380 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. & 12m.
für kompetent; Streitigkeiten über die Nachfolge in Immobilien werden aber
zumeist dem judex rei sitae vorbehalten.
c) Die Bereitwilligkeit zur Leistung der Rechtshilfe im Instruktions-
verfahren kam schon frühzeitig in Übung'). Mit voller Klarheit normiert
das Haager zivilpr. Abk. die Pflicht der Vertragsstaaten zur Ausführung
von Requisitorialien, es wäre denn, daß die Echtheit der Urkunde nicht fest-
steht oder in dem ersuchten Staate die Erledigung des Ersuchens nicht in
den Bereich der Gerichtsgewalt fällt, oder wenn sie geeignet erscheint, seine
Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden.
Als Gegenstände der Rechtshilfe kommen im Instruktionsverfahren
(in Streitsachen und auch außer Streitsachen) in der Hauptsache in Betracht:
die Veranlassung von Zustellungen, die Einvernehmung von
Parteien und die Aufnahme von Beweisen. Bezüglich der Art der
Übermittlung der gerichtlichen Ersuchschreiben, sowie der Be-
antwortungen gilt in der Praxis, Gesetzen und Verträgen die Regel, daß
die Übermittelung auf diplomatischem Wege zu erfolgen hat. Den Bedürf-
nissen der Rechtspflege entspricht dieser weitläufige Vorgang nicht. Mit Recht
empfiehlt daher das Institut für internationales Recht die in einigen Verträgen
(namentlich unter Nachbarstaaten) schon anerkannte unmittelbare Korre-
spondenz der Gerichte zu allgemeiner Annahme. Dies ist auch der Stand-
punkt des Haager zivilpr. Abk. Art. I Abs. 2 und Art.6. Hier ist auch eine
Norm für den Fall der Ausfertigung des Ersuchschreibens in einer dem er-
suchten Staate fremden Sprache aufgenommen.
Was die Veranlassung von Zustellungen betrifft, so ist allgemein an-
erkannt, daß die Zustellung (auch einer Klage) von dem ersuchten Gerichte
ohne Prüfung des Inhalts des betreffenden Schriftstücks bewirkt wird.
Die ersuchte Behörde hat nur zu prüfen, ob das Ersuchen von einer dazu
legitimierten auswärtigen Behörde ausgeht, und ob die beantragte Handlung
zu dem Geschäftskreise der ersuchten Behörde gehört bezw. (abgesehen von
ihrem Inhalt) gesetzlich überhaupt zulässig ist. Die Handlung wäre unzulässig.
wenn es sich z. B. um eine Zustellung an eine exterritoriale Person handelt.
Nach Art. 2 des Haager Abkommens kann eine Zustellung nur abgelehnt
werden, wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiete sie er-
folgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine
Sicherheit zu gefährden. — Zum Nachweis der Zustellung genügt ein mit
Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis oder eine Bescheinigung
der ersuchten Behörde, aus der sich die Tatsache und die Zeit der Zustellung
ergibt. — Besondere Bestimmungen über die Form der Zustellung enhalten
1) Litterae requisitoriales, commissiuns rogatoires. — Einen exzeptionellen Standpunkt
nalımen die Länder des englischen Rechts bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts ein. Das prak-
tische Bedürfnis wurde in England dadurch befriedigt, daß die englischen Gerichte die eng-
lischen Repräsentativorgarne im Auslande (die diplomatischen Vertreter und Konsulen) und
Privatpersonen mit der Vornahme betreffender Prozeßakte betrauten. Heute bildet in Eng-
land die Parlamentsakte vom 29. Juli 1856 die gesetzliche Grundlage der Rechtshife. Näheres
bei Phillimore, Comm. VI 691. Bezüglich der Vereinigten Staaten von Nordamerika (Ge-
setz vom Jahre 1563) siche v. Bar, Theorie und Praxis II 404 ff.