Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

8 115. Stellung der Fremden zur Territorialhoheit des Aufenthaltsstaats etc. 367 
  
dem Recht der Küstenfrachtschiffahrt ist das Recht fremder Schiffe, vom Ausland eingebrachte 
Waren fortsetzungsweise in verschiedenen Häfen desselben Landes zu löschen (commercio de 
escala). So bestimmt z. B. der deutsch-japanische Handelsvertrag v. 4. April 1896 (bei Fleisch- 
mann 266) Art. 13 Abs. 2: „Ein japanisches Schiff, welches in einem fremden Lande mit Gütern 
für zwei odermehrere Häfen befrachtet ist undein deutsches Schiff, welches in einem fremden Lande 
mit Gütern für zwei oder mehrere japanische Häfen befrachtet ist, darf einen Teil seiner 
Ladungin einem der Bestimmungshäfen löschen und seine Reise nach deman- 
deren oder nach den anderen Häfen... behufs Löschung des Restes seiner ur- 
sprünglichen Ladung fortsetzen...“ 4. Anderweite Beschränkungen betreffen den 
Erwerb und don Besitz von Grund und Boden (durch Geschäfte unter Lebenden oder von 
Todes wegen), sei es, daß derlei Erwerb den Fremden überhaupt versagt ist oder nur mit Gench- 
migung der Regierung oder unter sonstigen Einschränkungen stattfinden kann. So sind in England 
erst durch das Gesetz vom 12. Mai 1870 die „befreundeten“ Ausländer den Einheimischen in 
diesem Punkt gleichgestellt worden — jedoch mit der Ausnahme, daß ein Fremder weder 
Allein- noch Miteigentümer eines britischen Schiffes sein kann. — Das Verhalten der nord- 
amerikanischen Einzelstaaten war verschieden.) Ein Bundesgesetz vom 3. März 1887 verbietet 
jedem Fremden oder jedem, der nicht die Absicht hat, das Bürgerrecht in der Union zu er- 
werben, ferner allen Gesellschaften, deren Kapital bis zu 20 °o im Besitze von Ausländern ist 
oder sein kann, den Erwerb von unbeweglichen Sachen, es sei denn kraft Erbrechts. Da- 
neben kann Fremden auf Grund von Staatsverträgen das Recht, Grund und Boden zu 
erwerben, zugesichert werden. — In Rumänien können auf Grund des Gesetzes vom 13. Ok- 
tober 1879 (Verfassung) ländliche Grundstücke nur von Einheimischen oder naturalisierten 
Rumänen erworben werden. — In Rußland ist es durch Ukas vom 14. März 1887 Fremden 
verboten, in den Provinzen von Kongreßpolen und in einigen anderen Teilen des Reichs 
außerhalb der Städte und Hafenplätze Eigentum und andere dingliche Rechte zu erwerben. 
— In Schweden kann ein Fremder nur mit Genehmigung der Regierung Grundeigentum er- 
werben. Art. 3 des deutsch-japanischen Handelsvertrages vom 4. April 1996 räumt den An- 
gehörigen der beiden Vertragsteile nur das Recht ein, „Wohnhäuser, Fabrikgebäude, 
Warenhäuser, Läden und sonstige Räumlichkeiten (zu) besitzen oder (zu) mieten und 
(zu) bewohnen. auch dürfen sie für Niederlassungs-, Industrie- und Handelszwecke 
Ländercien pachten“. 
IV. Das an den Aufenthalt eines Fremden geknüpfte Rechtsverhältnis 
endigt?2) mit der freiwilligen oder zwangsweisen Entfernung aus dem 
Gebiete des Aufenthaltsstaates; jene steht den Fremden frei, sobald sie ihre 
Verbindlichkeiten gegenüber Privatpersonen und gegenüber dem Aufenthalts- 
staat erfüllt haben; diese erfolgt entweder als Auslieferung im Interesse 
des strafberechtigten fremden Staats oder als Ausweisung (ohne richterliches 
Erkenntnis — expulsion)2). Der dogmatische Unterschied beider Maßregeln 
ist wohl zu beachten); hier handelt es sich nur um die Ausweisung. Die 
  
20. Juni 1892) und Chile (vom 4. Febr. 1862), in denen die Küstenschiffahrt ausdrücklich 
untersagt ist. 1) Siebe Bonfils Nr. 452. 2) Vgl.Stoerk, HH II S. 644 ff. 
3) v. Bulmerincq, Asylsrecht (1853); Mohl, Die völkerrechtliche Lehre vom Asyl 
(Staatsrecht, Völkerrecht und Politik I S. 537ff.; v. Bar, Theorie und Praxis des interpatio- 
nalen Privatrechts I S. 292ff, Dessen Lehrb. des internationalen Privat- und Strafrechts 
S.51, 52, 278; Langhard, Das Recht der politischen Fremdenausweisung usw. (1591); B&s 
de Berc, De l’expulsion des &trangers (1888); Chautre, Du sejour et de l’expulsion des 
etrangers (1891); Stoerk, HH II S. 644ff.; Rivier, Principes I S. 311sq.; Bleteau, De 
Yasile et de l’expulsion (1886): Fierauld-Giraud, Droit d’expulsion d. &. (1859); Rolin- 
Jaequemyns R XX, 499, 615; Mongani, Il dir. di espellere gli stranieri (1899); Oppen- 
heim I, $$ 323sq.; v. Overbeck, Niederlassungsfreiheit u. s. w. (1907). 
4) Vgl.v. Bar, Lehrb. des internationalen Privat- und Strafrechts S. 278, 279.
	        
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