Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

862. Rechte und Privilegien der Konsulen. 223 
  
2. Im Interesse möglichst unbehinderter Ausübung des Amtes wird den 
Konsulen vielfach die Befreiung von der Pflicht, als Zeuge vor Ge- 
richt zu erscheinen, zugestanden. Man begnügt sich entweder mit einer 
schriftlichen Aussage, oder der Richter nimmt die Vernehmung des Konsuls in 
dessen Amtswohnung vor!). 
3. Eine notwendige Bedingung der freien Ausübung des Konsularamtes 
ist die Unverletzbarkeit des Konsüulats-Archivs. Dieses darf weder 
polizeilich durchsucht, noch gerichtlich mit Beschlag belegt werden. Im ein- 
zelnen Falle können sich Schwierigkeiten ergeben, wenn die amtlichen Schrift- 
stücke von den Privatpapieren des Konsuls nicht gesondert verwahrt sind. 
Mehrfach ist die Befreiung der amtlichen Schriftstücke in den Verträgen aus- 
drücklich stipuliert und seit 1862 den Konsulen die Verpflichtung auferlegt, die 
amtlichen Schriftstücke gesondert zu verwahren). — In einzelnen Verträgen 
sind auch die Amtslokalitäten des Konsulats für unverletzlich erklärt; dagegen 
dürfen sie nicht als Asylorte verwendet werden?). 
4. Die Konsulen, welche Angehörige des ernennenden Staates sind, ge- 
nießen Militär- und Einquartierungsfreiheit; sie sind von allen di- 
rekten und persönlichen, Mobiliar- und Luxussteuern (Staats- und 
Kommunalsteuern) befreit. Bezüglich ihres Immobiliarbesitzes und des etwa 
betriebenen Handelsunternehmens unterliegen sie wie jeder andere Ausländer 
der Steuerpflicht. 
5. Den Konsulen ist es gestattet, an ihrer Amtswohnung das Wappen 
des ernennenden Staates mit einer das Konsulat bezeichnenden Inschrift und 
bei feierlichen Anlässen die Nationalflagge an dem Amtsgebäude und in 
den Häfen auf dem Konsulatsboote anzubringen. 
Die Immunitäten, Exemtionen usw. werden in einzelnen Verträgen den 
beiderseitigen Generalkonsulen, Konsulen, Vizekonsulen und Konsularagenten !) 
ferner den Kanzlern und sonstigen Konsularbeamten eingeräumt, wenn sie 
Angehörige des ernennenden Staates sind). Fehlen vertragsmäßige 
Bestimmungen, so sind die hier in Frage stehenden Rechte usw. nicht auf 
Konsulareleven, Kanzler, Sekretäre auszudehnen. — Dem interimistischen Kon- 
sulatsverweser kommen diese Rechte für die Dauer seiner leitenden Amts- 
tätigkeit in dem für die freie Ausübung des Amtes erforderlichen Maße zu®). 
  
1) Diesen Vorgang empfiehlt das Reglement Art. 1 Abs. 1 als Regel. Ist ausnahms- 
weise das persönliche Erscheinen oder eine Konfrontation mit dem Angeklagten notwendig, 
so soll im Falle der Weigerung des Konsuls., bei Gericht zu erscheinen, der diplomatische 
Weg beschritten werden (Art. 8 Abs. 2). Annuaire XV p. 305. 
2) Der Grundsatz wurde in der Praxis mehrfach verletzt. Über die Verletzung des 
französischen Konsulatsarchivs in Florenz im Jahre 18885 vgl. NRG (2. Ser.) XVI, 698, 739, 
R XX p. 229sq. (Gabba) und 405sq. (Engelhardt). — Auf die Unverletzbarkeit des 
Archivs beziehen sich die Art. 9 bis 11 des Reglements der Konsularimmunitäten. Annuaire 
XV p. 306. 
3) Art. 9 Abs. 3 des Reglements der Konsularimmunitäten verflichtet die Konsulen zur 
unbedingten Auslieferung von Individuen, die in das Konsulat geflüchtet sind. 
4) Art. 19 des deutsch-italienischen Vertrages von 1568. 
5) Z. B. deutsch-japanischer Konsularvertrag vom 4. April 1896. Art. III, 
Abs. 7. 6) Vgl. Rivier, Lehrb. S.$ 28.
	        
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