Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

370 $ 117. 
  
Siebentes Buch. 
Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten im Bereich der 
Rechts- und Kulturinteressen. 
$ 117. Einleitende Bemerkungen. Neben den Rechten und Pflichten, 
die im Bereich der internationalen Gemeinschaft für die einzelnen Völkerrechts- 
subjekte mit der Tatsache ihrer Koexistenz und den regelmäßigen Wirkungen 
des Verkehrs verknüpft sind, kommen namentlich im modernen Völker- und 
Staatenverkehr Rechtsverhältnisse in Betracht, deren Ausgangspunkt eine viel- 
gestaltige autonome Tätigkeit und Korporation der Staaten auf den 
verschiedenen Gebieten der Staatsaufgabe bildet. Der immer 
intensiver sich gestaltende Verkehr der Völker ruft immer neue Beziehungen 
der Staaten und ihrer Angehörigen hervor, welche alle jene Interessen berühren, 
in deren Schutz und Pflege sich die Aufgabe des heutigen Staates erschöpft. 
Nun entwickelt gerade der moderne Staat sowohl auf dem Gebiete der 
Rechtsaufgabe wie auf jenem der Kulturaufgabe aus dem Gesichtspunkte 
der Förderung des Gemeinwohls eine immer intensivere Tätigkeit; in seiner 
Funktion als Kulturstaat tritt neben dem Momente wirksamen Interessen- 
schutzes (durch Akte der Gesetzgebung und der Rechtspflege) auch jenes 
positiver Pflege hervor; im Hinblick auf den angestrebten und vielfach er- 
reichten Effekt bezeichnen wir diese Seite staatlicher Wirksamkeit als Wohl- 
fahrtspflege. Diese Funktion erstreckt sich heute in den zivilisierten Staaten 
wohl schon auf alle Interessen, deren wirksame Pflege auf die Mittel staatlich 
organisierten Gemeinlebens angewiesen ist; was der Einzelne im Bereich seiner 
legitimen Individualinteressen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln 
nicht zu leisten vermag, — das soll der Staat mit seinen Kollektivmitteln 
leisten. Indem aber der Staat zu diesen Leistungen sich bereit findet, er- 
kennt er zugleich an, daß es sich nicht um die Pflege der Individualinteressen 
als solcher oder gar um höchst persönliche Interessen handelt; die Er- 
kenntnis, daß die Pflege der rechtlichen, sittlichen, geistigen, 
ökonomischen, sanitären und sonstigen Interessen eine Bedingung des 
Gemeinwohls und dadurch des Individualwohls ist, hat hinwieder zur Voraus- 
setzung die Erkenntnis, daß diese Interessen als Gemeininteressen auf die 
schützende und pflegende Tätigkeit des Staates angewiesen sind, und daß 
der Staat nach dieser positiven Seite durch passives Verhalten seinen Zweck
	        
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