Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

212 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtesubjekte. $ 57. 
  
Regel mit der Leitung der Geschäfte eines größeren Konsularbezirkes betraut; 
dem Generalkonsul sind die Konsulen seines Staates, die in demselben Lande 
(in kleineren Bezirken, namentlich in wichtigeren Häfen und Handelsplätzen) 
angestellt sind, untergeordnet. Vizekonsulen sind Hilfsbeamte des General- 
konsuls bezw. Konsuls und insbesondere zur Vertretung der leiteuden Konsular- 
beamten berufen. Zuweilen ist ein Konsularbezirk einem Vizekonsul zu selb- 
ständiger Leitung anvertraut; dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß der Vize- 
konsul für diese selbständige Stellung unmittelbar von seiner Regierung ernannt 
ist. Die Konsularagenten werden zumeist von den Generalkonsulen zur 
Besorgung einzelner Konsulargeschäfte an bestimmten Plätzen des Konsular- 
bezirks ernannt. Während aber die Konsulen (bezw. Vizekonsulen) bezüglich 
der Ausübung ihrer Funktionen eine selbständige Stellung einnehmen und in- 
folgedessen direkt mit ihrer Regierung (durch Berichte usw.) verkehren und 
persönlich für die pflichtgemäße Verwaltung ihres Amtes verantwortlich sind, 
haben die Generalkonsulen für die Handlungen ihrer Konsularagenten die 
Verantwortung zu übernehmen. 
IV. In den Verträgen räumen sich die Staaten in der Regel Konsulen der 
bezeichneten Kategorien ein'), in den Verträgen mit orientalischen Staaten 
auch Dolmetscher (Dragomans). 
  
1) Nachweise aus Verträgen siehe bei Bulmerineg, HH Ill S. 697. — Nach dem 
Gesetz vom Jahre 1867 wird: in Deutschland mit dem Namen Konsul der Vorsteher eines 
Generalkonsulats, Konsulats oder Vizekunsulats bezeichnet. Die dienstlichen Normen (vom 
6. Juni 1871 und 22. Februar 1873) beziehen sich gleichmäßig auf Generalkonsulen, Konsulen 
und Vizekonsulen. Den Generalkonsulen und einzelnen Konsulen kann eine leitende und 
überwachende Stellung bezüglich der zu ihrem Konsularbezirke gehörenden Konsulen und 
Vizekonsulen übertragen werden. — Sämtliche Konsulen sind dem Reichskanzler unter- 
geordnet. Befindet sich aım Amtssitze des Konsuls ein diplomatischer Vertreter des Reiches 
so sind Berichte allgemeinen Inhalts durch diesen an den Reichskanzler zu senden. — Die 
Bestellung von Konsularagenten zur Wahrnehmung bestimmter Funktionen, mit Ausnahme 
der obrigkeitlichen, ist den Konsulen (Generalkonsulen) innerhalb ihres Bezirkes freigelassen. 
— Das Deutsche Reich bestellt in der Regel Konsulen, in wichtigeren Gebieten General- 
konsulen, an Orten dagegen, die nur eine geringere Bedeutung für den deutschen Handel 
und die Interessen der Reichangehörigen besitzen, Vizekonsulen. — In Ländern mit 
mehreren deutschen Konsulen wird einem Generalkonsul im Interesse gleichmäßiger Aus- 
übung der Konsularfunktionen eine überwachende Stellung eingeräumt. — In Österreich 
(Malfatti a.2.0.S.9 und Piskura.a. 0.S. 32) sind die Konsulen gegliedert in General- 
konsulen erster und zweiter Klasse, Konsulen, Vizekonsulen und Konsular- 
eloven; die letzteren sind wirkliche Staatsbeamte. Die Konsularagenten werden von 
einem leitenden Konsularbeamten zur Besorgung einzelner Geschäfte ernannt. Die Besorgung 
von Amitsgeschäften, die zur Kompetenz eines höheren Konsularbeamten gehören, kann ihnen 
nicht übertragen werden. — Seit 16859 (Allerhöchste Entschließung vom 12. September) steht 
das Konsularwesen_ in Österreich-Ungarn unter dem Ministerium des kaiserl. und königl. 
Hauses und des Außeren. — In Frankreich (De Clereq et de Vallat I p. 38 sq.) 
werden Generalkonsulen, Konsulen der ersten und zweiten Klasse und Konsular- 
eleven unterschieden. An der Spitze eines Konsularamts steht entweder ein Generalkonsul 
oder ein Konsul. Die Konsulareleven (Ordonnanzen vom 9. Dezember 1776, 20. August 1538, 
26. April 1845) sind Hilfsorgane der leitenden Konsularbeamten; sie können auch mit der 
Vertretung des abwesenden Konsuls betraut werden. Seit dem Dekret vom 14. Februar 17u3 
ist das Konsularwesen in Frankreich dem Ministerium des Auswärtigen zugewiesen. Vorher
	        
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