Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

& 122. Vollstreckung anderer Exekutionstitel. 585 
  
  
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dd) Einzelne Gesetze (z. B. die deutsche Ziv.-Proz.-Ordn.; östereichisclhe 
Exekutionsordnung 1895) verlangen außerdem, daß die Gegenseitigkeit 
(Reziprozität) verbürgt sei. !) Sie ist dann regelmäßig von demjenigen nach- 
zuweisen, der die Vollstreckung nachsucht. | 
$ 121. Fortsetzung. $) Das Vollstreckungsverfahren. Die Voll- 
streckbarerklärung eines ausländischen Urteils erfolgt entweder auf Requisition 
des Entscheidungsgerichts oder auf Antrag der Parteien. Nach deutschem 
Recht muß eine förmliche Klage auf Erlassung eines Vollstreckungsurteils 
erhoben werden.?2) — Kompetent zur Erteilung der Vollstreckbarerklärung 
dürfte grundsätzlich dasjenige Gericht sein, in dessen Sprengel der Exekut 
seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder Vermögen besitzt. Richtigerweise 
sollte es nicht auf die sachliche Kompetenz ankommen. Nach dem öster- 
reichisch-serbischen Vertrag hat das ersuchte Gericht, wenn es nicht selbst 
zuständig ist, das Gesuch an das zuständige Gericht abzugeben. — Die 
Wirksamkeit der Vollstreckbarerklärung soll nach richtiger Ansicht nicht auf 
den Gerichtssprengel beschränkt sein, dessen Gericht die Erklärung gegeben 
hat. — Die Entscheidung erfolgt auf Grund einer summarischen Verhandlung, 
welche sich auf das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Bewilligung der 
Zwangsvollstreckung zu beschränken hat. Das Interesse des Gläubigers fordert 
aber außer der Beschleunigung des Verfahrens nach Lage des einzelnen Falles 
auch sofortige Sicherung der eventuellen Befriedigung seiner Ansprüche durch 
den Vollzug der Exekution. ?) 
Allgemein anerkannt ist der Grundsatz, daß die Vollstreckung des aus- 
ländischen Urteils immer nach den am Orte der Vollstreckung geltenden Vor- 
schriften erfolgen muß. Daher hat das Gericht des Vollstreckungsortes ins- 
besondere auch über Einwendungen betreffend die Zulässigkeit der Reclhıts- 
hilfe, die Art und Weise der Vollstreckung oder das dabei zu beobaclıtende 
Verfahren, sowie über solche Einwendungen zu entscheiden, die von dritten Per- 
sonen, auf Grund von Ansprüchen auf das Exekutionsobjekt, erhoben werden. 
$ 122. Vollstreckung anderer Exekutionstitel.*) In einigen Rechts- 
hilfeverträgen wird die Gewährung der Vollstreckung auch bezüglich der 
gerichtlichen Vergleiche und der Erkenntnisse eines Schieds- 
  
1) v Bar, Theorie II 506 ff., Lehrb. 189, 190. Näheres über Gegenseitigkeit mit 
Rücksicht auf die österreichische Gesetzgebung siche bei Walker, Streitfragen 184 ff. 
2) Ebenso in England. — Vgl. über den franz.-schweiz. Rechtshilfevertrag Curti, Der 
Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich 161. 
3) Art. 14 des österreichisch-serbischen Vertrags bestimmt für die Fälle, in denen das 
Erkenntnis oder der Vergleich sich auf einen Wechsel oder auf eine andere Urkunde gründet, 
welche nach den Landesgesctzen als eine Öffentliche Urkunde anzusehen ist und die in diesem 
Vertrage festgesetzten Voraussetzungen für die Bewilligung der Zwangsvollstreckung durch 
die vorgelegten Urkunden hinreichend dargetan sind, daß das ersuchte Gericht zugleich mit 
der Anberaumung der Verhandlung dieZwangsvollstreckung bis zur Sicherstellung 
zu bewilligen und die ungesäumte Vornahme derselben zu verfügen hat. Diese Sicherstellung 
darf, bevor die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung entschieden ist, nur in dem Falle auf- 
gehoben werden, wenn für den gesamten Anspruch des Excekutionsführers ausreichende Sicher- 
heit geleistet wird. 
4) Lammasch, HH Il 440 ff.; v. Bar, Lehrb. 193; Walker, Streitfragen 183 ff. 
Ullmann, Völkerrecht. 25
	        
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