$ 118. Die Gesetzgebung. 375
kenden Bestimmungen bezüglich der Anwendbarkeit des Abkommens in persönlicher und
örtlicher Beziehung sowie bezüglich des Beitrittes zu dem Abkommen, wie die beiden anderen
Abkommen.
Anderweite Materien, welche die Haager Konferenzen der Regelung unterziehen wollen,
betreffen die Erbfolge und Erbeinsetzung, das eheliche Güterrecht, die Bevormundung Er-
wachsener und den Konkun. !ı
B) In größerem Umfange, als auf dem Gebiete der Kodifikation der
Kollisionsnormen, entwickeln die Staaten in der Neuzeit im Zusammenhang
mit der positiven Pflege wichtiger solidarischer Interessen, insbesondere der
Verkehrsinteressen, eine Tätigkeit, welche gleichzeitig die Einführung einer
materiell gleichmäßigen Regelung einzelner Teile des Privat-
rechts zum Gegenstande hat. Die in dieser Richtung in Frage kommenden
Aktionen der Mächte und deren Wirksamkeit innerhalb der schon heute
bestehenden Unionen lassen eine stetig zunehmende Privatrechtsaus-
gleichung erkennen. Die meisten der unten aus dem Gesichtspunkte der
Wohlfahrtspflege in Betracht kommenden Verträge verpflichten die
kontrahierenden Staaten zum Schutze von privatrechtlich bedeutsamen Inter-
essen durch Einführung und Anerkennung gleichartiger privatrechtlicher
Normen. Die Privatrechtsausgleichung durch materiell gleichmäßige Regelung
einzelner Teile des Privatrechts vollzog sich vornehmlich innerhalb der Unionen
zum Schutz des Urheberrechts, für gewerblichen Rechtsschutz
und den Eisenbahnfrachtverkehr. Diese kosmopolitische Tendenz äußert
sich auch in den vielfach hervortretenden, aber bisher erfolglosen Bemühungen
nach einheitlicher Kodifizierung des Wechselrechts und Handelsrechts.
Einzelne Gebiete, wie das Seefrachtrecht, das Recht der Inhaber-
papiere, das Wechselrecht usw. dürften in näherer oder entfernterer Zeit
einheitlicher Kodifikation zugänglich werden; es sind dies ja jene Gebiete des
Privatrechts, die mit geschichtlichen Voraussetzungen, mit lokalen und natio-
nalen Bedürfnissen, bestimmten sozialen und religiösen Anschauungen nicht
zusammenhängen, daher eine allgemeine gleichartige Regelung nicht aus-
schließen.
2. Auf dem Gebiete des Strafrechts haben die zivilisierten Staaten
in der Richtung möglichst wirksamer Bekämpfung des Verbrechertums wichtige
Aufgaben zu lösen. Abgesehen von der unten zu erörternden Rechtshilfe
in Strafsachen, welche ein konstantes Zusammenwirken der Staaten für die
Zwecke der Strafrechtspflege bedeutet, äußert sich kollektives Vorgehen auch
schon mit Bezug auf die gleichmäßige Weiterbildung der Strafgesetz-
gebung. Durch internationales Übereinkommen verpflichten sich die Staaten,
gewisse Strafdrohungen in ihre Strafgesetzgebung aufzunehmen. In dieser
Beziehung kommen vor allem die Antisklavereiakte vom 2. Juli 1890 (Art. 5)
und die in Vollziehung dieser Akte in den Ländern der Signatare erlassenen
Strafgesetze in Betracht; ferner die Reblauskonvention vom 3. Novenber 1881
(Art. 1, Ziffer 4) und der Kabelschutzvertrag vom 14. März 1884 (Art. 2). Ein
anderes interessantes Beispiel bieten die Beschlüsse der Pariser Konferenz vom
1) Ueber die betreffenden Konventiuns-Entwürfe 8. Meili, Der Gegenstand usw. 24f.;
Kahn, Die einheitliche Kodifikation usw. 18ff.