Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

8 120. Die streitige Zivilgerichtsbarkeit. 383 
  
— auf eine bestimmte Kategorie von Ansprüchen beschränkt ist. In der Regel 
wird die Vollstreckung nur solcher Entscheidungen gewährt, die einedefinitive 
rechtskräftige Entscheidung!) enthalten. Die praktischen Bedürfnisse 
lassen allerdings auch die Zulässigkeit der vorläufigen Vollstreckung und der 
Vollstreckung zur Sicherstellung empfehlenswert erscheinen. — Streitig ist die 
Frage, nach welchem Rechte der Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu 
beantworten ist. — Der Rechtshilfeakt erfolgt auf Grund eines Ersuchens um 
Vollstreckung des ausländischen Urteils, nicht um Ausführung 
eines einzelnen von dem ersuchenden Gerichte bereits angeordneten Exekutiv- 
akts. 2) 
««) Die in erster Linie notwendige Prüfung der Kompetenz des aus- 
ländischen Gerichts kann sich auf die Frage beschränken, ob das Urteil über- 
haupt von irgend einem für Zivilsachen kompetenten Gerichte geschöpft worden 
ist, oder auch die Frage umfassen, ob das Gericht, welches das Urteil geschöpft 
hat, in dem konkreten Falle zur Ausübung der ihm eigentümlichen Jurisdiktion 
gesetzlich berufen war. Außerdem entsteht die Frage, nach welchem Rechte 
die Prüfung der Kompetenz zu erfolgen habe. An beide Fragen knüpfen sich 
in Theorie und Praxis?) Streitfragen; Gesetze und Verträge folgen nicht dem- 
selben Grundsatz; manche Verträge enthalten insbesondere bezüglich des der 
Kompetenzprüfung zu Grunde zu legenden Rechts gar keine Norm. Einige 
verweisen das ersuchte Gericht auf das Recht des erkennenden Gerichts (öster- 
reichisch-badischer Vertrag 1856, das Rechtshilfegesetz des norddeutschen 
Bundes und die auf dieser Grundlage zwischen dem Bund und den süddeutschen 
Staaten abgeschlossenen Rechtshilfeverträge); nach dem österreichisch-serbischen 
Vertrage ist die Zuständigeit des Gerichts, welches das Erkenntnis gefällt hat, 
nach den für das ersuchte Gericht geltenden Vorschriften zu prüfen. 
88) Die materielle Verschiedenheit der Gesetzgebungen, die Verschiedenheit 
der prinzipiellen Gestaltung wichtiger Rechtsinstitute usw. bringen es .mit sich, 
daß der ersuchte Staat nicht verpflichtet sein kann, ein Urteil zu vollstrecken, 
dessen Inhalt mit den im Vollstreckungsstaate anerkannten sittlichen Anschau- 
ungen, seinen Strafgesetzen und den Grundlagen seiner Rechtsordnung in Wider- 
spruch steht. Ist der in dem ausländischen Urteil formalisierte Anspruch auf 
eine nach dem inländischen Rechte als rechtswidrig oder unsittlich geltende 
Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet, handelt es sich z. B. um Ver- 
setzung in Sklaverei, Vornahme einer strafbaren oder unsittlichen Handlung, 
u. dergl., so wird die Vollstreckung zu versagen sein. Das Recht des ersuchten 
  
1) Auf Teilurteile und Zwischenurtcile, wenn sie eine bestimmte, der Vollstreckung zu- 
gängliche Leistung zum Gegenstande haben. 
2) In zweckmäßiger Weise ist dies im österreichisch-serbischen Vertrage geschchen ; 
Art. 9 Abs. 3 fordert, daß das Erkenntnisgericht dem Erkenntnisse die Bestätigung beigefügt 
hat, daß dasselbe in Rechtskraft erwachsen ist. — Indessen könnte diese Norm doch nicht 
gegenüber jedem Staat zur Anwendung empfohlen werden. 
3) Bezüglich des anzuwendenden Rechts bestehen vier Ansichten: Die Prüfung der 
Kompetenz soll nach inländischem, nach dem Rechte des ersuchenden Gerichts, nach dem 
Rechte des ersuchenden und ersuchten Gerichte, nach «den Grundsätzen des internationalen 
Privatrechts erfolgen.
	        
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