Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

8 51. Die Konsulen. Entwicklung des Konsularwesens. 199 
  
  
vom 22. Mai 1862 neuerlich bekräftigt. Ferner kommt hier in Betracht die 
nunmehr für das Deutsche Reich geltende preußische Kapitulation vom 
22. März 1761 (neu bekräftigt durch Vertrag vom 20. März 1862), die 
schwedische Kapitulation vom 10. Januar 1737 (erneuert durch Vertrag 
vom 5. März 1862), die dänische vom 14. Oktober 1756, die spanische 
vom 14. September 1782 (erneuert durch Vertrag vom 13. März 1862), die 
russische vom 10. Juni 1783 (mit einigen Modifikationen erneuert durch 
Vertrag vom 22. Januar 1862), die sardinische vom 25. Oktober 1823 
und 1839!). Außerdem wurden mit der Türkei Verträge analogen Inhalts 
geschlossen von Belgien (1838, 1840, Portugal (1843), Griechen- 
land (1855) und den Vereinigten Staaten von Nordamerika (1830. — Ähn- 
liche Verträge, durch welche den Konsulen Gerichtsbarkeit und gewisse 
Immunitäten eingeräumt werden, wurden von den europäischen Staaten mit 
Persien, China, Japan), Siam, Korea, Maskat, Madagaskar und 
Zanzibar abgeschlossen. Die ältesten der mit diesen Ländern geschlossenen 
Verträge sind jene Persiens mit Frankreich (1708) und mit Rußland 
(1717). Die Erneuerung dieser Verträge, sowie jene mit den übrigen Staaten 
gehören dem 19. Jahrhunderte an. 
Die Voraussetzungen der Einräumung so weitgehender Rechte der Kon- 
sulen in den nichtchristlichen Ländern hängen mit dem Unterschied der 
Zivilisation, der religiösen Anschauungen und den damit gegebenen eigen- 
artigen politischen Einrichtungen dieser Länder zusammen. Dieser Unter- 
schied der Zivilisation und die infolgedessen ziemlich unverändert geblie- 
bene Abschließung der Völker jener Länder gegenüber dem Einfluß jener 
Zivilisation, in der die christlichen Völker die Garantien einer konstanten 
Anerkennung der Rechte der Fremden und einer unparteiischen Justiz 
  
ihre Rechte und Privilegien genau definiert. Die Bekräftigung erfolgte im 18. Jahrhundert 
durch die Handelskonvention vom 24. Februar 1784 und durch den Vertrag vom 4. Aug. 1791. 
1) Die Kapitulationen fanden seitens der Türkei eine generelle Bekräftigung auf dem 
Pariser Kongresse von 1856. Über die Erklärungen der türkischen Bevollmächtigten und 
jener der übrigen Kongreßmächte siehe v. Bulmerincq, HH III S. 722. 
2) Eine tiefeingreifende Umgestaltung der Beziehungen Englands zu Japan ist 
neuestens durch den Vertrag vom 16. Juli 1894 (Times vom 13. Oktober 1194; eine fran- 
zösische Übersetzung und Besprechung einiger Punkte dieses Vertrages enthält die R. G. I 
563 sq.) angebahnt. Bezüglich der Stellung der englischen Konsulen enthält Art. 20 eine 
maßgebende Bestimmung. England verzichtet darin auf die Jurisdiktion seiner Konsulen in 
Japan für die Dauer von zwölf Jahren. Diese Frist beginnt nach Ablauf von fünf Jahren 
(vom Datum der Unterzeichnung gerechnet); übrigens ist der Eintritt der Wirksamkeit des 
Vertrages abhängig gemacht von dem Verlangen der japanischen Regierung (Aıt. 21). Offen- 
bar soll erprobt werden, ob die Verhältnisse dieses mächtig emporstrebenden Landes eine hin- 
reichende Garantie unparteiischer und korrekter Rechtsprechung bieten. Eine analoge Re- 
gelung dieser Verhältnisse enthält der Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deut- 
schen Reich und Japan v. 4. April 1896 (RGBi. S. 715); Art. 20: „. . . demgemäß hört 
alsdann die bis dabin in Japan ausgeübte Gerichtsbarkeit deutscher Gerichtsbehörden auf... 
Die Gerichtsbarkeit wird alsdann von japanischen Gerichten übernommen und ausgeübt wer- 
den.“ Art. 21 konform dem Art. 21 des englisch-japanischen Vertrags. Text bei Fleisch- 
mann 266. — S. auch den deutsch-japanischen Konsularvertrag vom gleichem Datum 
(RGBI. S. 732). Andere Mächte haben seit 1894 analoge Verträge mit Japan geschlossen.
	        
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