Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

8 58. Bestellung der Konsulen. 213 
  
Einzelne europäische Staaten senden nach den zentral- und süd- 
amerikanischen Republiken !) und nach halbsouveränen Staaten?) General- 
konsulen mit dem Titel diplomatischer Agenten, consuls generaux charges 
d’affaires.?) Das prävalierende Moment in der Stellung dieser Organe ist 
jedoch das konsularische. ') 
V. Die Konsulen aller Klassen stehen unter den diplomatischen Vertretern 
ihres Staates; diesen ist die Aufsicht über die Amtstätigkeit der Konsulen über- 
tragen; sie haben den letzteren unter Umständen bezüglich ihres Verhaltens 
Rat zu erteilen und für die Wahrung ihrer rechtlichen Stellung dem fremden 
Staate gegenüber einzutreten. 
$ 58. Bestellung der Konsulen.5) I. Es hängt von dem Ermessen des 
Staates ab, im Auslande Konsulen zu bestellen; ebenso hängt es von dem Er- 
messen des Staates ab, fremde Konsulen überhaupt oder an einzelnen Orten 
  
gehörte es auf Grund der Marine-Ordonnanz vom Jahre 1681 in das Ressort des Marine- 
ministeriums.. — In Großbritannien wird zunächst unterschieden zwischen Konsular- 
beamten, die unmittelbar von der Krone, und solchen, die von commissioned officers unter 
der Autorität der Krone ernannt werden. Im übrigen gliedert sich dieser Beamtenkörper 
folgendermaßen: Geschäftsträger und Generalkonsulen, Generalkonsulen, 
Konsulen und Vizekonsulen, Konsularagenten und Prokonsulen. Letztere sind 
zur Aufnahme von Notariatsakten in Vertretung des abwesenden Konsuls oder Vize- 
konsuls ermächtigt. Mit der Leitung des Konsularwesens ist das Ministerium des Auswärtigen 
betraut. — In den Niederlanden werden Generalkonsulen, Konsulen, Vize- 
konsulen und Konsularagenten unterschieden; in Belgien außerdem noch Konsular- 
eleven. Die belgischen Konsulen sind der betreffenden belgischen Gesandtschaft in dem 
Lande ibrer Amtstätigkeit und in oberster Instanz dem Ministerium des Auswärtigen unter- 
geordnet (Arntz, Precis methodique des reglements cons. de Belgique 1569). — Das 
italienische Recht geht von der Unterscheidung von agenti inviati (missi) und locali 
(electi) aus. Innerhalb der ersten Gruppe werden Generalkonsulen und Konsulen erster und 
zweiter Klasse und drei Klassen von Vizekonsulen unterschieden. In der zweiten Gruppe 
findet eine weitere Klassifizierung der Generalkonsulen usw. nicht statt. — In der Nord- 
amerikanischen Union werden außer den in anderen Ländern üblichen Kategorien noch 
Deputy-Consuls und Handelsagenten bestellt. Die Generalkonsulen sind zuweilen als 
diplomatische Agenten akkreditiert, so in Ägypten, Tunis usw. Die Gesamtheit der Konsular- 
beaniten zerfällt in drei Klassen; in die erste gehören die Generalkonsulen, Konsulen und 
Handelsagenten, in die zweite die Konsulen und Konsularbeamten mit niederem Gehalt und 
mit dem Recht Geschäfte zu treiben; die Konsularbeamten der dritten Klasse sind unbesoldet 
nnd auf den Bezug der Konsulargebühren angewiesen. — Die Handelsagenten (commıereial 
agents) werden zur Wahrnehmung der Handelsinteressen in das Ausland geschickt — viel- 
fach ohne förmliche Bestellung in ihrer Funktion gegenüber den Behörden des fremden 
Staates. 
1) Seitens Frankreichs auch nach Staaten in Afrika. De Clercq et de VallatIp. 32; 
Piedeliövre, Pr&cis I p. 517. 
2) So nach Egypten und Bulgarien, 
3) Vgl. über die Bedeutung der Stellung dieser Agenten F. v. Martens I S. 26. 
4) Zur Terminologie sei noch bemerkt, daß Generalkonsulen usw. auch schlechthin ale 
Konsulen i. w. 8, auch wohl als Konsularagenten i. w. S.. im Gegensatz zu den 
diplomatischen Agenten bezeichnet werden. Rivier, Lehrb. $ 41. 
5) v. Bulmerineg, HH IH S. 702ff.; Derselbe, in v. Holtzendorff‘s Rechts- 
lexikon, 8. v. „Exequatur“; F. v. Martens II S. 74ff.; Rivier, Lehrb. $ 41; Hübler 
a. a. O. 5iff.; Gareis $ 44, v. Liszt $ 15; Despagnet, Cours. p. 372sq.: Piedelievre, 
Precis I p. 514, 519sq.; Pradier-Fodere, Traite IV 88 206034.
	        
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