Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

$ 105. Die internationalen Flüsse. 337 
  
Schaffung der zur Durchführung des Prinzips der freien Schiffahrt auf der 
Donau erforderlichen Reglements usw. vorbehalten blieb 1). Hiernach könne 
das Institut einer europäischen Kommission für die Angelegenheiten inter- 
  
1) Die Uferstaatenkommission (ursprünglich bestehend aus Vertretern Österreichs, Bayerns, 
Württembergs und der Türkei, denen sich Kommissäre der Donaufürstentümer anzuschließen 
hatten) hatte die Schiffahrtsordnung, das Flußpolizei-Reglement vorzubereiten, das Nötige für 
die Durchführbarkeit der Grundsätze des Wiener Kongresses zu veranlassen und die nötigen 
Arbeiten in der Ausdehnung des Fiußlaufs durchführen zu lassen; nach der Auflösung der 
europäischen Donaukommission sollte die Uferstaatenkommission an deren Stelle bezüglich 
der Donaumündungen und der angrenzenden Meceresteile treten. Die Uferstaatenkommission 
schuf in ihrer Versammlung zu Wien eine Schiffahrtsordnung (7. November 1857), die jedoch 
die Genehmigung der Signatarmächte des Pariser Vertrages nicht erhielt, weil die Binnen- 
schiffahrt nur den Uferstaaten zustelien sollte und einige Maßregeln beschlossen worden waren, 
die der Freiheit des Transithandels widersprachen. Da die Aufgabe der europäischen Kom- 
mission noch nicht gelöst war, wurden deren Vollmachten verlängert, die Arbeiten fort- 
gesetzt und am 2. November 1865 die Akte betr. die Schiffahrt von den Mündungen der 
Donau bis Galatz unterzeichnet. Am 28. Mai 1866 wurden die Vollmachten der europäischen 
Kommission neuerlich auf fünf Jahre, sodann durch den Londoner Vertrag vom 13. März 1871 
auf zwölf Jahre, bis zum 24. April 1683, verlängert. Der Berliner Vertrag vom Jahre 1878 
betonte vor allem, daß die Freiheit der Schiffahrt auf der Donau ein europäisches In- 
teresse bildet; zur Verstärkung der Garantien dieser Freiheit wurde die Beseitigung aller 
Festungen auf der Strecke vom eisernen Thor bis zu den Mündungen, sowie das Verbot ncuer 
Befestigungen beschlossen; ferner wurde bestimmt, daß mit Ausnahme der für die Strom- 
polizei und den Zolldienst bestimmten Schiffe, keine Kriegsschiffe die Donau auf der be- 
zeichneten Strecke befahren dürfen (Art. 52). Die Kompetenz der europäischen Kommission 
(der nunmehr auch Rumänien angehörte) wurde erweitert, indem ihr die Ausarbeitung der 
Reglements für die Schiffahrt, Strompolizei und Oberaufsicht für die Stromstrecke Galatz bis 
zum eisernen Thore übertragen wurde (Art. 55). Die den Uferstaaten durch den Londoner 
Vertrag von 1871 zur Aufgabe gesetzte Beseitigung der Schiffahrtshindernisse (am eisernen 
Tor und an den Katarakten) wurde Österreich-Ungarn anvertraut; den Uferstaaten wurde die 
Förderung der betreffenden Arbeiten (die mit der feierlichen Eröffnung des Verkehrs am 
27. September 1595 ihren Abschluß gefunden haben) zur Pflicht gemacht (Art. 57). Mit den 
zur Ausführung des Art. 53 bestimmten Vorarbeiten wurde von der europäischen Kommission 
ein Komitee betraut, dessen Avantprojet für die Überwachung der Ausführung des Schiff- 
fahrtsreglements eine Commission mixte in Vorschlag brachte, zusammengesetzt aus Bevoll- 
mächtigten der Uferstaaten Serbien, Rumänien, Bulgarien und einem Bevollmächtigten Öster- 
reich-Ungarns, dem der Vorsitz und bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme zu- 
kommen sollte. Infolge Protests der Uferstaaten wurde dieses Projekt fallen gelassen; auf 
Vorschlag des französischen Bevollmächtigten Barröre fand eine neue Verhandlung statt, deren 
Ergebnisse (Zusammensetzung der Kommission wie im eben angeführten Projekt unter Zu- 
ziehung eines Delegierten der europäischen Kommission, Österreich-Ungarn führt den Vor- 
sitz, die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit) von allen Mächten mit Ausnahme Ru- 
mäniens angenommen wurden. Rumänien protestierte gegen die Teilnahme Österreich-Ungarns 
an der Kommission aus eigenem Rechte, da diese Macht an der untern Donau nicht Ufer- 
staat sei. Die am 8. Februar 1833 zu London zusammengetretene Konferenz hielt an dem 
vom Berliner Vertrag ausgesprochenen Gedanken fest, daß es sich um cino europäische 
Angelegenheit handle, bei deren Ordnung Rumänien als beteiligter Staat nur mit beraten- 
der Stimme teilnehmen könne. Rumänien protestierte gegen diesen Vorgang (im Hinblick 
auf das Aachener Protokoll vom 15. November 1818 — siche dagegen Jollinek, Öster- 
reich-Ungarn und Rumänen in der Donaufrage S. 9 ff.), verweigerte die Teilnahme an der 
Konferenz und den Beitritt zu den Beschlüssen. In dem Vertrage vom 10. März 15$3 be- 
schloß die Konferenz die Ausdehnung der Kompetenz der europäischen Kommission auf die 
Strecko Galatz bis Braila und die Verlängerung der Vollmachten derselben bis 24. April 
Ullmann, Völkorrecht. 22
	        
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