Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

$ 51. Die Konsulen. Entwicklung des Konsularwesens. 197 
  
  
klassischen Altertums in Zusammenhang gebracht !); so vor allem mit den 
zeoosevol der hellenischen Staaten 2), ferner mit dem hospitium, dem Patronat 
und der Funktion des praetor peregrinus bei den Römern). Indessen der 
Grundgedanke, aus dem diese Einrichtungen des Altertums sich gebildet 
hatten, ist ein anderer als jener, auf dem das Konsularwesen beruht; auch 
fehlt der geschichtliche Zusammenhang des Konsularwesens mit jenen Ein- 
richtungen, indem die tatsächlichen Verhältnisse, welche zur Bildung des 
Konsularwesens führten, in einer viel späteren Zeit wirksam geworden sind. 
Es ist dies die Zeit der Entwicklung des Handels der oceidentalischen Völker 
nach dem Orient seit den Kreuzzügen; in dieser Zeit gründen insbesondere 
die unternehmenden Handelsstädte Italiens (Venedig, Pisa, Florenz, Genua), 
des südlichen Frankreichs (Marseille) und Spaniens (Barcelona) in den Län- 
dern des Orients Handelsniederlassungen, deren Gedeihen mit der Schaffung 
einer jurisdiktionellen Autorität auf das engste verknüpft war. In der Tat 
sind die geschichtlichen Anfänge des Konsularwesens auf das Bedürfnis nach 
einem richterlichen Organ für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Han- 
delsgeschäften unter den Angehörigen derselben Heimat und mit den Fremden 
zurückzuführen *). Der Kreis der Interessen der Kaufleute blieb aber nicht 
auf handelsrechtliche Streitsachen beschränkt; es handelte sich auch um ein 
Organ, dem der Schutz des Handelsbetriebes im ganzen gegenüber den 
Lokalobrigkeiten übertragen werden konnte. In den Handelsstädten des süd- 
lichen Europa gab es Lokalobrigkeiten mit polizeilicher und richterlicher 
Autorität zum Schutze des Handels; sie führten zumeist den Namen consules 
(consuls des marchands, juges-marchands, consuls-marchands). Unter ver- 
schiedenen Namen wurden auch in Syrien, Palästina und Ägyten für die nach 
diesen Ländern handeltreibenden Städte und Nationen richterliche Organe 
eingesetzt. Für die Entscheidungen war nach dem damals herrschenden 
System der Nationalität des Rechts das heimatliche Recht der Parteien maß- 
gebend. Außer der richterlichen Funktion hatten diese Funktionäre (consuls 
d’outre mer oder & l’etranger) auch über die Privilegien in bezug auf Handel 
und Schiffahrt zu. wachen). — Mit der Entwicklung des Handels unter den 
Kulturvölkern des Occidents hängt die Bestellung ähnlicher Organe seitens 
der italienischen, französischen, spanischen und hanseatischen Städte in den 
  
1) Siehe darüber im allgemeinen Pradier-Fodcre&, Trait€ de droit intern. public 
IV 8 2037 sq. Vgl. auch W ogalski Normen des altgriechischen Völkerrechts (1895); Schaubo 
La poxenie au moyen äge R XXVII, $ 25 sq. ö 
3) Miltitz I. c. IS. 11; Miruß l. c. 1S. 481. — Über die griechischen Proxeneten 
im allgemeinen sicho Tissot, De proxdnes grecques. 
3) De Clorcq et de Vallat Il. c. Ip. 1 sq.; Sell, Rekuperation der Römer (1837) 
130 ff. 
4) Über die Entwicklung des Konsularwesens außer der zit. Arbeit von Martens 
Goldschmidt Handb. d. Handelsrechts I (Geschichte des Handelsrechts); Schaube in 
den Mitteil. d. Inst. f. österr. Geschichtsforschung XIII 338 ff.;, Doren in Schmoller, Staats- 
u. sozialwiss. Forschungen XU, 2 ff. XV, 3 ff. 
5) Über die juges A bord des navires (zur Beaufsichtigung der Schiffsmannschaft) siche 
Miltitz IS. 6 u. 162 sq.
	        
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