210 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 57.
konventionellen Normen sind teils in Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-
verträgen, teils (in neuerer Zeit) in eigenen Konsularverträgen niedergelegt.
Dazu kommen noch die Niederlassungsverträge und die Verträge betreffend
die Abhandlung des Nachlasses in fremden Staaten verstorbener Staatsbürger.
So verschiedenartig diese Quellen im einzelnen sind, so lassen sie doch eine
Reihe gleichartiger rechtlicher Gedanken erkennen, die der Gleichartigkeit des
geregelten Gegenstandes entsprechen und den Ausdruck einer gemeinsamen,
rechtlichen Überzeugung der Verkehr pflegenden Staaten bilden.
$ 57. Arten der Konsulen.!) I. In den meisten Staaten kommt in erster
Reihe der schon oben (S. 204 ff.) besprochene Unterschied von Berufskonsulen
und Wahlkonsulen?) in Betracht. Die ersteren sind Angehörige des Staates,
welcher sie ernennt ; die Ernennung setzt in der Regel eine bestimmte theoretische
Vorbildung und Praxis voraus); sie beziehen ein fixes Gehalt; sie dürfen in
Reichsgesetze enthalten Bestimmungen, welche für Konsulen von dienstlicher Bedeutung sind,
so das Ges. v. 4. Mai 1570 in Verbindung mit $ S5 des Zivileheges. v. 6. Febr. 1973 und
Art. 40, 46 EG z. BGB; ferner das Reichsges. v. 2. Juni 1902 betr. die Verpflichtung der
Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hilfsbedürftiger Seeleute. — Für Österreich-Ungarn siehe
Neumann, Handbuch des deutschen Konsularwesens mit besonderer Berücksichtigung des
österreichischen (1859); Piskur, Österreichs Konsularwesen (1562); Malfatti, Handbuch
des Österreichisch-ungarischen Konsularwesen (1879). — Für Frankreich siehe de Clercq
et de Vallat, Manuel pratique des consulats (4. Aufl.) 1880, Belin, Des capitulations et
des traites de la France en Orient (1870); Lehr, Manuel thCorique et pratique des agents
diplomatiques et consulaires francais et Ctrangers 1585. — Für Großbritannien: British
Consular Service, General instructions for Her Majesty’s Consular Öfficere Revised 1879.
I,ondon 1879. — Für Italien: Legge consolare vom 2$. Januar 1866; Tariffa dei diritti da
riscuotersi nei R. R. consolati all’ estero (sanktioniert durch Gesetz vom 16. Juni 1871). —
Für Rußland: Konsularregiement vom 25. Dezember 1858 (deutsche Übersetzung 1881).
Bezüglich Rußlands vgl. insbesondere F. v. Martens, Das Konsularwesen und die Kon-
sularjurisdiktion im Orient. — Für die Niederlande: Gesetz vom 25. Juli 1871; Zilcken,
Consularie Regtsmagt. La Have 1573. — Für Belgien: Gesetz vom 31. Dezember 1851 (Re-
cueil des Reglements consulaires p. 5, 30). — Für die Schweiz: Morel, Handbuch des
schweizerischen Bundesstaatsrechts III S. 121—131, 430—435. — Für Nordamerika:
Schuyler, American diplomacy (ce. II: Our consular system): United States Consular regu-
lations. Washington 1$6$.
1) Vgl. v. Bulmerineq, HH IT S. 695 ff.
2) Etatmäßige und außeretatmäßige Konsulen.
3) Vgl. das deutsche Regulativ über die Konsulatsprüfung vom 2$. Februar 157
bei v. König a. a. O0. S. 39 und Zorn, Konsulargesetzgebung S. 155 ff. Nach dem Kon-
sulargesetz vom 8. November 1867 $ 7 kann zum Berufskonsul nur ein Bundesangchöriger
ernannt werden, welcher 1. entweder die für die juristische Laufbahn in den einzelnen
Bundesstaaten erforderliche erste Prüfung bestanden hat und außerdem mindestens drei Jahre
im inneren Dienst oder in der Advokatur und mindestens zwei Jahre im Konsulardienst des
Reiches oder eines Bundesstaates beschäftigt gewesen ist, oder 2. die besondere Prüfung be-
standen hat, welche für die Bekleidung des Amts eines Berufskonsulen einzuführen ist. Hier
genügt also die Prüfung. Gegen diese Einrichtung v. Bulmerincq, HH II S. 693. — In
Österreich ist die Ernennung zum Berufskonsul abhängig von der Ablegung der Konsular-
elevenprüfung (Malfatti a. a. O0. S. 11). Es kommt hier noch in Betracht die Allerhöchste
Entschließung vom 13. Juni 1825, in welcher neben alen rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien die nötige Sprachkenntnis, ein Grad von Erfahrung und Ortskenntnis betont wird.
— Die französische Gesetzgebung geht von dem Zusammenhang des Konsulardienstes
mit dem auswärtigen Dienste aus; sie fordert, daß der Konsulareleve zwei Jahre als