Viertes Buch.
Mittel des rechtlichen Verkehrs der Völkerrechtssubjekte.
$ 71. I. Die Verhandlungen im allgemeinen'). Die rechtlich bedeut-
samen Beziehungen der Völkerrechtssubjekte werden zumeist durch deren
Organe (Haupt- und Nebenorgane) hergestellt?2). Das regelmäßige Mittel sind
die Verhandlungen der Organe der Staaten, in denen der autonome Wille
der Völkerrechtssubjekte zu rechtlich wirksamen Ausdruck gebracht wird.
Materiell beruht jede internationale Aktion auf einer objektiven Sachlage
oder einem Tatbestand, an welchen das Bewußtsein der Interessensolidarität
der beteiligten bezw. aller an der Völkergemeinschaft aktiv teilnehmenden
Völker geknüpft ist. Verhandlungen der Staaten, die namentlich wie jene in
der Neuzeit nicht ausschließlich individuelle Verhältnisse einzelner Staaten,
sondern vielfach Gemeininteressen aller, gleiche Kulturzwecke
verfolgenden Staaten zum Gegenstande haben, weisen auf den für die
Erkenntnis des internationalen Rechtslebens maßgebenden Bestand einer, wenn
auch nicht korporativ organisierten Gemeinschaft der Staaten und Völker
hin, deren legitime Zwecke in den Handlungen der einzelnen Völkerrechts-
subjekte bezw. praktisch in den Handlungen der rechtlichen und physischen
Organe dieser Subjekte ihre Erfüllung und Befriedigung finden. Die Viel-
gestaltigkeit der Gegenstände internationaler Verhandlungen läßt immerhin
eine doppelte Gruppierung derselben zu: es verhandeln zwei Staaten über
einen lediglich ihrem Interessenkreise angehörenden Gegenstand oder die
Verhandlungen präsentieren sich als eine mehr weniger umfassende Aktion
einer Mehrheit von Staaten bezüglich eines Gegenstandes, der nicht bloß
1) Geffcken, HH III S. 679ff.; v. Bulmerincq, ebenda IV S. 13ff.; Heffter-
Goffcken $ 240; Droysen, Ein historischer Beitrag zur Lehre von den Kongressen (in
der Monatsschrift der Preußischen Akademie, Juli 1869); Zaleski, Die völkerrechtliche Be-
deutung der Kongresse 1874; F. v. Martens I S. 223ff.; Pradier-Fode&r£&, Cours de droit
diplomatique Il p. 14 sq.; Rivier, Lehrb. S. 297: Geßner in v. Holtzendorff’s Rechts-
lexikon 8. v. „Kongresse“; Nippold, Die Fortbildung u. s. w. 4S0ff.
2) Rechtlich bedeutsame Beziehungen der Völkerrechtssubjekte können allerdings auch
auf andero Weise hergestellt werden, so durch das Verhalten der Untertanen, wodurch eine
offizielle Aktion des einen Staates gegenüber dem anderen hervorgerufen wird. Die Aktion
der staatlichen Organe ist hier durch einen gegebenen, internationale Beziehungen aufweisen-
den Tatbestand bedingt.