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bezeichneten Vermögensstücke gleichfalls aus; es wird aber zugleich verfügt,
daß in derlei Fällen der nach vollständiger Befriedigung der hier in Frage
stehenden Ansprüche erübrigende Vermögensrest an das Konkursgericht ab-
zuliefern ist.
II. Gegenüber der offensichtlichen Bedeutung des Universalitätsprinzips
für den Handel und die Sicherheit der an dem internationalen Verkehr be-
teiligten Vermögensinteressen ist es begreiflich, daß namentlich in der Neuzeit
das Streben nach Schaffung eines universellen Staatenvertrags zur
Regulierung des Konkursrechts in den Vordergrund tritt. Das bier in Frage
stehende solidarische Interesse fand bislang nur in Einzelverträgen der Staaten
seine Befriedigung, wobei übrigens die Mannigfaltigkeit der Ordnung dieser
Materie nicht übersehen werden darf. Die Notwendigkeit der Reform in dem
oben angedeuteten Sinne wurde von der Doktrin und von wissenschaftlichen
Vereinigungen '!) energisch betont. ?)
$ 124. 3. Die nichtstreitige Gerichtsbarkeit.?) Die Hauptmaterien des
nichtstreitigen Verfahrens: die Behandlung von Nachlässen, die Bestellung von
Vormundschaften und Kuratelen — finden in zahlreichen Einzelverträgen ge-
meinsame Normierung. Da es sich hier nicht eigentlich um Akte der Rechts-
hilfe handelt, sondern um selbständige Akte der Gerichte des Staats, in dessen
Gebiet sich der Nachlaß des Angeliörigen des anderen kontrahierenden Staats,
der Unmündige, dessen Vermögen usw. befindet, so sind die hier in Betracht
kommenden Normen entweder in anderen Verträgen — namentlich den Kon-
sularverträgen — oder in besonderen, lediglich jene Materien betreffenden Ver-
trägen *) aufgenommen.5) Bezüglich der Verlassenschaften enthalten die Ver-
träge in der Regel sehr eingehende Vereinbarungen über das Einschreiten der
Konsulen zum Zwecke der Sicherung und Ablieferung des Nachlaßvermögens
der im Empfangsstaate verstorbenen Konnationalen (Anlegung der Siegel, Auf-
nahme des Inventars der beweglichen Güter und Effekten, Anordnung der
Versteigerung jener beweglichen Nachlaßsachen, die dem Verderben unterliegen,
Verwaltung und Liquidierung des beweglichen Teiles des Nachlasses u. s. w.).
Bezüglich der Vormundschaften s. jetzt das Haager Abkommen oben S. 374.
1) S. deren Vorschläge bei Meili a. a. O. 59 ff.; Annuaire XI, 115; XIII, 279; XIX,
115, 300, XX, 84.
2) Der in den Jahren 1879, 1850 von dem Deutschen Reiche und Österreich unter-
nommene Versuch, einen Rechtshilfevertrag abzuschließen, in dem auch das Konkursrecht Auf-
nahme finden sollte, blieb olıne Erfolg. Auch die Bestrebungen der Haager Konferenzen
(1893, 1896, 1900, 1904) in der Richtung der Herstellung eines Universalvertrags blieben ohne
Erfolg. Es wurde (1904) lediglich ein Vertragsmuster für den Abschluß von Einzelverträgen
entworfen. Vgl. Meili.a. a. 0. 72 ff.
3) Boehm, Handbuch der internationalen Nachlaßbehandlung (2. Aufl. 1595); v. Bar,
Theorie I S. 117 ff., IUS. 471; Lammasch, HH JIU S. 451; Rivier, Principes I p. 345;
Asser-Rivier l. c. p. 26 sq.
4) Z. B. Vertrag zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und Serbien vom
6. Mai 1881 (Nr. 89) RGBI 1882) „wegen Behandlung der Verlassenschaften, Bestellung von
Vormundschaften und Kuratelen . . .“
5) Der französisch-schweizerische Rechtshilfevertrag enthält einige Bestimmungen
über Gegenstände des nichtstreitigen Verfahrens.