$ 65. Einschränkung der Konsurlargerichtsbarkeit. 233
neuen Einrichtung lauteten widersprechend!). Allem Anscheine nach dürfte
nicht so sehr die Institution als solche und der ihr zugrunde liegende Ge-
danke der Wirksamkeit internationaler Organe auf einem wichtigen Gebiete
internationalen Lebens als die Quelle neuerlicher Übelstände und Beschwerden
anzusehen sein; es kommt eben auch hier darauf an, daß die beteiligten
Mächte bei der Ausübung ihrer Rechte auf dem Boden der nichtchristlichen
Staaten sich ihrer (oben betonten) Mission bewußt bleiben und sorgfältig über
der korrekten Ausübung betreffender Funktionen durch geeignete Organe
wachen. Daß die Quelle mancher Übelstände teilweise in der Organisation
der Gerichte liegen mag, kann allerdings nicht bestritten werden. Die
Reformbedürftigkeit einzelner Einrichtungen dürfte kaum in Abrede zu
stellen sein?).
II. Auf Grund des Reglements bestehen in Egypten drei Gerichtshöfe
erster Instanz in Alexandrien, Kairo und Ismailia (ursprünglich nach
Art. 1 Tit. I des Regl. in Zagazig), ferner ein Appellationsgericht in
Alexandrien. Die Gerichte erster Instanz sind mit sieben (vier europäischen
und drei ägyptischen), das Gericht zweiter Instanz mit elf (sieben europäischen
und vier ägyptischen) Richtern besetzt. Diese Gerichte sind zuständig für
Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen zwischen Ausländeru und Egyptern
und Ausländern untereinander (Art. 9 Tit. I des Regl.). In Sachen, bezüglich
welcher beide Parteien Ausländer sind und derselben Nationalität angehören,
fungiert nach wie vor das betreffende Konsulargericht. Anderseits entscheiden
die gemischten Gerichte über Immobiliarklagen, selbst wenn die Parteien
derselben Nationalität angehören (Art. 9 Abs. 2 Tit. I des Regl.). Dagegen
sind sie nicht zuständig für Vindikationsklagen der Ausländer gegen fromme
Stiftungen?) und für Statusfragen. Über öffentliches Eigentum kommt den
gemischten Gerichten keine Jurisdiktion zu; auch können sie Maßregeln der
Verwaltung weder interpretieren noch deren Vollzug aufhalten, dagegen ent-
scheiden sie über Rechte, die von Ausländern durch Akte der Verwaltung
erworben sind; ebenso sind sie zuständig in Rechtssachen der Ausländer gegen
Sammlung der Verträge und sonstigen Materialien dieser Angelegenheit siche auch bei Hol-
land, The Europcan Concert in the eastern question. A collection of treaties and other
public acts (Oxford 1885). — Vgl. auch Hagens, Von der ägyptischen Justizreform (1883);
Gavillot, Les Capitulations et la reforme judiciaire (1875); Arntz, Pröcis methodique des
Regleınents consulaires (1576); Timmermanns, Ja reforme judiciaire en kgypte et lea
capitulations (1575).
1) So z. B. einerseits das Urteil eines ehemaligen Mitglieds des Gerichtshofs P. van
Bemmelen (Pseudonym Boutros), L’Egypte et l’Europe par un ancien juge mixte. 2. Teile
1691, 1854; anderseits das Urteil des Präsidenten des internationalen Gerichtshofs in Kairo
Hagens in der oben zitierten Schrift.
2) F. v. Martens II S. 100. Im ganzen s. Zorn, Staatsrecht II, 505; Derselbe,
Konsulargesetzgebung 298; Lippmann a. a. 0. 120; Patureau-Mirand, Les tribunaux
mıxtes d’ Egypte (1899); Ferand-Giraud R XXII, 70; Fauchille RG I, 126: Bonne-
vay, L’organisation judicaire de !’ Egypte (1902).
3) Dagegen gehört die Klage über die Frage des legalen Besitzes olıne Rücksicht
auf die Nationalität des Klägers oder Beklagten vor die gemischten Gerichte (Art. 12
Tit. I Regl.)