340 Fünftes Buch. Das Staatsgebiet. Das offene Meer. Die intern. Flüsse etc. $ 106.
erster Reihe die Vornahme der die freie Schiffahrt sichernden Flußarbeiten
(Korrektionen des Flußlaufes, Uferregulierungen) ist; sie haben für die Her-
stellung von Leinpfaden. für die Flußbeleuchtung, die Ein- und Ausladestellen,
Magazine, das Lotsenwesen usw. zu sorgen. Die Ausführung dieser Leistungen
beruht auf konventioneller Regelung; auf diesem Wege werden auch die Ge-
bühren und die Art ihrer Einhebung normiert; die Gebühren müssen für alle
Flaggen gleich sein und die Einhebung muß in einer den Schifisverkehr
möglichst wenig belästigenden Form geschehen; letzteres gilt auch von dem
Mauth- und Zolldienst. Jene Gebühren haben den oben bezeichneten Charakter:
für die Beschiffung des Flusses dürfen keinerlei Gebühren erhoben werden.
$ 106. Die internationalen Seen!) und Kanäle). I. Von den Binnenseen
im eigentlichen Sinne sind jene Binnengewässer zu unterscheiden, die vom Meere
aus schiffbar sind. Während bezüglich jener internationale Verhältnisse
nur in Frage kommen können, wenn das Gewässer von mehreren Uferstaaten
umschlossen ist (wie der Bodensee, der Genfer See, der Huron-, Erie- und
Ontariosee, der kaspische See) und die konventionelle Regelung dieser Ver-
hältnisse sich auf die Uferstaaten beschränkt, kann bezüglich der letzteren das
Moment der Internationalität im Hinblick auf die Verkehrsinteressen aller
Nationen in Betracht kommen. Der unmittelbare Zusammenhang dieser Ge-
wässer mit dem Weltmeer mittelst schiffbarer Flüsse legt die Ausdehnung
des für das offene Meer und die internationalen Flüsse anerkannten Grund-
satzes der freien Schiffahrt zu Handelszwecken auf jene Gewässer nahe. So
ist dieser Grundsatz in der Kongoakte bezüglich der Gewässer des Kongo und
seiner Nebenflüsse einschließlich der Seen anerkannt °); die praktischen Voraus-
setzungen dieser Anerkennung liegen in der hydrographichen Einheit der
betreffenden Gewässer und ihrem Zusammenhang mit der offenen See; im
übrigen ist die Ausdehnung jenes Grundsatzes auf diese Gewässer die Konsequenz
des in weitestem Maße für das Kongobecken anerkannten Grundsatzes der
Handelsfreiheit. — Bezüglich der kanadisch-amerikanischen Seen ist durch den
Vertrag von Washington vom 5. Juni 1854 den Bürgern und Einwohnern ')
der Vereinigten Staaten auf dem Sankt Lorenzstrom und den als Verbindungs-
wegen zwischen den großen Seen und dem Atlantischen Ozean dienenden
Kanälen das Recht, Schiffahrt zu treiben, ebenso eingeräumt wie den Uhter-
tanen der britischen Krone.
II. Eine bedeutsame Erleichterung und Steigerung fand der internationale
Schiffsverkehr durch die Ausführung künstlicher Verbindungswege zwischen
1) Caratheodory HH Il, 378 ff.; Gareis $8$ 20, 21; v. Liszt, $9; Despagnet.
Cours p. 416; Bonfils, No 495 sq.; Pradier-Fod&r& II, p. 640 sq.; Nys I, 447 sq.; Ri-
vier, Principes I, 143eq.; Mischeff, La mer Noire et les detroits de Constantinople
(1901) Phillimore I, $$ 205 sq.; Oppenheim I, 8$ 179 sg.
2) W estlake I, 320 sq.; Phillimore, I $$ 309 sq.; Oppenheim I, $$ 182 sq.; Cara-
theodory HH II 386 ff.; v. Liszt, $ 27; Bonfils No. 5itff.; F. v. Martens II, $ 59;
Rossignol, le Canal de Suez (1898); Camand, Etude sur le r@gime jur. du C. de Suez
(1899); Asser R XX, 529 sq.; Bustamante XXVII, 112; Charles-Roux, L’isthme et le
canal de Suez (1901). 3) Art. 2 vgl. mit Art. 1 und 15 der Kongoakte.
4) Also auch Ausländern, die sich in den Vereinigten Staaten aufhalten.