Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

170 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 46. 
  
Angelegenheiten oder sie ist veranlaßt durch Angelegenheiten und Ereignisse. 
welche keine Staatsgeschäfte bilden bezw. mit politischen Verhältnissen nicht 
zusammenhängen, bezüglich deren aber die comitas gentium die Pflicht 
sympathischer Teilnahme und deren solenner Kundgebung den Staaten 
wechselseitig auferlegt. Zum Zwecke dieser Kundgebung pflegen bei gewissen 
Anlässen (Familienereignissen, z. B. Trauungen, Bestattungen, bei einem Jubi- 
läum des Souveräns, bei einer Krönung u. s. w.) sog. Ceremonialgesandte 
(Ambassadeurs de cer&monie) mit der Vertretung des Souveräns oder des 
Staates beauftragt zu werden. Diesen Gesandten können die übrigen als 
Geschäftsgesandte (Ministres negotiateurs) gegenübergestellt werden. 
II. Juristische Gründe einer Klassifizierung der Gesandten gibt es nicht. 
denn in allen Fällen der Vertretung eines Staates bei einer auswärtigen 
Macht ist die rechtliche Stellung des Vertreters die gleiche; diese 
rechtliche Gleichheit der Vertreter entspricht auch durchaus dem Grundsatz 
der rechtlichen Gleichheit der Völkerrechtssubjekte, als deren ausführende 
Organe die Gesandten im Verkehr mit anderen Staaten ihren amtlichen 
Funktionen nachkommen. Nur bezüglich der Beglaubigung, der Re- 
präsentanz und des Ceremoniells ergibt sich ein Unterschied!). Bis zur 
Ausbildung der Gesandschaft als internationalen Instituts gab es nur eine 
Klasse von diplomatischen Agenten: die Botschafter?) (ambassadeurs)?). 
Seit der Einführung ständiger Gesandschaften kamen zur Bezeichnung der 
Gesandten noch anderweite Titel in Gebrauch: Geschäftsträger (charges 
d’affaires, agents charges d’affaires), Residenten (r6sidents) u. s. w.; die 
rechtliche Stellung und diplomatische Aufgabe derselben war aber identisch 
mit jener der Botschafter. Streitigkeiten über den Rang, über Vorsitz und 
Vortritt ließen es empfehlenswert erscheinen,durch einen internationalen Akt eine 
Grundlage für die Ordnung dieses Verhältnissns zu schaffen. Dies geschah durch 
den Wiener Kongreß, der am 19. März 1615 ein Reglement über die Rangverhält- 
nisse der diplomatischen Agenten‘) vereinbarte, das im Konferenzprotokoll der 
fünf Großmächte zu Aachen vom 21. November 1818 ergänzt wurde. Diesen 
Vereinbarungen zufolge gibt es vier Klassen von diplomatischen Vertretern): 
1. Botschafter (Großbotschafter, ambassadeurs, magni legati, oratores), 
  
1) Vgl. Hübler, Magistraturen 13. 
2) Privatangelegenheiten der Souveräne wurden von besonderen Agenten im Auslande 
besorgt; diese hatten keinen Repräsentativcharakter und genossen nicht die besonderen 
Rechte und Elıren internationaler Repräsentanten. 
3) Über die etymologische Ableitung des Ausdrucks ambassadeur siehe Rivier, 
lehrb. $ 35. 
4) Dem Reglement sind andere Staaten teils ausdrücklich teils stillschweigend beige- 
treten. - Über die Anschauung der nordamerikanischen Union über die Stellung der „Bot- 
schafter“ in geschäftlicher Bezichung zu dem Empfangsstaat siche Schuyler, American 
diplomacy p. 113. 
5) Art 1 des Reglements des Wiener Kongresses; „Les employes diplomatiques sont 
partages en trois classes: celle des ambassadeurs, Iegats ou nonces; celle des envoyes, nini- 
stres ou autres acer@ditös aupres des souverains; celle des charges d’affaires accredites aupres 
des miinistres des affaires &trangeres.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.