Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

$ 65. Einschränkung der Konsurlargerichtsbarkeit. 233 
  
  
neuen Einrichtung lauteten widersprechend!). Allem Anscheine nach dürfte 
nicht so sehr die Institution als solche und der ihr zugrunde liegende Ge- 
danke der Wirksamkeit internationaler Organe auf einem wichtigen Gebiete 
internationalen Lebens als die Quelle neuerlicher Übelstände und Beschwerden 
anzusehen sein; es kommt eben auch hier darauf an, daß die beteiligten 
Mächte bei der Ausübung ihrer Rechte auf dem Boden der nichtchristlichen 
Staaten sich ihrer (oben betonten) Mission bewußt bleiben und sorgfältig über 
der korrekten Ausübung betreffender Funktionen durch geeignete Organe 
wachen. Daß die Quelle mancher Übelstände teilweise in der Organisation 
der Gerichte liegen mag, kann allerdings nicht bestritten werden. Die 
Reformbedürftigkeit einzelner Einrichtungen dürfte kaum in Abrede zu 
stellen sein?). 
II. Auf Grund des Reglements bestehen in Egypten drei Gerichtshöfe 
erster Instanz in Alexandrien, Kairo und Ismailia (ursprünglich nach 
Art. 1 Tit. I des Regl. in Zagazig), ferner ein Appellationsgericht in 
Alexandrien. Die Gerichte erster Instanz sind mit sieben (vier europäischen 
und drei ägyptischen), das Gericht zweiter Instanz mit elf (sieben europäischen 
und vier ägyptischen) Richtern besetzt. Diese Gerichte sind zuständig für 
Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen zwischen Ausländeru und Egyptern 
und Ausländern untereinander (Art. 9 Tit. I des Regl.). In Sachen, bezüglich 
welcher beide Parteien Ausländer sind und derselben Nationalität angehören, 
fungiert nach wie vor das betreffende Konsulargericht. Anderseits entscheiden 
die gemischten Gerichte über Immobiliarklagen, selbst wenn die Parteien 
derselben Nationalität angehören (Art. 9 Abs. 2 Tit. I des Regl.). Dagegen 
sind sie nicht zuständig für Vindikationsklagen der Ausländer gegen fromme 
Stiftungen?) und für Statusfragen. Über öffentliches Eigentum kommt den 
gemischten Gerichten keine Jurisdiktion zu; auch können sie Maßregeln der 
Verwaltung weder interpretieren noch deren Vollzug aufhalten, dagegen ent- 
scheiden sie über Rechte, die von Ausländern durch Akte der Verwaltung 
erworben sind; ebenso sind sie zuständig in Rechtssachen der Ausländer gegen 
  
Sammlung der Verträge und sonstigen Materialien dieser Angelegenheit siche auch bei Hol- 
land, The Europcan Concert in the eastern question. A collection of treaties and other 
public acts (Oxford 1885). — Vgl. auch Hagens, Von der ägyptischen Justizreform (1883); 
Gavillot, Les Capitulations et la reforme judiciaire (1875); Arntz, Pröcis methodique des 
Regleınents consulaires (1576); Timmermanns, Ja reforme judiciaire en kgypte et lea 
capitulations (1575). 
1) So z. B. einerseits das Urteil eines ehemaligen Mitglieds des Gerichtshofs P. van 
Bemmelen (Pseudonym Boutros), L’Egypte et l’Europe par un ancien juge mixte. 2. Teile 
1691, 1854; anderseits das Urteil des Präsidenten des internationalen Gerichtshofs in Kairo 
Hagens in der oben zitierten Schrift. 
2) F. v. Martens II S. 100. Im ganzen s. Zorn, Staatsrecht II, 505; Derselbe, 
Konsulargesetzgebung 298; Lippmann a. a. 0. 120; Patureau-Mirand, Les tribunaux 
mıxtes d’ Egypte (1899); Ferand-Giraud R XXII, 70; Fauchille RG I, 126: Bonne- 
vay, L’organisation judicaire de !’ Egypte (1902). 
3) Dagegen gehört die Klage über die Frage des legalen Besitzes olıne Rücksicht 
auf die Nationalität des Klägers oder Beklagten vor die gemischten Gerichte (Art. 12 
Tit. I Regl.)
	        
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