& 5%. Insbesondere das Wassergebiet. Fortsetzung. 295
bezüglich des Küstenmeeres internationale Interessen. Diese Wassergebiete
sind jedoch nur dann Territorialgewässer, wenn sie von dem adjazierenden
Staat (bezw. den mehreren adjazierenden Staaten) beherrscht, d. h. der Zugang
von der Küste aus gesperrt werden kann. Ist die Küste von einem einzigen
Uferstaat beherrscht, so bildet der Meerbusen usw. einen Teil des Gebietes
dieses Staates.) Ist der Zugang von zwei oder mehreren Staaten beherrscht,
so gehört der Meerbusen beiden bezw. allen adjazierenden Staaten zu reellen
Teilen. Ist der Zugang von einem Staate, dagegen die Küste des Meerbusens
von einem anderen Staate beherrscht, so hat der erstere kein ausschließliches
Hoheitsrecht über das Gewässer.) — Wie bemerkt, kommen hier nur solche
Gewässer in Betracht, deren Zugang von einem oder mehreren Staaten beherrscht
werden kann. Größere Golfe und Meerbusen bilden Teile des offenen Meeres.
Maßgebend ist die Entfernung jener zwei Punkte des Zugangs, deren Verbindung
mittelst einer Linie als die kürzeste Distanz des Zugangs sich darstellt. Es
wird der Regel nach angenommen, daß eine Distanz von mehr als zehn See-
meilen die Herrschaft des Uferstaates ausschließt.3) Das Institut für inter-
nationales Recht hat in seinen Beschlüssen betreffend das Territorialmeer die
Zwölfmeilendistanz angenommen. ) Diese Distanz korrespondiert der Sechs-
meilengrenze des Küstenmeeres und dem Grundgedanken, der für die Fixierung
dieser letzteren maßgebend war (s. 0. S. 293).°)
Auch für die Frage der Zugehörigkeit der Meerengen (und Meerarme)
ist die Möglichkeit der Beherrschung des Gewässers durch den Uferstaat ent-
scheidend. Gehören die beiderseitigen Ufer verschiedenen Staaten, so gehört
die Meerenge beiden zu reellen Teilen oder beiden gemeinsam.) Kann die
Meerenge von der Küste aus nicht gesperrt werden, so gehört sie zur offenen
See.”) — Internationale Interessen begründen eine Beschränkung der Hoheits-
rechte des Uferstaates, wenn die Meerenge die Verbindungsstraße zweier offener
Meere bildet; solche Meerengen sind der unschädlichen Benutzung aller Nationen
1) Der Jadebusen, das frische Haff, das kurische Haff, der Stettiner Busen sind deutsch.
der Zuydersee holländisch, der Rigaer Busen russisch.
2) Die Kleker Bucht gehört daher Österreich und der Türkei.
3) Hievon ist zuerst der französisch-englische Vertrag vom 2. August 1839 betr. die
Kanalfischerei ausgegangen. — Siehe auch die Bemerkungen bei Perels, Intern. Seerecht (1. A.)
S. 38 ff. betr. das auschließliche Fischereirecht an der deutschen Küste, das den Fischern
deutscher Nationalität in Buchten und Baien von zehn Seemeilen und weniger Breite
von den äußersten Punkten des Landes und der Sandbänke reserviert ist.
4) Art. 3 der Beschlüsse (Annuaire XIII p. 929).
5) Der heute die Regel bildenden Zehnmeilendistanz widerspricht die Verordnung der
englischen Regierung vom Jahre 1872, durch welche die Bay of conception, obschon sie 15
Meilen breit ist, als englisches Territorialgewässer erklärt wird. — Territorialmecr sind auch
keineswegs die oben erwähnten sog. englischen Königskammern.
6) Der Bosporus und die Dardanellen sind türkisch, der große Belt ist dänisch, die
Straße von Messina italienisch. — Der Sund ist dänisch und schwedisch, der kleine Belt deutsch
und dänisch. (Anders der Standpunkt Dänemarks.) Der Solent ist englisch. Über konkur-
rierende Gebietshoheit vgl. Perels, Internat. Seerecht S. 35.
7) England erhebt indessen Ansprüche auf Wasserstraßen, bei denen jene Anforderung
nicht zutrifft, so bezüglich des St. Georgkanals, des Nordkanals und des Irischen Meeres. Vgl.
neuestens Oppenheim I, $ 194.