238 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. 8.69.
c) Die internationale Kommission in Athen zur Kontrolle der behufs
Tilgung der griechischen Kriegsschuld getroffenen Finanzarrangements des
griechischen Staates.
$ 69. V. Internationale Ämter. !) Es ist schon oben ($. 94) in anderem
Zusammenhang betont worden, daß mit der Idee der internationalen Gemeinschaft
und des Völkerrechts überhaupt der Gedanke gemeinschaftlicher Wirksamkeit
völkerrechtlicher Subjekte für gemeinsame Zwecke und zur Pflege solidarischer
Interessen auf das engste verknüpft ist. Dieser Gedanke fand auf dem Gebiete
verwaltender Tätigkeit der Kulturstaaten, insbesondere im Hinblick auf die
Wohlfahrtsaufgaben des modernen Staats eine wirksame Verwertung in der
Schaffung von völkerrechtlichen Verwaltungs-Gemeinschaften
(Verwaltungsvereine, Unionen), deren rechtliche Organisation den beteiligten
Mächten die konstante Möglichkeit bietet, wichtige Gemeininteressen durch
rechtlich geregelte Inanspruchnahme der Mittel fremder Verwaltung intensiver
zu pflegen und zu fördern, als dies selbst bei rationellster Verwertung der
eigenen Mittel der Verwaltung zu erzielen wäre. Die praktische Wirksamkeit
dieser Unionen beruht auf deren Organisation, deren wichtigster Bestandteil
die Schaffung von Organen, nämlich internationalen Ämtern oder Bureaus
bildet. Solche Ämter sind derzeit die folgenden:
1. Das Bureau international des administrations telegraphiques des inter-
nationalen Telegraphenvereins (Union teleg. intern.) auf Grund des Pariser
Vertrags vom 17. Mai 1865 mit dem Sitz in Bern (seit 1868).
2. Für das Postwesen besteht (seit 1875) gleichfalls in Bern das Bureau
de l’Union postale universelle als Organ des Weltpostvereins (Union postale
universelle).
3. Das Bureau international des poids et mesures auf Grund des Vertrags
vom 20. Mai 1875 unter der Leitung der Generalkonferenz der Signatarmächte
und eines internationalen Komitees derselben in Paris.
4. Das Bureau de l’Union international pour la protection de la propriete
industrielle auf Grund des Pasiser Vertrags vom 20. März 1883 mit dem Sitze
in Bern, das derzeit vereinigt ist mit dem
5. Bureau de Union international pour la protection des oeurvres litteraires
et artistiques auf Grund des Vertrags vom 9. September 1886.
6. Das Bureau international maritime in Zanzibar zur Bekämpfung
des Sklavenhandels auf Grund des Vertrages von 2. Juli 1890.
7. Das Bureau de l’Union internationale pour la publication
des tarifs douaniers auf Grund des Vertrags vom 5. Juli 1890 mit dem
Sitze in Bern.
8. Das Officecentraldestransportsinternationaux aufGrund des
internationalen Eisenbahnvertrags vom 14. Oktober 1890 mit dem Sitze in Bern.
1) Moynier, J.es Burcaux intern. des Unions universelles (1892); Descamps, Les
offices internationaux et leur aveair (1894); Rivier, Principes I, 564 sq.; Renault RG III,
Kazansky R XXIX, 235; Jellinek, Allg. Staatslehre 676; Rehm, Allg. Staatslehre 97 ff.;
O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht II, 459ff.; Oppenheim I, 88 463 sq.; Gareis $ 52:
v. Liszt $ 17, Die intern. Unionen u. s. w. (1699: A. Zorn, Völkerrecht 119ff.