Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

382 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. $ 120. 
  
richts, einer Partei oder eines Dritten der Erledigung betreffender Requisitionen 
gezogen sein. Der Umfang der Zeugnis- und Editionspflicht, ferner der Pflicht 
der Sachverständigen zur Abgabe von Gutachten, die Form der Beweisaufnahme 
richten sich nach dem Rechte des ersuchten Gerichts; im Interesse der Her- 
stellung eines nach dem Rechte des ersuchenden Gerichts wirksamen Beweises 
kann eine Modifikation der Formen des Verfahrens, soweit sie nicht ausdrück- 
lich verboten ist, immerhin als zulässig erscheinen. Das Haager zivilpr. Abk. 
gestattet ausdrücklich die Anwendung von Rechtsformen des requirierenden 
Staates. Die Form der Ersuchschreiben ist nicht an bestimmte, allgemein 
anerkannte Normen gebunden. Die Verträge entlialten auch Bestimmungen 
über die Sprache, in der Ersuchschreiben und ihre Erledigung abzufassen sind. 
— Bezüglich der Kosten wird verschieden vorgegangen: sie sind entweder 
von dem ersuchenden Staate zu bezahlen oder von dem ersuchten Staate zu 
tragen bezw. vorzuschießen. 
d) Außer den auf Ersuchen von fremden Gerichten erhobenen Beweisen 
wird auch den in einem fremden Staate ausgefertigten sog. präkonstituierten 
Beweisurkunden rechtliche Wirksamkeit beigemessen. 
e) Vollstreckung ausländischer Urteile. ') Soll ein ausländisches 
Urteil vollstreckt werden, so kann dies nicht im Wege eines Rechtshilfeaktes 
geschehen, weil der ausländische Vollstreckungsbefehl eben nur für das Ausland 
rechtliche Wirkung besitzt. Die Vollstreckung kann nur auf Grund eines in- 
ländischen Vollstreckungsbefehls erfolgen; die Erteilung des Vollstreckungs- 
befehls kann aber selbst im Rechtsverkehr von Staaten gleicher Rechtskultur 
immer nur auf Grund einer richterlichen Prüfung des ausländischen Urteils 
stattfinden. Die dabei derzeit in Anwendung kommenden Normen bilden in 
der Hauptsache nationales Recht. Die praktische Wichtigkeit des Gegenstandes 
drängt aber nach konventioneller Regelung und zwar in Einzelverträgen. 
«) Materielle Voraussetzungen der Vollstreckung. Die Reclıts- 
hilfe 2) soll hier lediglich Urteilen der Gerichte in Zivilstreitsachen zu- 
statten kommen. Es kann aber auch eine Prüfung der Beschaffenheit des in 
dem Urteil formalisierten zivilrechtlichen Anspruchs notwendig werden, wenn 
die Gewährung der Vollstreckung nicht allgemein für zivilgerichtliche Urteile 
zugesagt, sondern — wie z. B. im österreichisch-serbischen Rechtshilfevertrag?) 
1) v. Bar. Theorie u. s. w. II S. 459 ff., Lehrb. 187 ff.; Böhm, Handb. des Rechıts- 
hilfeverfahrens 165 ff.; Kohler, Zum internationalen Zivilprozeßrecht, in der Ztschr. für den 
ZivilprozeßB X 449 ff., Derselbe, Gesammelte Beiträge zum Zivilprozeß 535 ff.; Lammasch, 
HH Ill 403 ff.; Walker, Streitfragen 170ff. ımit Angaben über die Literatur der verschied. 
Staaten. Engelmann, Die Zwangsvollstreckung ausw. richterl. Urt. in Rußland (1684). 
2, Soweit ein strafgerichtliches Urteil eine Entscheidung über Schadenersatzansprüche 
erteilt, kann es vollstreckt werden, denn das Strafgericht fungiert in derlei Fällen der Kon- 
nexität von Straf- und Zivilsachen als Zivilgericht. Überhaupt kommt es darauf an, „ob 
unabhängig und lediglich nach Recht von der auswärtigen Behörde erkannt wird“ (v. Bar, 
Lehrb. S. 157 Ann. 1). In Art. 10 des österreichisch-serbischen Vertrags ist dagegen die 
Zwangsvollstreekung ausdrücklich ausgeschlossen, wenn das Urteil, in welchem über ver- 
mögensrechtliche Ansprüche erkannt ist, von einem Strafgerichte gefällt worden ist. 
3) Art. 7 Abs. 1: Eine Zwangsvollstreckung findet auf Grund der Bestimmungen dieses 
Vertrages nur wegen vermögensrechtlicher Ansprüche statt. 
 
	        
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