Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

  
$ 55. Von den Konsulen im allgemeinen. 203 
des Instituts auf eine solche ausschließliche Vertretung von Privatinteressen 
im Auslande hinweisen '). Allein im Bereich der heutigen Aufgaben des Staates 
handelt es sich bezüglich der Konsularinstitution vornehmlich um Organe der 
Staatsgewalt, die im öffentlichen Dienste stehend und mit fachmännischer 
Bildung ausgerüstet für eines der wichtigsten staatlichen Interessen, dessen 
Bedeutung durch die Entwicklung des modernen Handels zum Welthandel 
stetig zunimmt, im Auslande einzutreten haben. Man mag daher in unseren 
Tagen die Einrichtung der sog. Wahlkonsulen noch immer für nützlich er- 
achten?) — zur Erfüllung der Konsularaufgabe sind doch nur die Berufskon- 
sulen geeignet, da nur sie in der Lage sind, das eminent öffentliche Interesse 
des Staates, das hier in Frage steht, wirksam zur Geltung zu bringen. Mag 
daher immerhin im Verhältnis zu den diplomatischen Repräsentanten die recht- 
liche Stellung und Aufgabe der Konsulen als eine besondere aufgefaßt 
werden — immer tritt die offizielle Vertretung betreffender Staatsinteressen 
im Auslande in der Funktion der Konsulen derart in den Vordergrund, dab 
ihre Eigenschaft als staatliche Organe für die Stellung der vorliegenden Materie 
in der Lehre von den staatlichen Organen entscheidend ist. Die Verhandlungen 
des Instituts für intern. Recht über diesen Gegenstand 3) lassen deutlich er- 
kennen, wie sich die Erkenntnis Bahn bricht, daß nur die Berufskonsulen in 
unseren Tagen die mit dem Konsularinstitut verknüpften Interessen der Kul- 
turstaaten wirksam zu vertreten in der Lage sind, daher eine genaue recht- 
liche Scheidung dieser Klasse von Konsulen von den Wahlkonsulen unerläßlich, 
hiemit aber auch zugleich die Notwendigkeit gegeben ist, die völkerrechtliche 
und staatsrechtliche Stellung der Berufskonsulen anders zu gestalten, als dies 
bislang unter dem Einfluß der traditionellen Gleichstellung mit den Wahl- 
konsulen der Fall war‘). Diese durch Übung, Handels- und Konsularverträge 
ausgebildete und auch in den neuesten Quellen des Konsularrechts beibehaltene 
Gleichstellung beider Kategorien von Konsulen ist in der Tat eine Anomalie, 
deren Fortdauer auch in unseren Tagen prävalierender Pflege der ökonomischen 
  
1) In den Verhandlungen des Instituts für intern. Recht betr. die Stellung der Kon- 
sulen (Annuaire XI p. 347 sq., XII 275 sy., XIII p. 179 sq.) hatte sich eine einzige Stimme, 
die de Montluc', nicht nur für die traditionelle Gleichstellung der Berufs- und Wahl- 
konsulen, sondern geradezu für ein Zurückgreifen auf die Anfänge des Instituts ausge- 
sprochen. Hiernach wäre der Konsul, der selbst Geschäftsmann ist, aus der Mitte seiner an 
einem fremden Handelsplatz Geschäfte treibenden Landsleute zu wählen. Dieser Standpunkt 
in der Konsularfrage kann aber nur als Anachronismus bezeichnet werden. Während ur- 
sprünglich das Institut in der Tat nur eine Einrichtung im Interesse der Handeltreiben- 
den war, ist es heute ein bedeutsames und unentbehrliches Mittel der Pflege eines der 
wichtigsten öffentlichen Interessen. Ein Zurückgreifen auf die geschichtlichen Anfänge ist 
heute ausgeschlossen. 
2) Aus finanziellen Gründen oder wegen der geringen Bedeutung des Platzes für den 
Handel des Absendestaates u. s. w. 
3) Siehe dıe oben angeführten Stellen im Annuaire. 
4) Eine durchaus sachgemäße und juristisch korrekte Beleuchtung der derzeitigen 
Stellung der Berufskonsulen und ihrer eigentlichen Aufgaben enthalten die Gutachten und 
Berichte von Engelhardt für die Verhandlungen des Instituts für intern. Recht (im An- 
nuaire a. a. 0.)
	        
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