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wird in wichtigeren Angelegenheiten in Geheimschrift mit Chiffern
geführt !).
II. Berufen, die Würde und das Ansehen seines Staates nach außen zu
vertreten, ist der Gesandte verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Ver-
trauen zu erschüttern vermag, auf dem ein loyaler Verkehr mit dem Ver-
treter einer auswärtigen Macht beruht; der Gesandte ist also vor allem
zu strengster Diskretion 2) verpflichtet; er ist nicht berechtigt, ohne Erlaubnis
seines Vorgesetzten die in seiner Amtsführung über Personen und Vorgänge
gemachten Erfahrungen zu veröffentlichen oder gar in Fragen der Politik in
der Tagespresse kritisch Stellung zu nehmen. Er hat allerdings die Pflicht,
in seinem Amte und außerhalb der Amtsführung gemachte Beobachtungen
genau und wahrheitsgetreu seinem vorgesetzten Minister zur Kenntnis zu
bringen, auch wohl persönliche Anschauungen über die Politik des Empfangs-
staates, über das Verhalten maßgebender Persönlichkeiten u. s. w. zum Aus-
druck zu bringen, — dies alles aber nur in einer weder den eigenen Staat
kompromittierenden, noch den Empfangsstaat verletzenden Weise. — Die An-
gelegenheiten des Empfangsstaates sind für den Gesandten fremde Angelegen-
heiten; daher verbietet sich jede Einmischung in diese von selbst — es wäre
denn, daß das Vorgehen der fremden Staatsgewalt die Interessen des Ab-
sendestaates berührt; in derlei Fällen ist es hinwieder Pflicht des Gesandten,
nichts zu unterlassen, was von ihm aus in seiner Stellung als Vertreter seines
Staates geschehen kann; eventuell hat er durch schleunige Berichterstattung
an seinen Vorgesetzten Instruktion für sein Verhalten einzuholen.
III. Als Repräsentant seines Staates hat sich der Gesandte in den von
ihm zu besorgenden Angelegenheiten in der Regel nur an den Leiter der
auswärtigen Angelegenheiten des Empfangsstaates zu wenden; der unmittel-
bare Verkehr mit den untergeordneten Behörden mag in einzelnen Fällen
unbedenklich erscheinen — er bildet aber nicht die Regel.
$ 50. Rechte der diplomatischen Agenten). I. Die hier in Frage
stehenden völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten sind die Bedingungen
1) Die Chiffern sind entweder Buchstaben, deren Benutzung beim Schreiben und Ent-
ziffern nach einem sog. Schlüssel erfolgt, oder Zahlen oder ein aus Zahlen und Buchstaben
gemischtes System.
2) Diese Pflicht ist in Angelegenheiten seiner Mission, mit Rücksicht auf seinen eigenen
Staat und die beimatlichen Verhältnisse selbstverständlich und hängt auf das engste mit der
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zusammen.
3) Heffter-Geffcken$$ 203ff.; Geffeken HH III 646 ff.; Bluntschli»
Völkerrecht 88 191 ff.; v. Bar, Internationales Privatrecht S. 509 ff; v. Bulmerincgq in
v. Holtzendorff’s Rechtslexikon s. v. „Exterritorialität; F. v. Martens II S. 40 ff.;
Hartmann S. 99 ff.; Gareis 88 39 ff., Rivier, Lehrb. 246 ff. Principes I $ 38; Gottschalk,
Die Exterritorialität der Gesandten (1878); de Heyking, L’exterritorialit€ (1889); Lovisoni,
Die Gesandtenrechte (1887); Beling. Die strafrechtliche Bedeutung der Exterritorialität
(1896): Hübler, Magistraturen 31 ff.; Despagnet, Cours p. 221 sq.; Calvo $ 1450 ff.;
Lehr in seinem Bericht für das „Institut für intern. Recht“ über die Privilegien und Im-
munitäten der diplomatischen Agenten: Annuaire de PInstitut X], 395 ff, XII 260,
Annuaire XIV $ 240 sq, (Reglement adopte par l’Institut en matiere d’immunite diplomatique).
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