Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

384 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. $ 120. 
  
  
Gerichts zur Prüfung des materiellen Verhältnisses des Urteilsinbalts zu den 
Normen der inländischen Rechtsordnung darf jedoch nicht in einer Art gehand- 
habt werden, daß die Zwecke der Rechtshilfe praktisch vereitelt würden. Dieser 
unerwünschte Erfolg würde aber eintreten wenn das ersuchte Gericht berechtigt 
wäre, die Vollstreckung zu versagen, weil der formalisierte Anspruch nach in- 
ländischem Recht gar nicht klagbar ist, betreffende Rechtsgeschäfte nach dem 
inländischen Zivilrecht verboten bezw. unzulässig sind. Die Grenzen, in denen 
sich das ersuchte Gericht zu bewegen hat, sind in Gesetzen und Verträgen 
verschieden gezogen. Die der französischen Jurisprudenz entlehnte Formel, 
nach der das ersuchte Gericht die Übereinstimmung des zu vollstreckenden 
ausländischen Urteils mit den geltenden Regeln des öffentlichen Rechts (regles 
du droit public) und den Interessen der öffentlichen Ordnung (interöts de l’ordre 
public) festzustellen hat, ist, zu allgemein !) gefaßt. Neuere Gesetze und Verträge 
suchten eine deutlichere Formel aufzustellen, so vor allem das Rechtshilfegesetz 
für den Norddeutschen Bund, nach dem die Rechtshilfe zu versagen ist, wenn 
eine Handlung des Gerichts, einer Partei oder eines Dritten beantragt wird, 
deren Vornahme nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte verboten ist. 
Die deutsche CPO verbietet die Erlassung eines Vollstreckungsurteils, wenn 
durch die Vollstreckung eine Handlung erzwungen werden würde, welche nach 
deutschem Rechte nicht erzwungen werden darf. In demselben Gedanken- 
gange bewegt sich der Österreichisch-serbische Rechtshilfevertrag (gesetzliche 
Unzulässigkeit). 
Im ganzen muß hier daran festgehalten werden, daß es sich eben um 
Vollstreckung eines ausländischen Urteils, nicht um eine Revision der durch 
Urteil entschiedenen Streitsache handelt. 
yy) Die Vollstreckung wird nur zulässig sein, wenn der das Prozeßrecht 
beherrschende Grundsatz des beiderseitigen Gehörs in dem dem Urteile 
zu Grunde liegenden Verfahren gewahrt worden ist. Da richtigerweise auch 
Kontumazialurteile der Vollstreckung zugänglich sein sollen, so wird im Sinne 
jenes Grundsatzes an der Forderung festzuhalten sein, daß dem Beklagten die 
Möglichkeit gegeben war, sich gegen die Klage im Verfahren zu verteidigen. 
Selbstverständlich handelt es sich auch hier nicht um eine Revision des Ver- 
fahrens, sondern lediglich um die Wahrung des obigen Grundsatzes, die durch 
eine wirkliche (nicht bloß fiktive) Ladung (Zustellung) bedingt ist; daher hat 
die konventionelle Regelung jedenfalls auch das Erfordernis ordnungsmäßiger 
Ladung bezw. Zustellung und zwar nicht bloß im Gebiete der kontrahierenden 
sondern auch dritter Staaten zu umfassen.2) Der österreichisch-serbische Ver- 
trag kommt dieser Forderung teilweise nach, indem nach Art. 9 Ziffer ı die 
Zustellung nur dann als ordnungsmäßig anzusehen ist, wenn die den Prozeß 
einleitende gerichtliche Verfügung dem Beklagten in dem Gebiete, wo das Er- 
kenntnis gefällt wurde, persönlich oder in dem Gebiete des anderen vertragenden 
Teiles durch die darum ersuchte zuständige Behörde zugestellt worden ist. 
1) Vgl. zur Charakteristik dieser Begriffe Asser in der R VII 389. Siehe auch Meili 
Z, 1 165; Niemeyer, Vorschläge und Materialien u. s. w. 62. 
2) Siehe Lammasch, HH 11I 421 ff. Art. 9 österr-serbischer Vertrag. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.