382 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. $ 120.
richts, einer Partei oder eines Dritten der Erledigung betreffender Requisitionen
gezogen sein. Der Umfang der Zeugnis- und Editionspflicht, ferner der Pflicht
der Sachverständigen zur Abgabe von Gutachten, die Form der Beweisaufnahme
richten sich nach dem Rechte des ersuchten Gerichts; im Interesse der Her-
stellung eines nach dem Rechte des ersuchenden Gerichts wirksamen Beweises
kann eine Modifikation der Formen des Verfahrens, soweit sie nicht ausdrück-
lich verboten ist, immerhin als zulässig erscheinen. Das Haager zivilpr. Abk.
gestattet ausdrücklich die Anwendung von Rechtsformen des requirierenden
Staates. Die Form der Ersuchschreiben ist nicht an bestimmte, allgemein
anerkannte Normen gebunden. Die Verträge entlialten auch Bestimmungen
über die Sprache, in der Ersuchschreiben und ihre Erledigung abzufassen sind.
— Bezüglich der Kosten wird verschieden vorgegangen: sie sind entweder
von dem ersuchenden Staate zu bezahlen oder von dem ersuchten Staate zu
tragen bezw. vorzuschießen.
d) Außer den auf Ersuchen von fremden Gerichten erhobenen Beweisen
wird auch den in einem fremden Staate ausgefertigten sog. präkonstituierten
Beweisurkunden rechtliche Wirksamkeit beigemessen.
e) Vollstreckung ausländischer Urteile. ') Soll ein ausländisches
Urteil vollstreckt werden, so kann dies nicht im Wege eines Rechtshilfeaktes
geschehen, weil der ausländische Vollstreckungsbefehl eben nur für das Ausland
rechtliche Wirkung besitzt. Die Vollstreckung kann nur auf Grund eines in-
ländischen Vollstreckungsbefehls erfolgen; die Erteilung des Vollstreckungs-
befehls kann aber selbst im Rechtsverkehr von Staaten gleicher Rechtskultur
immer nur auf Grund einer richterlichen Prüfung des ausländischen Urteils
stattfinden. Die dabei derzeit in Anwendung kommenden Normen bilden in
der Hauptsache nationales Recht. Die praktische Wichtigkeit des Gegenstandes
drängt aber nach konventioneller Regelung und zwar in Einzelverträgen.
«) Materielle Voraussetzungen der Vollstreckung. Die Reclıts-
hilfe 2) soll hier lediglich Urteilen der Gerichte in Zivilstreitsachen zu-
statten kommen. Es kann aber auch eine Prüfung der Beschaffenheit des in
dem Urteil formalisierten zivilrechtlichen Anspruchs notwendig werden, wenn
die Gewährung der Vollstreckung nicht allgemein für zivilgerichtliche Urteile
zugesagt, sondern — wie z. B. im österreichisch-serbischen Rechtshilfevertrag?)
1) v. Bar. Theorie u. s. w. II S. 459 ff., Lehrb. 187 ff.; Böhm, Handb. des Rechıts-
hilfeverfahrens 165 ff.; Kohler, Zum internationalen Zivilprozeßrecht, in der Ztschr. für den
ZivilprozeßB X 449 ff., Derselbe, Gesammelte Beiträge zum Zivilprozeß 535 ff.; Lammasch,
HH Ill 403 ff.; Walker, Streitfragen 170ff. ımit Angaben über die Literatur der verschied.
Staaten. Engelmann, Die Zwangsvollstreckung ausw. richterl. Urt. in Rußland (1684).
2, Soweit ein strafgerichtliches Urteil eine Entscheidung über Schadenersatzansprüche
erteilt, kann es vollstreckt werden, denn das Strafgericht fungiert in derlei Fällen der Kon-
nexität von Straf- und Zivilsachen als Zivilgericht. Überhaupt kommt es darauf an, „ob
unabhängig und lediglich nach Recht von der auswärtigen Behörde erkannt wird“ (v. Bar,
Lehrb. S. 157 Ann. 1). In Art. 10 des österreichisch-serbischen Vertrags ist dagegen die
Zwangsvollstreekung ausdrücklich ausgeschlossen, wenn das Urteil, in welchem über ver-
mögensrechtliche Ansprüche erkannt ist, von einem Strafgerichte gefällt worden ist.
3) Art. 7 Abs. 1: Eine Zwangsvollstreckung findet auf Grund der Bestimmungen dieses
Vertrages nur wegen vermögensrechtlicher Ansprüche statt.