Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

$ 133. Schutz der Freiheit der Person. 403 
  
  
handels durch einzelstaatliche und internationale Maßregeln wurde durch eine 
mächtige, von England und Nordamerika ausgehende Bewegung angeregt und 
von dieser Seite wesentlich gefördert. Der Charakter dieser Aktion, die einen 
Bestandteil der Antisklavereibewegung überhaupt bildet, hatte wie 
diese selbst zunächst einen philanthropischen Charakter. Ein von dem 
sittlichen Bewußtsein weiter Kreise getragener, mit nationaler und konfessio- 
neller Eigenart nicht weiter zusammenhängender sittlicher Gedanke gestaltete 
sich zu einem staatliche, nationale und konfessionelle Grenzen durchbrechen- 
den humanen Motiv für das praktische Verhalten der zur Rechtsbildung 
berufenen Faktoren, und führte auf dem Boden unserer heutigen Zivilisation 
zu jenem kollektiven Eingreifen der Staaten, mit dem in so vielen 
Richtungen schon heute mancher mächtige Erfolg im Dienste der Menschlich- 
keit und Humanität verknüpft ist. Jene wesentlich ethische Bewegung fand 
ihren Abschluß in einer schrittweisen Aktion der Mächte, die auf kollektivem 
Wege und durch die damit zusammenhängenden einzelstaatlichen Maß- 
regeln (gesetzgeberischer und polizeilicher Natur) die rechtlichen Bedingungen 
der Erreichung des humanen Zieles geschaffen hatten. Die Stimme des sitt- 
lichen Bewußtseins der zivilisierten Völker kam in den Verhandlungen des 
Wiener Kongresses 1815 zum Ausdruck. Die in der 15. Beilage der Kongreß- 
akte enthaltene Erklärung der Mächte bezeichnet den Handel mit afrikanischen 
Negern comme repugnant aux principes d’humanite et de morale universelle. 
Im übrigen erklärten die Mächte es als ihre Pflicht, durch entsprechende 
Maßregeln das Übel zu beseitigen!) Es handelt sich hier in der Tat um 
eine Aufgabe der zivilisierten Staaten, deren Lösung in letzter Reihe sich aus 
den humanen Anschauungen ergibt, auf denen ihre eigene Rechtsordnung be- 
ruht. Die Maßregeln gegen den Sklavenhandel haben wesentlich die Bedeu- 
tung eines Mittels der Verwirklichung der Konsequenzen jener prinzipiellen 
Grundlage unserer Rechtskultur; die Mächte liefern nur einen Beitrag zu den 
Mitteln des rechtlichen Schutzes der persönlichen Freiheit. Für die nächste 
und entfernte Zukunft erübrigt den zivilisierten Staaten nur die Aufgabe, die 
Wirksamkeit der vorhandenen Mittel der Bekämpfung des Sklavenhandels zu 
sichern und zu erhalten, eventuell auch auszudehnen. Dies zeigt vor allem 
ein Vergleich der letzten Aktion in dieser Frage (der Brüsseler General- 
akte 1890) mit dem ersten Kollektivakt (dem sog. Quintupelvertrag v. J. 1841). 
Darüber hinaus dürften kaum weitere Probleme hervortreten; es handelt sich 
eben nurmehr um den Schutz eines normalen Zustandes, der mit den Grund- 
lagen der zivilisierten Rechtsordnungen und der internationalen Rechtsordnung 
zusammenhängt und gerade um deswillen konstante Herrschaft beansprucht. 
  
le trafic des eselaves et la conference antiesclavagiste RXXII, 316sq., 454sq.; Desjardins, 
La France, l’esclavnge africaine etc, Revue de deux mondes 1591; Rolin-Jaequemyns R 
XXI, 371sq.; Rivier, Prineipes I, 374sq.; Pradier-FodeEr6 $$ 25lösg.; Levy, La traite 
des noirs et les puissances (1594); de Montardy, La traite et le dr. intern. (1899); Oppen- 
heim I, p. 321, 347; Descamps, L’ Afrique moderne, 212, 542, 550; Bonfils Nr. 39$ sg. 
1) Weder der zweite Pariser Frieden (20. Nov. 1815), noch die Verhandlungen in London 
1617, 1818, Aachen 1515 und Verona 1822 führten zu einem positivrechtlichen Ergebnis. 
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