Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

  
Viertes Buch. 
Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjekte. 
$ 71. I. Die Verhandlungen im allgemeinen'). Die rechtlich bedeut- 
samen Beziehungen der Völkerrechtssubjekte werden zumeist durch deren 
Organe (Haupt- und Nebenorgane) hergestellt?2). Das regelmäßige Mittel sind 
die Verhandlungen der Organe der Staaten, in denen der autonome Wille 
der Völkerrechtssubjekte zu rechtlich wirksamen Ausdruck gebracht wird. 
Materiell beruht jede internationale Aktion auf einer objektiven Sachlage 
oder einem Tatbestand, an welchen das Bewußtsein der Interessensolidarität 
der beteiligten bezw. aller an der Völkergemeinschaft aktiv teilnehmenden 
Völker geknüpft ist. Verhandlungen der Staaten, die namentlich wie jene in 
der Neuzeit nicht ausschließlich individuelle Verhältnisse einzelner Staaten, 
sondern vielfach Gemeininteressen aller, gleiche Kulturzwecke 
verfolgenden Staaten zum Gegenstande haben, weisen auf den für die 
Erkenntnis des internationalen Rechtslebens maßgebenden Bestand einer, wenn 
auch nicht korporativ organisierten Gemeinschaft der Staaten und Völker 
hin, deren legitime Zwecke in den Handlungen der einzelnen Völkerrechts- 
subjekte bezw. praktisch in den Handlungen der rechtlichen und physischen 
Organe dieser Subjekte ihre Erfüllung und Befriedigung finden. Die Viel- 
gestaltigkeit der Gegenstände internationaler Verhandlungen läßt immerhin 
eine doppelte Gruppierung derselben zu: es verhandeln zwei Staaten über 
einen lediglich ihrem Interessenkreise angehörenden Gegenstand oder die 
Verhandlungen präsentieren sich als eine mehr weniger umfassende Aktion 
einer Mehrheit von Staaten bezüglich eines Gegenstandes, der nicht bloß 
  
1) Geffcken, HH III S. 679ff.; v. Bulmerincq, ebenda IV S. 13ff.; Heffter- 
Goffcken $ 240; Droysen, Ein historischer Beitrag zur Lehre von den Kongressen (in 
der Monatsschrift der Preußischen Akademie, Juli 1869); Zaleski, Die völkerrechtliche Be- 
deutung der Kongresse 1874; F. v. Martens I S. 223ff.; Pradier-Fode&r£&, Cours de droit 
diplomatique Il p. 14 sq.; Rivier, Lehrb. S. 297: Geßner in v. Holtzendorff’s Rechts- 
lexikon 8. v. „Kongresse“; Nippold, Die Fortbildung u. s. w. 4S0ff. 
2) Rechtlich bedeutsame Beziehungen der Völkerrechtssubjekte können allerdings auch 
auf andero Weise hergestellt werden, so durch das Verhalten der Untertanen, wodurch eine 
offizielle Aktion des einen Staates gegenüber dem anderen hervorgerufen wird. Die Aktion 
der staatlichen Organe ist hier durch einen gegebenen, internationale Beziehungen aufweisen- 
den Tatbestand bedingt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.