402 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. $ 133.
III. Die Interessen der katholischen Kirche und das Verhältnis der
staatlichen und kirchlichen Gewalt sind vielfach Gegenstand der Vereinbarung
in den Konkordaten.
IV. Zum Schutze der katholischen Christen in den mohamedanischen
Staaten wurden seit dem 16. Jahrhundert seitens Frankreichs mehrfach Ver-
einbarungen mit der Pforte getroffen. Ahnlich war Rußland zum Schutze der
orthodoxen Christen seit 1700 vorgegangen. Eine wichtige Norm schuf Art. 9
des Pariser Vertrags vom Jahre 1856; dazu kam Art. 21 des Berliner Vertrags
vom Jahre 1878 (Erklärung des Sultans: de maintenir le principe de la libert&
religieuse en y donnant l’extension la plus large).'!) Der Berliner Vertrag
verpflichtete aber auch die durch diesen internationalen Akt als selbständige
Völkerrechtssubjekte anerkannten Staaten Rumänien, Serbien und Montenegro
sowie Bulgarien (in Art. 5 und 27), den Grundsatz der konfessionellen
Gleichheit auf dem Gebiete der Gesetzgebung und Verwaltung durchzuführen.
Es galt das Eingreifen der Westmächte in diesen Punkten der orientalischen
Frage einer definitiven Änderung jener Zustände, die wiederholt den Anlaß
zu Konflikten gaben; dies sollte für die Zukunft durch jene Auflage auch in
den nunmehr selbständigen Gebieten verhindert werden. Zu erwähnen ist
auch die österreichisch-türkische Konvention vom 21. April 1879 Art. 2 bezüglich
Bosniens und der Herzegowina, durch welche den Bewohnern dieser beiden
Gebiete die freie Religionsübung gewährleistet wird.
V. Anlaß zu Verträgen des hier in Frage stehenden Inhalts hat auch
die Eröffnung des Verkehrs mit den ostasiatischen Mächten gegeben. Für
Deutschland kommt hier besonders in Betracht der Vertrag von Tientsien
vom 21. September 1861 zwischen China und dem deutschen Zollverein, 2)
ferner der deutsch-japanische Handelsvertrag vom 4. April 1896 (RGBl 715). )
VI. Auf Grund des Artikels 6 Absatz 3 der Berliner Generalakte vom
26. Februar 1885 (RGBl 215) *) ist sowohl den Eingeborenen wie den Landes-
angehörigen und Fremden Religionsfreiheit gewährleistet. „Die freie und
öffentliche Ausübung aller Kulte, das Recht der Erbauung gottesdienstlicher
Gebäude und der Einrichtung von Missionen, welcher Art Kultus dieselben
angehören mögen, soll keinerlei Beschränkung noch Hinderung unterliegen.“
$ 133. 2. Schutz der Freiheit der Person. I. Bekämpfung des
Sklavenhandels°) (traitenoire). 1. Die ernste Bekämpfung des Sklaven-
1) Vgl. dazu noch Art. 62 des Berliner Vertrags. Vgl. Über Armenien Art. 61 Berl.
Vertrag und NRG (2. S.) XXVII, 511, XXVIIL, 118; v. Verdy du Vernois, Die Frage der
heiligen Stätten u. 8. w. (1901).
2) Über die Regelung dieser Verhältnisse gegenüber den orientalischen Mächten siehe
im ganzen F. v. Martens II S. 118 ff. 3) Bei Fleischmann 266.
4) Bei Fleischmann 195.
5) v. Martitz A. f.ö.R.1I, Iff.; Gareis, Das heutige Völkerrecht u. d. Menschenhandel
(1879); Derselbe, Deutsche Revue VI, 273ff.; Derselbe, Deutsche Zeit- u. Streitfragen: Der
Sklavenhandel. das Völkerrecht u. d. D. Reich (18*4); Institutionen d. V. $ 56: Lentner, Der
afrikanische Sklavenhandel (1891); Scherling, Die Bekämpfung des Sklavenhandels (1897);
v.Mirbach, D. völkerr. Grds. d. Durchsuchungsrechts (1903); Engelhardt; La Conference de
Bruxelles de 1890 et la traite maritime R XXIl, 603sq.; Thomas Barclay, Le droit de visite,