Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

$ 118. Die Gesetzgebung. 375 
  
kenden Bestimmungen bezüglich der Anwendbarkeit des Abkommens in persönlicher und 
örtlicher Beziehung sowie bezüglich des Beitrittes zu dem Abkommen, wie die beiden anderen 
Abkommen. 
Anderweite Materien, welche die Haager Konferenzen der Regelung unterziehen wollen, 
betreffen die Erbfolge und Erbeinsetzung, das eheliche Güterrecht, die Bevormundung Er- 
wachsener und den Konkun. !ı 
B) In größerem Umfange, als auf dem Gebiete der Kodifikation der 
Kollisionsnormen, entwickeln die Staaten in der Neuzeit im Zusammenhang 
mit der positiven Pflege wichtiger solidarischer Interessen, insbesondere der 
Verkehrsinteressen, eine Tätigkeit, welche gleichzeitig die Einführung einer 
materiell gleichmäßigen Regelung einzelner Teile des Privat- 
rechts zum Gegenstande hat. Die in dieser Richtung in Frage kommenden 
Aktionen der Mächte und deren Wirksamkeit innerhalb der schon heute 
bestehenden Unionen lassen eine stetig zunehmende Privatrechtsaus- 
gleichung erkennen. Die meisten der unten aus dem Gesichtspunkte der 
Wohlfahrtspflege in Betracht kommenden Verträge verpflichten die 
kontrahierenden Staaten zum Schutze von privatrechtlich bedeutsamen Inter- 
essen durch Einführung und Anerkennung gleichartiger privatrechtlicher 
Normen. Die Privatrechtsausgleichung durch materiell gleichmäßige Regelung 
einzelner Teile des Privatrechts vollzog sich vornehmlich innerhalb der Unionen 
zum Schutz des Urheberrechts, für gewerblichen Rechtsschutz 
und den Eisenbahnfrachtverkehr. Diese kosmopolitische Tendenz äußert 
sich auch in den vielfach hervortretenden, aber bisher erfolglosen Bemühungen 
nach einheitlicher Kodifizierung des Wechselrechts und Handelsrechts. 
Einzelne Gebiete, wie das Seefrachtrecht, das Recht der Inhaber- 
papiere, das Wechselrecht usw. dürften in näherer oder entfernterer Zeit 
einheitlicher Kodifikation zugänglich werden; es sind dies ja jene Gebiete des 
Privatrechts, die mit geschichtlichen Voraussetzungen, mit lokalen und natio- 
nalen Bedürfnissen, bestimmten sozialen und religiösen Anschauungen nicht 
zusammenhängen, daher eine allgemeine gleichartige Regelung nicht aus- 
schließen. 
2. Auf dem Gebiete des Strafrechts haben die zivilisierten Staaten 
in der Richtung möglichst wirksamer Bekämpfung des Verbrechertums wichtige 
Aufgaben zu lösen. Abgesehen von der unten zu erörternden Rechtshilfe 
in Strafsachen, welche ein konstantes Zusammenwirken der Staaten für die 
Zwecke der Strafrechtspflege bedeutet, äußert sich kollektives Vorgehen auch 
schon mit Bezug auf die gleichmäßige Weiterbildung der Strafgesetz- 
gebung. Durch internationales Übereinkommen verpflichten sich die Staaten, 
gewisse Strafdrohungen in ihre Strafgesetzgebung aufzunehmen. In dieser 
Beziehung kommen vor allem die Antisklavereiakte vom 2. Juli 1890 (Art. 5) 
und die in Vollziehung dieser Akte in den Ländern der Signatare erlassenen 
Strafgesetze in Betracht; ferner die Reblauskonvention vom 3. Novenber 1881 
(Art. 1, Ziffer 4) und der Kabelschutzvertrag vom 14. März 1884 (Art. 2). Ein 
anderes interessantes Beispiel bieten die Beschlüsse der Pariser Konferenz vom 
  
1) Ueber die betreffenden Konventiuns-Entwürfe 8. Meili, Der Gegenstand usw. 24f.; 
Kahn, Die einheitliche Kodifikation usw. 18ff.
	        
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