Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

214 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. 8 58. 
  
zuzulassen. Dieser Freiheit sind infolge der Entwicklung des Verkehrs und 
Handels tatsächlich Grenzen gezogen. In betreffenden Verträgen sichern sich 
die Staaten gegenseitig das Recht zu, Konsulen für bestimmte Bezirke bezw. 
Plätze zu bestellen. !) 
II. Die Bestellung einer Person als Konsul umfaßt zwei Akte: 1. die 
Ernennung zum Konsul; sie erfolgt durch das Oberhaupt des Staates, dessen 
handelspolitische Interessen der Konsul zu vertreten hat. Die Wahl von 
Konsulen ist heute ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der Ernennung regelt 
das Landesrecht. — Das Errnennungsdekret heißt Provisionsbrief, lettre 
de provision, brevet. — 2. Die Ausübung des Amtes hängt von der individu- 
ellen Erlaubnis des Staates ab, in dessen Gebiet der Ernannte als Konsul 
fungieren soll. Zu diesem Behufe hat der Minister des Äußeren des ernennenden 
Staates den Provisionsbrief an den Gesandten zu senden und dieser hat ihn 
der Regierung des anderen Staates vorzulegen. Dieser allgemein übliche Vor- 
gang setzt einen regelmäßigen diplomatischen Verkehr zwischen den beteiligten 
Staaten voraus. Handelt es sich daher um die Ernennung eines Konsuls für 
einen Staat, mit dem der diplomatische Verkehr noch nicht eingeleitet ist, so 
bedeutet eine solche Ernennung jedenfalls die mittelbare Anerkennung des 
besendeten Staats als Völkerrechtssubjekt, zumal ja der ernannte Konsul ohne 
die Erlaubnis des letzteren nicht in die Lage kommen kann, sein Amt anzu- 
treten und auszuüben?2). Die Erlaubnis wird erteilt mittelst des sog. Exe- 
quatur?®) oder Placet (berat in der Türkei); die Form der Erteilung des 
Placet ist verschieden: so durch bloße Eintragung des Wortes „Exequatur“ in 
dem Provisionsschreiben, oder durch einen Bescheid, in welchem dem Konsul 
die Erteilung des Exequatur bekannt gegeben wird usw.®). 
  
1) Ist in einem Staate die Bestellung von Konsulen an bestimmten Plätzen eingeräumt, 
so bedeutet die Weigerung gegenüber einem bestimmten Staat, dessen Konsuln anzunehmen, 
eine „unfreundliche Handlung.“ Vgl. Hübler a a. O. 52. Entspricht die Errichtung des 
Konsulats eines bestimmten Staates nicht den Interessen eines Staates, so muß dieser auch 
den übrigen Staaten die Errichtung von Konsulaten versagen. Die Staaten räumen sich 
daher gegenseitig das Recht ein, Konsuleu an allen Plätzen zu bestellen, an welchen Kon- 
sulen dritter Staaten zugelassen sind. Siehe z. B. die Verträge des Deutschen Reiches 
mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika (18571), den Niederlanden, Spanien und Italien 
(1872), Japan (1896), Österreich-Ungarns mit den Niederlanden (1855), Frankreich (1966), 
den Vereinigten Staaten (1870). — In Straßburg werden keine Konsulen zugelassen. Vor- 
mals hatte Rußland die Errichtung von Konsulaten in Warschau verweigert. Vgl. F. v. 
Martens I S. 75. 
2) So auch Oppenheim I $ 428 gegen Hall $8$ 26*, 105, welcher die Meinung ver- 
tritt, daß der Absendestaat durch Ernennung eines Konsuls für den Konsularbezirk in einem 
neu entstandenen Staat diesen nicht ipso facto anerkennt, weil die Ernennung des Konsuls 
nur zur Wahrung kommerzieller Interessen erfolgt und an sich keine politische Bedeu- 
tung besitze. 
3) Nach de Clercy et de Vallat I p. 106 ist einer der ersten Verträge, welche das 
Exequatur (Depöche d’approbation) fordern, der Konsularvertrag vom 13. März 1769 zwischen 
Frankreich und Spanien. 
4) Der französisch-spanische Vertrag vom 13. März 1769 statuiert die Formel: „admis 
et reconnu*, der englisch-nordamerikanische Vertrag vom 19. November 1794: „approved and 
admitted.“
	        
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