196 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 54.
nn
9. Durch den Tod des Gesandten. Die Versiegelung der Papiere und
Effekten des Gesandten, sowie die Aufnahme des Nachlaßinventars erfolgt
durch den Gesandtschaftssekretär, oder einen in der Nähe befindlichen Ge-
sandten oder Gesandtschaftsbeamten derselben Macht, oder durch ein Mitglied
des Gesandtschaftspersonals einer befreundeten Macht, oder eventuell durch
die Behörden des Empfangsstaates — letzteres jedoch nur auf Ersuchen des
Absendestaates. War dagegen der Gesandte Untertan des Empfangsstaates,
so tritt mit dem Tode des Gesandten die lokale Jurisdiktion in Wirksamkeit.
Von diesem Falle abgesehen kommen die Grundsätze des internationalen
Privatrechts in Betracht. In Deutschland ist die Verlassenschaft des Gesandten
als in seinem Heimatlande eröffnet anzusehen und die Abhandlung nach den
Bestimmungen des materiellen Privatrechts und den formellen Vorschriften
über Verlassenschaftssachen des Heimatlandes durchzuführen (EG z. BGB.
Art. 25). Modifikationen treten ein, wenn unbewegliche Sachen, die im Ge-
biete des Empfangsstaates liegen, zum Nachlaß gehören. Das in’s Ausland
gehende Vermögen unterliegt keiner Erbschaftssteuer, keinem Heimfallsrechte
und keinem anderweiten Abzug.
Gewohnbheitsmäßig werden der Familie des Gesandten betreffende Exem-
tionen bis zur Abreise zugestanden. Dabei kann ein Termin zur Abreise
fixiert werden. Nach Ablauf dieses Termins wird die Jurisdiktion des Auf-
enthaltsstaates in vollem Umfange wirksam.
II. Von der Beendigung der Mission ist die Suspension zu unter-
scheiden. Wegen eingetretener Mißstimmung können die diplomatischen Be-
ziehungen eine zeitweilige Unterbrechung finden, nach deren Beseiti-
gung der regelmäßige freundschaftliche Verkehr wieder aufgenommen wird.
Eine solche Unterbrechung kann auch durch revolutionäre Vorgänge im
Empfangsstaat veranlaßt werden, insbesondere dann, wenn in Folge derartiger
Vorgänge Zweifel entstehen, ob sich die Organe, bei denen die Beglaubigung
des Gesandten erfolgte, noch im Besitze der Autorität befinden.
$ 54. 3. Die Konsulen '). . Entwicklung des Konsularwesens. Die
Entstehung dieses Instituts wird vielfach mit Einrichtungen der Staaten des
il Depping, Histoire du commerce entre le Levant et l’Europe 1830 Il; A. de
Miltitz, Manuel des Consuls 1837; Cussy, Reglements consulaires des prineipaux Etats
maritimes (1651); Miruß, Das europäische Gesandtschaftsrecht 1847; Ch. de Martens,
Guide diplomatique (4. ed.) 1857 I; H. B. Oppenheim, Hdb. d. Konsulate aller Länder
(1854; Leop. Neumann, Handbuch des deutschen Konsulatswesens 1854; De Clergq
et de Vallat, Guide pratique des Consulats (4. dd.) 1850; F. v. Martens ILS. 66 ff.
und Das Konsularweseu und die Konsularjurisdiktion im Orient (aus dem Russ. übers. von
Skerst) 1874; v. König, Handb. des deutschen Konsularwesens (4. Aufl); Calvo DI
$$ 1865 sq.; Hübler, Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs (1900); Pardes-
sus, Collection des lois maritimes antcrieures au XVIII siecle I (1878); v. Bulmcrincg,
HH UI S. 687; Gareis $$ 41ff.; Hartmann $7$; Rivier, Lehrb. $$ 41ff.: v. Liszt,
$ 15; Despagnet, Cours p. 368 s. v.; Piedelitvre, Precis de droit intern. public I
p.507 s.v.: Bonfilsp. 3lsg.; Pradior-Fodere& IV, Nr.2034sq.; Fiore, IL Nr. 1176sgq.;
Sallea, L’institution des consulats, son origine, ete. (1895); Warden, A Treatise on the
origin, nature, etc. of the Consulate Establishment (1814); Oppenheim I, $$ 418 sq.;
Engelhardt, Annuaire de Institut de dr. intern. Xl p. 345 sq., XlI p. 276 sq. XIIl 179 sq.