses Zieles wäre die gemeinsame Armce zerstört und die Grundlage für 
schrankenlose Forderungen auch auf dem Gebiete der auswärtigen Angelegenheit gegeben. An- 
sätze in dieser Richtung sind übrigens auch schon hervorgetreten, so insbesondere bezüglich 
der Frage der Errichtung besonderer ungarischer Konsulate. Bei der heutigen Bedeutung 
dieser Institution und ihrer Stellung neben der diplomatischen Vertretung und in Verbindung 
mit derselben wären jene Bestrebungen nicht zu unterschätzen. 
4) Vgl. Geffcken zu Heffter $ 200. 
5) Bundesverfassung 1787, Art. II Sekt. 2 Abs. 2. Auf Grund der Verfassung vom Jahre 
1781 besaßen die Einzelstaaten das Recht, unabhängig von der Union diplomatische Agenten 
zu bestellen. 
6) Verfassung von 1860 Art. 96.
	        
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