192 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. N
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übrigens die offiziellen Mitglieder der Mission in amtlicher Eigenschaft auf
Befehl oder Instruktion ihres Chefs oder des Vertreters des letzteren tätig
werden, hätten auch sie Anspruch auf Exemtion von der Gerichtsbarkeit. —
Diese im Schooße des Instituts für internationales Recht 1) in Erwägung ge-
zogene Beschränkung der diplomatischen Immunitäten bezieht sich lediglich
auf die Jurisdiktion des Empfangsstaates. Die Abgabenfreiheit soll in dem
traditionellen Umfange anerkannt bleiben. In der Tat liegen zwingende
Gründe einer Reform dieser Materie nur bezüglich der Befreiung von der
Jurisdiktion vor; auf diesem Gebiete können durch das Verhalten betreffen-
der Mitglieder der fremden Missionen Öffentliche und Privatinteressen gefähr-
det bezw. verletzt werden, ohne daß allemal eine wirksame Remedur geschaf-
fen werden könnte. Die Abgabenfreiheit bringt dagegen weder für die öffent-
liche Ordnung noch für das Interesse der Privaten irgend welche Nachteile
mit sich. Jedenfalls steht der Umfang der Befreiung von der Jurisdiktion
nicht in Zusammenhang mit dem Umfang der Abgabenfreiheit?). In letzterer
Beziehung können die Mitglieder fremder Missionen, die sich im Gebiete des
Empfangsstaates ja nur zu dem offiziellen Zwecke ihrer Mission aufhalten,
nicht auf gleiche Stufe gestellt werden mit jedem anderen Fremden, der im
Auslande seinem Berufe, Gewerbe u. s. w. nachgeht und für diese privaten
Zwecke den Schutz des Aufenthaltsstaates in Anspruch nimmt.
Schließlich ist noch bezüglich der nationalen Stellung der Kinder, die
dem Gesandten oder einem Mitgliede der Mission im Gebiete des Empfangs-
staates (oder eines dritten Staates) geboren werden, zu bemerken, daß eine
Wirksamkeit der Staatsgewalt gegenüber diesen Personen auf Grund der
Tatsache ihrer Geburt im Empfangsstaate ausgeschlossen ist 3).
§ 52. Verhältnis der diplomatischen Agenten zu dritten Staaten.
Der enge Zusammenhang betreffender Immunitäten und Exemtionen als Be-
dingung freier und würdiger Ausübung des gesandtschaftlichen Amtes bringt
es mit sich, daß die aus jenen Immunitäten entspringenden Rechte und Pflichten
strenge genommen nur auf das Verhältnis des Empfangsstaates zu den bei
ihm akkreditierten Gesandten und umgekehrt sich beziehen können. Wenn
nun gleichwohl diplomatische Vertreter eines Staates auch seitens dritter
Staaten praktische Anerkennung ihrer diplomatischen Mission finden und (ins-
1) Vgl. übrigens auch die bemerkenswerten Erwägungen, von denen F. v. Martens
II S.60 ff. in der vorliegenden Materie im Sinne der Einschränkung betreffender Immuni-
täten ausgeht.
2) Richtig bemerkt Lehr (Annuaire XII p. 265): „. . . il est strietement @quitable
qu’un Etat ne fasse pas de benefices, sous forme de prelövement d’impöts, au prejudice
d’ctrangers qui viennent et scjournent sur son territoire uniquement pour y remplir une mis-
sıon de leur gouvernement “
3) Vgl. Geffeken, HH IIL S. 660. — Art. 10 des Lehr’schen Entwurfs empfiehlt
folgende Formel: „L’enfant ne dans le pays oü la mission est accr@dit6e du ministre ou d’un
functionaire officiellement attach& & la mission, est reput6 n& dans la patrie de ses pa-
rents ... .“ — Eine auf diesen Gegenstand bezügliche Formel wurde dagegen in das Regle-
ment nicht aufgenommen (vgl. Annuaire XIV p. 219), da es sich hier um eine Frage der
Nationalität handelt.