Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

8 68. Internationale Kommissionen. 237 
a —— 
  
vom 13. März 1871) wurde ihr Weiterbestand ohne Beschränkung auf einen 
Termin durch den Berliner Vertrag vom Jahre 1878 beschlossen; gleichzeitig 
wurde Rumänien die Vertretung in der Kommission eingeräumt. Außerdem 
kommt hier in Betracht der Zusatzvertrag vom 28. Mai 1881 (RGBl 1882 
S. 62). Die Kompetenz der Kommission umfaßt das Stromgebiet der Donau 
von Braila bis zur Mündung; sie ist exemt gegenüber den Uferstaaten; ihre 
Mitglieder, Bureaus und Archive sind unverletzlich. Die Kommission hat 
Gerichtsbarkeit bei Übertretungen der Schiffahrtspolizeivorschriften und ein 
besonderes Flaggenrecht. Diese Polizeivorschriften wurden von der Londoner 
Konferenz 1883 beschlossen u. z. für das Gebiet vom eisernen Tor bis Braila. Durch 
Art. 96 dieses Reglements wurde gleichzeitig eine gemischte Kommission!) 
(Delegierte von Österreich-Ungarn, Serbien, Bulgarien, Rumänien und der 
europäischen Donau-Kommission) zur Überwachung der Beobachtung des 
Reglements eingesetzt. ?) 
b) Die internationale Kongokommission, die durch den Berliner 
Kongovertrag vom 26. Februar 1885 Art. IV, 20 mit der Überwachung der 
Ausführung der Kongo-Schiffahrtsakte ?) betraut wurde. Die völkerrechtliche 
Stellung der Mitglieder ist ebenso wie für die Donaukommission geregelt. 
Mit der Überwachung der Ausführung der Neutralisierung des Suez- 
kanals ist die Suezkanalkommission durch den Vertrag vom 29. Oktober 
1888 betraut. Die Kommission besteht aus den Konsuln der Signatarmächte in 
Egypten. 
2. Es bestehen drei internationale Sanitätskommissionen u. zZ. 
a) der Conseil international de sant& zu Bukarest seit 1881 
(Artikel 6 des Zusatzvertrags zu dem Vertrag vom 2. November 1865, unter- 
zeichnet am 28. Mai 1881 betreffend die Schiffahrt in den Mündungen der Donau.)') 
b) der Conseil superieur de sant& zu Konstantinopel; er ist 
mit der Überwachung der Ausführung der Vorschriften betr. die Bekämpfung 
der Cholera betraut. 
c) der Conseil sanitaire et quarantenaire zu Alexandrien, 
untergeordnet dem sub b bezeichneten Conseil, mit analoger Aufgabe (s. unter 
d) der Conseil sanitaire international in Tanger. 
3. Die Finanzkommissionen zur Wahrung der Interessen der aus- 
wärtigen Gläubiger einzelner Staaten.°) 
a) Die internationale Kommission zur Verwaltung der türkischen Staats- 
schuld, bestehend aus Delegierten folgender Staaten: Deutschland, England, 
Frankreich, Österreich-Ungarn und Italien. 
b) Die internationale Kommission zur Verwaltnng der egyptischen 
Staatsschuld.) 
ı) Fleischmann 174. 
2) Vgl. NRG (2. S.) IX, 394 ferner Travers Twiss I, $$ 150 sq. 
3) Bei Fleischmann 199, 201. 4) Bei Fleischmann, 171. 
5) Murat, Le contröle international sur les finances de l’Egypte, de la Gröce et de 
la Turquie (1599). 
6) Vgl. Kaufmann, Das internationale Recht der egyptischen Staatsschuld; Der- 
selbe R XXIJ, 556, XXILU, 62. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.