Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

402 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. $ 133. 
  
III. Die Interessen der katholischen Kirche und das Verhältnis der 
staatlichen und kirchlichen Gewalt sind vielfach Gegenstand der Vereinbarung 
in den Konkordaten. 
IV. Zum Schutze der katholischen Christen in den mohamedanischen 
Staaten wurden seit dem 16. Jahrhundert seitens Frankreichs mehrfach Ver- 
einbarungen mit der Pforte getroffen. Ahnlich war Rußland zum Schutze der 
orthodoxen Christen seit 1700 vorgegangen. Eine wichtige Norm schuf Art. 9 
des Pariser Vertrags vom Jahre 1856; dazu kam Art. 21 des Berliner Vertrags 
vom Jahre 1878 (Erklärung des Sultans: de maintenir le principe de la libert& 
religieuse en y donnant l’extension la plus large).'!) Der Berliner Vertrag 
verpflichtete aber auch die durch diesen internationalen Akt als selbständige 
Völkerrechtssubjekte anerkannten Staaten Rumänien, Serbien und Montenegro 
sowie Bulgarien (in Art. 5 und 27), den Grundsatz der konfessionellen 
Gleichheit auf dem Gebiete der Gesetzgebung und Verwaltung durchzuführen. 
Es galt das Eingreifen der Westmächte in diesen Punkten der orientalischen 
Frage einer definitiven Änderung jener Zustände, die wiederholt den Anlaß 
zu Konflikten gaben; dies sollte für die Zukunft durch jene Auflage auch in 
den nunmehr selbständigen Gebieten verhindert werden. Zu erwähnen ist 
auch die österreichisch-türkische Konvention vom 21. April 1879 Art. 2 bezüglich 
Bosniens und der Herzegowina, durch welche den Bewohnern dieser beiden 
Gebiete die freie Religionsübung gewährleistet wird. 
V. Anlaß zu Verträgen des hier in Frage stehenden Inhalts hat auch 
die Eröffnung des Verkehrs mit den ostasiatischen Mächten gegeben. Für 
Deutschland kommt hier besonders in Betracht der Vertrag von Tientsien 
vom 21. September 1861 zwischen China und dem deutschen Zollverein, 2) 
ferner der deutsch-japanische Handelsvertrag vom 4. April 1896 (RGBl 715). ) 
VI. Auf Grund des Artikels 6 Absatz 3 der Berliner Generalakte vom 
26. Februar 1885 (RGBl 215) *) ist sowohl den Eingeborenen wie den Landes- 
angehörigen und Fremden Religionsfreiheit gewährleistet. „Die freie und 
öffentliche Ausübung aller Kulte, das Recht der Erbauung gottesdienstlicher 
Gebäude und der Einrichtung von Missionen, welcher Art Kultus dieselben 
angehören mögen, soll keinerlei Beschränkung noch Hinderung unterliegen.“ 
$ 133. 2. Schutz der Freiheit der Person. I. Bekämpfung des 
Sklavenhandels°) (traitenoire). 1. Die ernste Bekämpfung des Sklaven- 
  
1) Vgl. dazu noch Art. 62 des Berliner Vertrags. Vgl. Über Armenien Art. 61 Berl. 
Vertrag und NRG (2. S.) XXVII, 511, XXVIIL, 118; v. Verdy du Vernois, Die Frage der 
heiligen Stätten u. 8. w. (1901). 
2) Über die Regelung dieser Verhältnisse gegenüber den orientalischen Mächten siehe 
im ganzen F. v. Martens II S. 118 ff. 3) Bei Fleischmann 266. 
4) Bei Fleischmann 195. 
5) v. Martitz A. f.ö.R.1I, Iff.; Gareis, Das heutige Völkerrecht u. d. Menschenhandel 
(1879); Derselbe, Deutsche Revue VI, 273ff.; Derselbe, Deutsche Zeit- u. Streitfragen: Der 
Sklavenhandel. das Völkerrecht u. d. D. Reich (18*4); Institutionen d. V. $ 56: Lentner, Der 
afrikanische Sklavenhandel (1891); Scherling, Die Bekämpfung des Sklavenhandels (1897); 
v.Mirbach, D. völkerr. Grds. d. Durchsuchungsrechts (1903); Engelhardt; La Conference de 
Bruxelles de 1890 et la traite maritime R XXIl, 603sq.; Thomas Barclay, Le droit de visite,
	        
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