$ 46. Arten und Klassen der diplomatischen Agenten. 171
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Diesen stehen gleich die päpstlichen Nuntien und legati a latere!t) d. h.
legati missi im Gegensatz zu den legati nati?). Die Legati werden mit der
Erledigung eines einzelnen Geschäftes betraut, während die Nuntien als
ständige Vertreter des Papstes für die Besorgung aller Angelegenheiten
bestellt sind. Außer ihrer Fünktion als diplomatische Agenten sind sie zu-
gleich kirchliche Regierungskommissäre?). Art. 2 des Reglements
sagt allerdings von den Botschaftern, quils ont seuls le caractere reprösen-
tatif; indessen die rechtliche Seite des Repräsentativcharakters ist bei allen
Repräsentanten der Staaten dieselbe. Der Artikel bringt lediglich diese
Klasse von diplomatischen Agenten in nähere Beziehung zu dem persönlichen
Träger der Souveränetät in den Monarchien, insofern der Botschafter als un-
mittelbarer Repräsentant der Person des Souveräns gedacht
wird). Die Botschafier genießen daher die höchsten ceremoniellen Aus-
zeichnungen’); dagegen können sle nicht für sich den Anspruch erheben, mit
dem Souverän des Empfangstaates unmittelbar zu verhandeln und jederzeit
zur Audienz zugelassen zu werden®); die unmittelbare Verhandlung ist in
Staaten, in denen die auswärtigen Angelegenheiten von einem verantwortlichen
Minister geleitet werden, von vornherein ausgeschlossen.
2. Gesandte (im engeren Sinne); sie sind diplomatische Agenten der
zweiten Klasse; hieher gehören die bevollmächtigten Minister (ministres
plenipotentiaires), dieordentlichen und außerordentlichen Gesandten
(envoyes extraordinaires), die päpstlichnn Internuntien und vormals der
k. k. österreichische Internuntius in Konstantinopel. Sie sind ebenso wie die
Botschafter von ihrem Staatsoberhaupt bei dem fremden Staatsoberhaupt be-
glaubigt, vertreten aber nur ihre Staatsregierung, nicht die Person
ihres Souveräns.
3. Ministerresidenten. Sie sind Gesandte dritter Klasse’). Auch
sie sind unmittelbar bei dem fremden Souverän beglaubigt.
4. Geschäftsträger (charges d’affaires); sie sind nur bei dem fremden
1) Die päpstlichen Botschafter haben den Vorrang vor allen anderen diplomatischen
Agenten. Art. 4 des Regl.: „Le present röglement n’apportera aucunc innovation relativement
aux representants du Pape.“
2) Letztere sind Bischöfe, welchen der Papst die Ausübung einiger seiner Reservat-
rechte in ihrem Bistum oder in einem größeren Bezirke (einer Kirchenprovinz) überträgt, so
daß die Befugnis dazu mit dem Bischofssitz verbunden ist; diese gehören gar nicht zu den
diplomatischen Agenten. 3) Vgl. Hübler, Magistraturen 14.
4) Über das Wesen der Botschafterrepräsentanz Näheres bei Hübler, Magistraturen 15.
Die Botschafterrepräsentanz ist im engsten Zusammenhange mit dem Gesandtschaftsrecht
aufzufassen.
5) Siehe die Aufzählung dieser Ehrenvorzüge bei Hartmann S. 92. Hübler,
Magistraturen 16.
6) Bestritten. Vgl. F. v. Martens IIS. 33; Hartmann S. 9, 93. Hübler,
Magistraturen 16, 17.
1) Diese Klasse wurde durch das Aachener Konferenzprotokoll zwischen den „Ge-
saudten* und „Geschäftsträgern“ eingefügt. Nach dem Wiener Reglement gehörten sie,
wenn sie bei dem Souverän beglaubigt sind, zur zweiten Klasse, sonst zur vierten Klasse.